{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B_102-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-11-26","aktenzeichen":"AnwZ (B) 102/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 102/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. November 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die \n\nRechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas \n\nam 26. November 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Hauptsache ist erledigt. \n\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin wurde am 14. Februar 2002 in das Handelsregister \n\neingetragen und betreibt seitdem ihre berufsrechtliche Zulassung als Rechts-\n\nanwaltsgesellschaft. Die Antragsgegnerin lehnte den Zulassungsantrag zu-\n\nnächst mit Bescheid vom 18. Juni 2002 ab. Der Bundesgerichtshof hat diesen \n\nBescheid mit Beschluss vom 10. Januar 2005 (BGHZ 161, 376) aufgehoben \n\nund die Antragsgegnerin verpflichtet, über den Antrag neu zu entscheiden, \n\nnachdem der Antragstellerin Gelegenheit gegeben worden war, ihre Satzung zu \n\nändern. \n\n2 \n\nDie am 27. September 2005 geänderte Satzung der Antragstellerin wur-\n\nde von der Antragsgegnerin nicht beanstandet. Die Antragsgegnerin sah aber \n\nbei zwei Aktionären der Antragstellerin die Anforderungen des § 59e Abs. 1 \n\nSatz 2 BRAO nicht als erfüllt an und wies den Zulassungsantrag mit Bescheid \n\nvom 9. Februar 2006 zurück. \n\n3 \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. \n\nIm laufenden Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin \n\nzur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Daraufhin haben die Beteiligten die Haupt-\n\nsache für erledigt erklärt. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDurch die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft hat sich \n\ndie Hauptsache im Beschwerdeverfahren erledigt. Danach war in entsprechen-\n\nder Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGG nach billigem Ermessen nur noch \n\nüber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. \n\nDer Antragstellerin waren die Kosten aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel \n\nkeinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Die \n\nAntragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben mit Recht angenommen, \n\ndass die Antragstellerin den Anforderungen nicht genügte, die an die berufs-\n\nrechtliche Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft in \n\nAnlehnung an die für die Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung \n\ngeltenden Bestimmungen zu stellen sind. Aus dem eigenen Vorbringen der An-\n\ntragstellerin und den entsprechenden Erklärungen der Aktionäre D. \n\nund W. ergab sich, dass die Antragstellerin hinsichtlich dieser Aktionäre \n\n– bis zu ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren – \n\nnicht die Zulassungsvoraussetzung nach § 59d Nr. 1 in Verbindung mit § 59e \n\nAbs. 1 Satz 2 BRAO (analog) erfüllte. \n\nTerno \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nSchaal \n\nWüllrich \n\nFrey \n\nQuaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 ZU 23/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B_102-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-26/anwz-b-102-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59e","ref_norm":"59e","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B_102-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B_102-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-26/anwz-b-102-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwZ_B_102-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:58:17.930760+00:00"}}