{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B_113-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-07-09","aktenzeichen":"AnwZ (B) 113/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 113/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juli 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie \n\ndie Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher \n\nVerhandlung \n\nam 9. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen vom 29. September 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der jetzt 54-jährige Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft \n\nzugelassen. Mit Bescheid vom 28. April 2005 hat die Antragsgegnerin die Zu-\n\nlassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag \n\nauf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Ge-\n\ngen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. \n\n2 \n\n3 \n\n2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt \n\njedoch in der Sache ohne Erfolg. \n\na) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermö-\n\ngensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver-\n\nfügung als belegt angesehen. Der Antragsteller war mit einem Haftbefehl vom \n\n2. Januar 2006 beim Amtsgericht W. im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) \n\neingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 \n\n(2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. \n\n4 \n\nb) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-\n\nmögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf \n\nabgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der \n\nhierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse \n\n(vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl. § 14 Rdn. 60 m.w.N.) hat er nicht erfüllt. \n\nZwar hat er im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof belegt, dass im Laufe des \n\nVerfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof die genannte Eintragung gelöscht wor-\n\nden ist. Jedoch wurde der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis des Amtsge-\n\nrichts W. nunmehr mit drei weiteren Haftbefehlen vom 11. Mai 2006, \n\n19. Juni 2006 und 27. April 2007 sowie mit der Abgabe der eidesstattlichen \n\nVersicherung am 26. Juni 2007 eingetragen. Zudem ist am 5. Juli 2007 ein \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Antragsteller wegen eines \n\nGläubigeranspruchs in Höhe von über 1.000 Euro ergangen. \n\n5 \n\nIm Termin vor dem Senat am 26. November 2007 ist der Beschwerde-\n\nführer nochmals auf das Erfordernis einer umfassenden Darstellung seiner \n\nVermögensverhältnisse hingewiesen worden. Zugleich wurde ihm aufgegeben, \n\ngegenüber der Antragsgegnerin bis zum 15. Februar 2008 eine vollständige \n\nÜbersicht über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine \n\nVerbindlichkeiten vorzulegen. Dieser Auflage ist der Beschwerdeführer nicht \n\nnachgekommen. Stattdessen ist ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschluss des Amtsgerichts W. vom 28. Januar 2008 ( M ) gegen den \n\nAntragsteller wegen der Ansprüche eines Gläubigers in Höhe von über \n\n22.000 Euro bekannt geworden. Auch ist der zwischen einer Rechtsanwalts-\n\nkanzlei und dem Beschwerdeführer abgeschlossene \"Vertrag über freie Mitar-\n\nbeit\" vom 1. Juli 2007 seitens der Rechtsanwaltskanzlei gekündigt worden. \n\n6 \n\nc) Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalls, in \n\ndem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls \n\nnicht gefährdet wären, sind nicht erkennbar. \n\nGanter Ernemann Frellesen Schaal \n\n Wüllrich Frey Quaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 29.09.2006 - 1 ZU 65/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B_113-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-09/anwz-b-113-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B_113-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B_113-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-09/anwz-b-113-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B_113-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:38:57.834124+00:00"}}