{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B_103-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-02-23","aktenzeichen":"AnwZ (B) 103/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ(B) 103/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Februar 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Untätigkeitsklage) \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, sowie die \n\nRechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini \n\nam 23. Februar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-\n\nAnhalt vom 13. Oktober 2006 wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \n\ntragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren \n\nentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-\n\nten. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer 55 Jahre alte Antragsteller, der am 14. Juli 1987 die zweite juristi-\n\nsche Staatsprüfung bestanden hat, beantragte mit Schreiben vom \n\n12. September 2006 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-\n\nwalt beim Amtsgericht H. , beim Landgericht M. und beim \n\nOberlandesgericht N. . Die Antragsgegnerin übersandte ihm Hinweise \n\nund Formularblätter für den Zulassungsantrag. Der Antragsteller vertrat in sei-\n\nnem Antwortschreiben vom 16. September 2006 die Auffassung, die Antrags-\n\ngegnerin dürfe die Zulassung nicht von einer \"Forderung nach Geld\" und nicht \n\nvon der Ausfüllung von Fragebögen abhängig machen. Daraufhin wies die An-\n\ntragsgegnerin mit Schreiben vom 20. September 2006 auf die Gebührenvor-\n\nschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und auf die Verpflichtung des An-\n\ntragstellers nach § 36 a Abs. 2 BRAO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des \n\nSachverhalts hin. \n\n2 \n\nDer Antragsteller hat mit einem am 28. September 2006 beim Anwaltsge-\n\nrichtshof eingegangenen Schreiben beantragt, die Antragsgegnerin zu verurtei-\n\nlen, ihm die Erlaubnis zu erteilen, den Titel Rechtsanwalt zu führen, und festzu-\n\nstellen, dass er seit dem 23. September 2006 als Rechtsanwalt bei dem Amts-\n\ngericht H. , dem Landgericht M. und dem Oberlandesgericht \n\nN. zugelassen ist; darüber hinaus hat der Antragsteller den Erlass einer \n\neinstweiligen Anordnung begehrt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Begehren als \n\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 223 Abs. 2 Satz 1 BRAO ausge-\n\nlegt und die Anträge als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss, der \n\ndem Antragsteller am 28. Oktober 2006 zugestellt worden ist, hat der An-\n\ntragsteller mit einem am 7. November 2006 beim Bundesgerichtshof eingegan-\n\ngen Schreiben Beschwerde eingelegt. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig. \n\n1. Gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über einen Antrag \n\nauf gerichtliche Entscheidung nach § 223 BRAO ist die sofortige Beschwerde \n\n3 \n\n4 \n\nan den Bundesgerichtshof nur zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zuge-\n\nlassen hat (§ 223 Abs. 4 BRAO). Daran fehlt es hier. \n\n5 \n\n2. Die sofortige Beschwerde ist auch nicht nach § 42 BRAO statthaft. \n\nEine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO über \n\neinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 37, 39 BRAO hat der An-\n\nwaltsgerichtshof zu Recht nicht getroffen. Denn der Antragsteller wendet sich \n\nnicht, wie es § 39 Abs. 1 und 2 BRAO voraussetzt, gegen einen Bescheid oder \n\neine Verfügung der Antragsgegnerin, mit der sein Begehren auf Zulassung zur \n\nRechtsanwaltschaft zurückgewiesen worden ist. Eine solche Entscheidung liegt \n\nbislang nicht vor. Bei dem Hinweis der Antragsgegnerin auf § 36 a BRAO, ge-\n\ngen dessen \"mutwillige Handhabung\" sich der Antragsteller mit seiner Be-\n\nschwerde wehren will, handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstel-\n\nlers nicht um einen nach § 37 ff. BRAO anfechtbaren Verwaltungsakt der An-\n\ntragsgegnerin. \n\n6 \n\n3. Im Übrigen ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht \n\nbinnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich ein-\n\ngelegt worden ist (§ 223 Abs. 4 i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO) \n\n7 \n\n4. Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche \n\nVerhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). \n\nTerno \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nSchaal \n\nWosgien \n\nQuaas \n\nMartini \n\nVorinstanz: \n\nAGH Naumburg, Entscheidung vom 13.10.2006 - 1 AGH 9/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B_103-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-23/anwz-b-103-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B_103-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B_103-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-23/anwz-b-103-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B_103-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:23:16.378545+00:00"}}