{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__12-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-05-29","aktenzeichen":"AnwZ (B) 12/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 12/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter \n\nDr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie die \n\nRechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini \n\nam 29. Mai 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen vom 11. November 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen \n\nund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist seit dem Jahr 1985 zur Rechtsanwaltschaft und als \n\nRechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht W. zugelassen; im \n\nJahr 2002 erfolgte die Zulassung beim Oberlandesgericht D. . Die \n\nAntragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 28. Februar 2005 die Zulassung \n\ndes Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen \n\nVermögensverfalls. \n\n2 \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-\n\nschwerde. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2007 haben die Be-\n\nteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren \n\nerklärt. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der \n\nSache aber keinen Erfolg. \n\nNach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nzu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei \n\ndenn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. \n\nDiese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt und \n\nliegen weiterhin vor. \n\n5 \n\n1. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in unge-\n\nordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit \n\nnicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-\n\nmen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln \n\nund Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom \n\n25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom \n\n21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Derartige Be-\n\nweisanzeichen, welche die Annahme des Vermögensverfalls rechtfertigten, wa-\n\nren hier - unabhängig von den in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO geregelten Vermu-\n\ntungstatbeständen - gegeben. \n\n6 \n\nIm Zeitpunkt der Widerrufsverfügung waren die im angefochtenen Be-\n\nschluss aufgeführten Vollstreckungstitel gegen den Antragsteller ergangen. \n\nHierbei handelt es sich um die Nummern 2, 4, 5 bis 7, 9, 10, 12, 13, 15, 16, 18 \n\nbis 20 der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin, die Bestandteil der Wi-\n\nderrufsverfügung ist. Wegen der Einzelheiten der offenen Forderungen wird auf \n\nSeite 5 bis 7 des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Auf Grund \n\ndieser Titel waren zahlreiche Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragstel-\n\nler eingeleitet worden; am 26. April 2004 hatte der zuständige Gerichtsvollzie-\n\nher eine Unpfändbarkeitsbescheinigung ausgestellt. \n\n7 \n\n8 \n\nAngesichts dieser Umstände sind die Antragsgegnerin und der Anwalts-\n\ngerichtshof mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller zum Zeit-\n\npunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten war. \n\nDagegen bringt der Antragsteller nichts vor. \n\n2. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen. Eine Konsoli-\n\ndierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers nach Erlass der Wider-\n\nrufsverfügung wäre zwar im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen \n\n(BGHZ 75, 356); die Voraussetzungen für einen zweifelsfreien Wegfall des Wi-\n\nderrufsgrundes liegen jedoch nicht vor. \n\n9 \n\nDer Antragsteller hat zwar einige Forderungen seiner Gläubiger begli-\n\nchen. Von geordneten finanziellen Verhältnissen ist er aber, wie der Anwaltsge-\n\nrichtshof mit Recht angenommen hat, noch weit entfernt. Der aktualisierten, in \n\nder mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof von der Antragsgeg-\n\nnerin vorgelegten Forderungsaufstellung (Stand: 7. November 2005) ist der An-\n\ntragsteller nur hinsichtlich der Forderungen Nr. 20 bis 23 und 25 entgegengetre-\n\nten; einen Beleg für die Erfüllung dieser Forderungen hat er jedoch nicht vorge-\n\nlegt. Auch die übrigen Forderungen der Aufstellung sind nach den unangegrif-\n\nfenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs nicht erledigt. Vielmehr ist es \n\nauch nach Erlass der Widerrufsverfügung zu weiteren Vollstreckungsmaßnah-\n\nmen gegen den Antragsteller gekommen, unter anderem von Seiten der \n\nC. bank eG wegen einer Forderung in Höhe von 21.799,46 € \n\n(Nr. 15 der Forderungsaufstellung) bzw. 5.125,70 € (Nr. 26). Mittlerweile ist der \n\nAntragsteller nach der Auskunft des Amtsgerichts W. mit vier Haftbefeh-\n\nlen aus dem Jahr 2005 im Schuldnerverzeichnis eingetragen; am 10. Februar \n\n2006 hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben (42 M /06 Amtsge-\n\nricht W. ). Darüber hinaus wurde der Antrag des Finanzamts W. \n\n auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des An-\n\ntragstellers durch Beschluss des Amtsgerichts W. vom 17. Oktober \n\n2006 (145 IN /06) mangels Masse abgewiesen. Damit greift jetzt auch die ge-\n\nsetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Antragstellers ein (§ 14 \n\nAbs. 2 Nr. 7 BRAO), die dieser nicht widerlegt hat. Nach Mitteilung des Finanz-\n\namts W. vom 20. November 2006 belaufen sich die Steuer- \n\nund Nebenforderungen gegen den Antragsteller auf 195.087,15 €. Unter diesen \n\nUmständen ist davon auszugehen, dass der Vermögensverfall des Antragstel-\n\nlers fortbesteht. \n\n10 \n\nDas Vorbringen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Senat rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Antragsteller hat zwar be-\n\nhauptet, an ihn sei ein Honorar in Höhe von 250.000 € zuzüglich Umsatzsteuer \n\nüberwiesen worden, mit dem er kurzfristig alle Verpflichtungen, die in der aktu-\n\nellen Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2007 aufge-\n\nführt seien, erledigen werde. Einen Nachweis für den Eingang des Honorars \n\nund die Tilgung der Verbindlichkeiten hat der Antragsteller innerhalb der ihm \n\nvom Senat eingeräumten Frist jedoch nicht vorgelegt. \n\n11 \n\n3. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-\n\nressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des \n\nRechtsanwalts mit den Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff \n\nvon Gläubigern des Rechtsanwalts (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 \n\n- AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). Anhaltspunkte dafür, dass eine \n\nGefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall \n\ndes Rechtsanwalts hier ausnahmsweise verneint werden könnte (dazu Senats- \n\nbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 c), sind weder vom Antragstel-\n\nler dargetan noch aus den Umständen ersichtlich. \n\nHirsch Otten Ernemann Frellesen \n\n Kappelhoff Stüer Martini \n\nVorinstanz: \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 11.11.2005 - 1 ZU 36/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__12-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-29/anwz-b-12-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__12-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__12-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-29/anwz-b-12-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B__12-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:40:30.924784+00:00"}}