{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B_107-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"AnwZ (B) 107/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 107/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie \n\ndie Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas \n\nohne mündliche Verhandlung am 25. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen vom 29. September 2006 wird als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller war seit 1972 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die \n\nAntragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zunächst mit Be-\n\nscheid vom 1. Juni 2006 wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 \n\nBRAO und sodann nochmals mit Bescheid vom 17. Januar 2008 unter Beru-\n\n2 \n\n3 \n\nfung auf den Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO. Der zweite Be-\n\nscheid ist bestandskräftig geworden. \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den gegen den ersten Widerrufsbescheid ge-\n\nrichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wen-\n\ndet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\nDie sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO). \n\nSie ist jedoch unzulässig geworden, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für eine \n\nÜberprüfung des angefochtenen Widerrufsbescheids und der hierzu ergange-\n\nnen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht mehr besteht. Ist die Zulas-\n\nsung bereits aus anderen Gründen bestandskräftig widerrufen - hier nach § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 9 BRAO -, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung \n\neines weiteren Widerrufsgrunds (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. März 2005 \n\n- AnwZ (B) 9/04 und vom 16. Juni 2008 - AnwZ (B) 38/07 Tz. 3; Feuerich/ \n\nWeyland, BRAO, 7. Aufl., § 42 Rdn. 3). \n\n4 \n\nWeil der Widerrufsbescheid vom 17. Januar 2008 während des Be-\n\nschwerdeverfahrens bestandskräftig geworden ist, hat sich die Hauptsache in \n\nder vorliegenden Beschwerdesache erledigt. Gleichwohl war nicht die Erledi-\n\ngung der Hauptsache auszusprechen, sondern die sofortige Beschwerde als \n\nunzulässig zu verwerfen. Der Antragsteller hat der Erledigung des Verfahrens \n\nausdrücklich widersprochen. In einem solchen Fall kommt eine Entscheidung \n\nnach § 91 a ZPO, § 13 a FGG nicht in Betracht (vgl. Senat, BGHZ 137, 200, \n\n201; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2007 - AnwZ (B) 74/06; Feuerich/Weyland \n\naaO. § 40 Rdn. 36). \n\n5 \n\nDas Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 9. Juni 2008 recht-\n\nfertigt keine andere Beurteilung der Bestandskraft des Widerrufsbescheids vom \n\n17. Januar 2008. Die Zustellung erfolgte hier gemäß § 229 BRAO i.V.m. § 180 \n\nZPO. Laut Kopie der Postzustellungsurkunde vom 18. Januar 2008 wurde der \n\nWiderrufsbescheid vom 7. Januar 2008 in den zur Wohnung des Adressaten \n\ngehörenden Briefkasten eingelegt. Die Postzustellungsurkunde begründet als \n\nöffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der dar-\n\nin bezeugten Tatsachen. Zwar kann nach § 418 Abs. 2 ZPO derjenige, zu des-\n\nsen Nachteil sich die gesetzliche Beweisregel auswirkt, den Beweis für die Un-\n\nrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen antreten. Ein derartiger Beweisantrag \n\nverlangt jedoch den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Aus \n\ndiesem Grund muss ein Beweisantritt substantiiert sein. Eine derartige Substan-\n\ntiierung enthält das Vorbringen des Antragstellers nicht. Dieser hat lediglich die \n\nschlichte Erklärung abgegeben, die K. straße habe er als Geschäftsadresse \n\nbis Mitte 2007 gehabt. Nach Einstellung seiner Tätigkeit sei eine Anschrift nur \n\nnoch die B. straße. Demgegenüber hat der Antragsteller selbst im November \n\n2006 in einem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben die K. straße als \n\nseine Geschäftsadresse benannt und diese Angabe später nicht korrigiert. Auch \n\nhat der Senat die Terminsladung zu der mündlichen Verhandlung am \n\n25. Februar 2008 sowie die am 20. Februar 2008 verfügte Terminsaufhebung \n\nund die im März 2008 erfolgte Benachrichtigung über die Bestandkraft des Wi-\n\nderrufsbescheids unter dieser Anschrift zugestellt. Die hierauf erfolgten Reakti-\n\nonen des Antragstellers belegen, dass er diese Schreiben auch erhalten hat. \n\nDie Darstellung des Antragstellers ist daher nicht geeignet, eine falsche Beur-\n\nkundung des Postbeamten als hinreichend wahrscheinlich darzutun.\n\n6 \n\nÜber das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Ver-\n\nhandlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25). \n\nGanter Ernemann Frellesen Schaal \n\n Wüllrich Frey Quaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 29.09.2006 - 1 ZU 71/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B_107-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/anwz-b-107-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B_107-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B_107-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/anwz-b-107-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B_107-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:47:37.473752+00:00"}}