{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__22-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-12-03","aktenzeichen":"AnwZ (B) 22/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 22/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Dezember 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rich-\n\nterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie die Rechtsanwälte \n\nDr. Frey und Prof. Dr. Stüer ohne mündliche Verhandlung \n\nam 3. Dezember 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-\n\ngen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers mit Be-\n\nscheid vom 14. Februar 2005 wegen Vermögensverfalls widerrufen. Sie hat \n\ndiesen Bescheid mit weiterem Bescheid vom 25. September 2008 aufgehoben, \n\nnachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers mit \n\neinem gerichtlich bestätigten Insolvenzplan beendet worden ist. Die Beteiligten \n\nhaben das Verfahren übereinstimmend mit wechselseitigen Kostenanträgen für \n\nerledigt erklärt. \n\n2 \n\n2. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach \n\n§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG und § 91a ZPO nach billigem Er-\n\nmessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem An-\n\ntragsteller aufzuerlegen und ihm auch die Erstattung der außergerichtlichen \n\nAuslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfahren hat sich zwar da-\n\ndurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben \n\nhat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber unverzüglich (dazu: Senat, Beschl. v. \n\n24. Januar 2008, AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794) auf den Umstand rea-\n\ngiert, dass der Antragsteller nachträglich die Voraussetzungen für eine Ord-\n\nnung seiner Vermögensverhältnisse durch die gerichtliche Bestätigung seines \n\nInsolvenzplans geschaffen hat und der Vermögensverfall, auf den der Widerruf \n\ngestützt war, damit entfallen ist. Bis dahin wäre das Rechtsmittel unbegründet \n\ngewesen. Das geht zu Lasten des Antragstellers. \n\nGanter \n\nFrellesen \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoggenbuck \n\n Hauger \n\nFrey \n\nStüer \n\nVorinstanz: \nOLG Hamm, Entscheidung vom 25.11.2005 - 1 ZU 40/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__22-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-03/anwz-b-22-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__22-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__22-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-03/anwz-b-22-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__22-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:35.601977+00:00"}}