{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B_109-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-09-15","aktenzeichen":"AnwZ (B) 109/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 109/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. September 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, den \n\nRechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie den Rechts-\n\nanwalt Prof. Dr. Stüer \n\nam 15. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom \n\n5. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer am 9. Mai 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller ist \n\nals Rechtsanwalt beim Amtsgericht F. sowie beim Landgericht und \n\nbeim Oberlandesgericht B. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief \n\nmit Verfügung vom 12. August 2005 die Zulassung des Antragstellers zur \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nRechtsanwaltschaft unter anderem nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Ver-\n\nmögensverfalls. \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-\n\nschwerde. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der \n\nSache aber keinen Erfolg. Die Anwaltszulassung des Antragstellers ist zu Recht \n\nwegen Vermögensverfalls widerrufen worden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt \n\nund sind weiterhin gegeben. \n\n5 \n\nEin Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, \n\nschlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; \n\nBeweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und \n\nVollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom \n\n25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom \n\n21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). \n\n6 \n\nDer Antragsteller war im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung mit sechs \n\nHaftbefehlen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldner-\n\nverzeichnis (§ 915 ZPO) des Amtsgerichts B. eingetragen. Die dadurch \n\nbegründete gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Antragstellers \n\n(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) hat dieser auch im gerichtlichen Verfahren nicht wi-\n\nderlegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit \n\nRecht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Wider-\n\nrufsverfügung in Vermögensverfall befand. \n\n7 \n\nDagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts mehr \n\nvor. Er beruft sich auch nicht auf eine nach Erlass der Widerrufsverfügung ein-\n\ngetretene Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse; Anhaltspunkte dafür \n\nsind auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat am 25. August 2006 die eides-\n\nstattliche Versicherung abgegeben; am 29. Dezember 2006 ist das Insolvenz-\n\nverfahren über sein Vermögen eröffnet worden (3 IN 753/06 AG B. ). Die \n\ngesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls besteht damit fort. \n\n8 \n\nDer Übergang der Verfügungsbefugnis des insolventen Rechtsanwalts \n\nauf einen Vermögensverwalter führt nicht dazu, dass die Vermögensverhältnis-\n\nse des Rechtsanwalts bereits deshalb als wieder \"geordnet\" anzusehen wären \n\n(Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, \n\nunter II 1 m.w.Nachw.). Die Vermögensverhältnisse eines Schuldners können \n\ngrundsätzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der \n\nSchuldner das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu \n\nverfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ankündigung der Restschuld-\n\nbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) wieder als \n\ngeordnet angesehen werden (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2004 \n\n- AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 unter II 2 und 3). Diese Voraussetzungen \n\nsind bislang nicht gegeben; es ist auch nicht absehbar, ob es zu einer Ordnung \n\nder Vermögensverhältnisse des Antragstellers im Insolvenzverfahren kommen \n\nwird. \n\n9 \n\n2. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, \n\ngeht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der \n\nRechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befin-\n\ndet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-\n\ngang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff \n\nvon Gläubigern (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, \n\nNJW 2005, 511, unter II 2 a). Allerdings kann eine Gesamtwürdigung der Per-\n\nson des Rechtsanwalts, der Umstände des eröffneten Insolvenzverfahrens so-\n\nwie etwaiger Beschränkungen, denen sich der insolvente Rechtsanwalt arbeits-\n\nvertraglich unterworfen hat, ausnahmsweise den Schluss rechtfertigen, dass \n\ndurch den Vermögensverfall eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchen-\n\nden nicht gegeben ist (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO unter II 2 \n\nc; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Juni 2006 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, \n\n2924, Tz. 12). Ein solcher Ausnahmefall, der im vorrangigen Interesse der \n\nRechtsuchenden nur selten anzunehmen ist (Senatsbeschluss vom 18. Oktober \n\n2004, aaO unter II 2 b), liegt hier aber nicht vor. \n\n10 \n\na) Zwar ist der Antragsteller zunächst aufgrund des befristeten Anstel-\n\nlungsvertrages vom 30. Dezember 2006, sodann des unbefristeten Arbeitsver-\n\ntrages vom 18. Januar 2008 nicht mehr als selbständiger Rechtsanwalt tätig, \n\nsondern als Angestellter des Rechtsanwalts P. in dessen Kanzlei beschäf-\n\ntigt, in der noch eine weitere Rechtsanwältin als freie Mitarbeiterin und ein Steu-\n\nerberater tätig sind. Die Beschränkungen, denen sich der Antragsteller in sei-\n\nnem Arbeitsvertrag gegenüber Rechtsanwalt P. unterworfen hat, vermögen \n\neine Gefährdung der Rechtsuchenden aber nicht zuverlässig auszuschließen. \n\nSoweit dort geregelt ist, dass Kanzleikonten und Barkasse der Verfügungsbe-\n\nfugnis des Antragstellers entzogen sind und Bargeld vom Antragsteller nicht \n\nentgegengenommen werden darf, ist eine Einhaltung dieser Beschränkungen \n\nschon deshalb nicht gewährleistet, weil nicht dargelegt ist, dass die übrigen \n\nMitarbeiter der Kanzlei - auch das Büropersonal - in diese Vereinbarungen ein-\n\ngebunden sind und wie durch die kanzleiinterne Vertretungsregelungen ge-\n\nwährleistet sein soll, dass diese Vereinbarungen auch im Vertretungsfall ein-\n\ngehalten werden. Darauf ist der Antragsteller mit Verfügung vom 6. Februar \n\n2008 hingewiesen worden. Dem Schriftsatz des Antragstellers vom selben Tag \n\nist nicht zu entnehmen, dass der als Sozius aufgeführte Steuerberater S. \n\n und das Büropersonal von den Beschränkungen des Antragstellers auch nur \n\nKenntnis hätten; mit Bezug auf den Steuerberater heißt es vielmehr, dieser ha-\n\nbe mit den den Antragsteller betreffenden Dingen \"nichts zu tun\". Weiteres Vor-\n\nbringen hierzu fehlt. \n\n11 \n\nb) Unabhängig davon kann nicht, wie es nach der Senatsrechtsprechung \n\nfür die Annahme eines Ausnahmefalles erforderlich wäre (Beschluss vom \n\n18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 c), davon ausgegangen werden, dass der An-\n\ntragsteller seinen Beruf bisher \"ohne jede Beanstandung\" ausgeübt hat. \n\n12 \n\nNach der Mitteilung der Staatsanwaltschaft B. vom 14. April 2008 \n\nläuft gegen den Antragsteller und dessen ehemaligen Sozius ein umfangreiches \n\nErmittlungsverfahren, dessen Gegenstand im Wesentlichen Untreue ist und in \n\ndem in Kürze Anklage erhoben werden soll. Wegen der Einzelheiten der Tat-\n\nvorwürfe wird auf die Darstellung im oben genannten Schreiben der Staatsan-\n\nwaltschaft sowie auf die übersandten Vernehmungsprotokolle Bezug genom-\n\nmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorwürfe schließlich zu einer Ver-\n\nurteilung des Antragstellers wegen Untreue führen werden. Schon die Einlas-\n\nsungen des Antragstellers in dessen Vernehmungen als Beschuldigter belegen \n\nhinreichend, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögens-\n\nverfall des Antragstellers in der Vergangenheit erheblich beeinträchtigt wurden, \n\nweil sich der Antragsteller in hohem Maß pflichtwidrig verhalten hat. So hat der \n\nAntragsteller in der Vernehmung vom 9. Mai 2006 seine Kenntnis davon einge-\n\nräumt, dass auf den Geschäftskonten der Kanzlei eingehende Fremdgelder \n\nnicht mehr an Mandanten weitergeleitet werden konnten, nachdem von den \n\nBanken die Konten nur noch auf Guthabenbasis geführt wurden und eingehen-\n\nde Gelder - ohne zu berücksichtigen, ob es sich um Honorarzahlungen oder \n\nFremdgelder handelte - zum Ausgleich des Sollstandes verwendet wurden. \n\nWeiter hat er ausgesagt: \n\n\"Gingen dann neue Zahlungen ein, die auch Fremdgelder enthiel-\nten, so wurden diese an Mandanten ausbezahlt, an die bereits \nfrüher hätten Zahlungen erfolgen müssen. Dadurch wurde ein \nLoch gestopft und ein neues geöffnet. Dies erfolgte auf Grund des \nVerhaltens der Banken sozusagen zwangsweise.\" \n\n13 \n\nIn der Vernehmung vom 15. Mai 2006 hat der Antragsteller zu dem Vor-\n\nwurf (Fall 4), einen Betrag von 65.000,-- DM nicht an die Mandantin K. ab-\n\ngeführt zu haben, ausgesagt: \n\n\"Es ist richtig, dass die Zahlung entsprechend dem Abfindungs-\nvergleich vom 09. 08. 2001 für andere Verbindlichkeiten, die be-\nstanden, bzw. zur Auszahlung von fälligen Fremdgeldern an Man-\ndanten verwendet wurde. Das war mir bekannt. Es handelte sich \nwieder um eine Phase, wo andere gedrückt haben und Zwangs-\nvollstreckungen drohten und deshalb dieser Frau K. zustehen-\nde Betrag verwendet werden 'musste'. Es handelte sich wieder um \neinen Fall, wo eben ein Loch gestopft und ein anderes aufgemacht \nwurde.\" \n\n14 \n\nDieses pflichtwidrige Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit \n\nbegründet hinreichende Zweifel daran, dass der Antragsteller die Interessen der \n\nRechtsuchenden in Zukunft wahren wird, solange er sich weiterhin in Vermö-\n\ngensverfall befindet. Ein Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung, in \n\ndem unter Berücksichtigung aller Umstände - auch des Verhaltens des Rechts-\n\nanwalts in der Vergangenheit - hinreichend gewährleistet erscheint, dass die \n\nInteressen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsan-\n\nwalts nicht gefährdet werden, kann danach im vorliegenden Fall nicht bejaht \n\nwerden. \n\nGanter \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nSchaal \n\nWosgien \n\nHauger \n\nStüer \n\nVorinstanz: \nAGH München, Entscheidung vom 05.10.2006 - BayAGH I - 23/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B_109-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-15/anwz-b-109-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B_109-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B_109-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-15/anwz-b-109-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B_109-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:00.432984+00:00"}}