{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwSt_R__10-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-11-26","aktenzeichen":"AnwSt (R) 10/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nAnwSt (R) 10/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n26. November 2007 \nSeelinger-Schardt \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem anwaltsgerichtlichen Verfahren \n\ngegen \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom \n\n26. November 2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Terno \n\n als vorsitzender Richter, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Ernemann, \n Dr. Frellesen und \n Schaal \n\nsowie die Rechtsanwälte \n\n Dr. Wüllrich, \n Dr. Frey und \n Prof. Dr. Quaas \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des An-\n\nwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 2006 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neinen anderen Senat des Anwaltsgerichtshofes zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nNach der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anschuldigungsschrift wird \n\ndem angeschuldigten Rechtsanwalt als Berufspflichtverletzung vorgeworfen, er sei \n\nim Jahre 2004 als Rechtsanwalt tätig geworden, obwohl er in derselben Rechtssache \n\nals Angehöriger des öffentlichen Dienstes bereits tätig geworden war. Der Rechts-\n\nanwalt sei einerseits im Rahmen eines Zivilprozesses tätig geworden bzw. tätig \n\ngeblieben und habe andererseits als Vorsteher des Zweckverbandes des Kindergar-\n\ntens G. /Gr. gegenüber einer Mitarbeiterin des Kindergartens eine für \n\ndiesen Zivilprozess bereits erteilte Aussagegenehmigung widerrufen (Pflichtverlet-\n\nzung nach §§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 3 Abs. 1 Berufsordnung). \n\nDas Anwaltsgericht hat den Rechtsanwalt insoweit einer Berufspflichtverletzung für \n\nschuldig befunden und als anwaltsgerichtliche Maßnahmen einen Verweis und eine \n\nGeldbuße gegen ihn verhängt. Auf die Berufung des Rechtsanwalts hat der Anwalts-\n\ngerichtshof das Urteil des Anwaltsgerichts aufgehoben. Er hat den Rechtsanwalt frei-\n\ngesprochen und die Revision zur Klärung der für grundsätzlich erachteten Frage zu-\n\ngelassen, ob es sich im Rahmen von § 45 BRAO um dieselbe Rechtssache handele, \n\nwenn im Rahmen einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung eine Aussagegeneh-\n\nmigung für einen Zeugen von einem am Prozess nicht als Partei beteiligten Zweck-\n\nverband widerrufen werde. Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision \n\nrügt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Verletzung sachlichen \n\nRechts. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist nach § 145 Abs. 1 Nr. 3, § 146 Abs. 1 BRAO zulässig. Es \n\nhat auch Erfolg. \n\n1. Nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs vertrat der Rechtsanwalt \n\nin einem vor dem Landgericht T. geführten Rechtsstreit ein Kind, das von dem \n\nbeklagten Landkreis T. -S. Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung \n\nbeanspruchte, weil es während einer Busfahrt von seinem Wohnort in Gr. zum \n\nKindergarten in G. nicht genügend beaufsichtigt worden sei. Nach den \n\nRichtlinien des Landkreises T. -S. über die Kindergartenbeförderung oblag \n\ndie ordnungsgemäße Beförderung der Kreisverwaltung T. -S. . Im Februar \n\n2004 übernahm der Rechtsanwalt das Mandat, im März 2004 wurde die Klage an-\n\nhängig. Danach wurde der Rechtsanwalt am 8. September 2004 zum Vorsitzenden \n\ndes Zweckverbandes des Kindergartens G. /Gr. berufen. \n\n4 \n\nDa zwischen den Parteien des Rechtsstreits das Verhalten des Klägers im \n\nBus streitig war, sollte im Termin vom 24. September 2004 eine vom beklagten \n\nLandkreis als Zeugin benannte Erzieherin des Kindergartens hierzu gehört werden. \n\nDer Rechtsanwalt widerrief mit Schreiben vom 14. September 2004 in seiner Eigen-\n\nschaft als Vorsitzender des Zweckverbandes die dieser Zeugin bereits erteilte Aus-\n\nsagegenehmigung. Das Landgericht T. wies nach einem entsprechenden Hinweis \n\nim Termin die Klage durch rechtskräftiges Urteil mit der Begründung ab, der von dem \n\nRechtsanwalt ausgesprochene Widerruf der Aussagegenehmigung für die vom \n\nLandkreis benannte Zeugin stelle eine dem Kläger selbst anzurechnende Beweisver-\n\neitelung dar. \n\n5 \n\n2. Die Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs tragen den Freispruch nicht. \n\nSeine rechtliche Wertung, die Voraussetzungen eines Tätigkeitsverbotes nach § 45 \n\nAbs. 1 Nr. 1 BRAO seien deshalb nicht erfüllt, weil der Rechtsanwalt nicht \"in dersel-\n\nben Rechtssache\" tätig geworden sei, geht fehl. Vielmehr entstand ein Vertretungs-\n\nverbot, nachdem der Rechtsanwalt in derselben Rechtssache als Angehöriger des \n\nöffentlichen Dienstes tätig geworden war. Er hätte deshalb im Zivilprozess nicht mehr \n\nauftreten dürfen und das Mandat beenden müssen. \n\n6 \n\na) Zutreffend nimmt der Anwaltsgerichtshof in Übereinstimmung mit dem An-\n\nwaltsgericht an, dass der Rechtsanwalt beim Widerruf der Aussagegenehmigung als \n\nAngehöriger des öffentlichen Dienstes gehandelt hat. Nach § 2 Abs. 1 des Zweck-\n\nverbandsgesetzes (ZwVG) des Landes Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 1982 \n\n(GVBl. 1982, S. 476) ist der Zweckverband eine Körperschaft des öffentlichen \n\nRechts. Der Vorsteher des Zweckverbandes ist ein Organ dieser Körperschaft, das \n\nehrenamtlich tätig ist (§ 7 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 ZwVG i.V.m. § 8 Abs. 1, § 54 \n\nGemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 \n\n(GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57). An-\n\ngehöriger des öffentlichen Dienstes i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist auch derjenige, \n\nder als Nichtbeamter (und nicht dauerhaft im öffentlichen Dienst Angestellter) im \n\nRahmen der Befugnisse der Körperschaft öffentlichen Rechts, für die er auftritt ho-\n\nheitlich tätig wird (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. vom 10. Juli 2003 - 2 E 98/02, NJW \n\n7 \n\n8 \n\n2003, 3504). Dass der Verbandsvorsteher nach § 9 Abs. 1 ZwVG ehrenamtlich tätig \n\nist, steht der Annahme als Angehöriger des öffentlichen Dienstes nicht entgegen. \n\nb) Zu Unrecht verneint der Anwaltsgerichtshof jedoch, dass es sich bei der \n\nGeltendmachung des Schadensersatzanspruchs und bei dem Widerruf der Aussa-\n\ngegenehmigung für die als Zeugin benannte Erzieherin um dieselbe Rechtssache \n\nhandelte. \n\nDer Begriff \"dieselbe Rechtssache\" ist wie in § 356 StGB zu verstehen und \n\numfasst alle Rechtsangelegenheiten, in denen mehrere ein entgegengesetztes recht-\n\nliches Interesse verfolgende Beteiligte vorkommen können (vgl. BGHSt 5, 301, 304; \n\n18, 192; Kleine-Cosack, BRAO 4. Aufl. § 45 Rdn. 5 LK-Gillmeister, StGB 11. Aufl. § \n\n356 Rdn. 79). Maßgebend ist dabei der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten \n\nInteressen, also das anvertraute materielle Rechtsverhältnis, das bei natürlicher Be-\n\ntrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhält-\n\nnis zurückzuführen ist (vgl. BGHSt 34, 190, 191; Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § \n\n43a Rdn. 63, § 45 Rdn. 7; Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 356 \n\nRdn. 12). \n\n9 \n\nIn diesem Sinne ist der Rechtsanwalt in derselben Rechtssache tätig gewor-\n\nden. Der Widerruf der Aussagegenehmigung für die Zeugin und die Fortführung des \n\nMandats im Zivilprozess sind so miteinander verknüpft, dass sie ein innerlich zu-\n\nsammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis darstellen. Unerheblich ist, dass \n\nder Zweckverband des Kindergartens, für den der Rechtsanwalt als Vorsteher seine \n\nTätigkeit entfaltete, nicht Partei des Zivilrechtsstreits vor dem Landgericht war. Die \n\nBeteiligten brauchen sich nicht als Parteien im Prozess gegenüber zu stehen (vgl. \n\nBGHSt 5, 301, 304; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 356 Rdn. 5). Die erforderliche \n\ninnere Verknüpfung und der Interessenwiderstreit werden darin deutlich, dass der \n\nZweckverband mit der zunächst erteilten Aussagegenehmigung in den Zivilrechts-\n\nstreit eingebunden wurde. Mit dem Widerruf der Aussagegenehmigung wurde die \n\nVernehmung der Zeugin verhindert, was nach Auffassung des Landgerichts zur Fol-\n\nge hatte, dass das klagende Kind den Prozess verlor. \n\n10 \n\nc) Diese Auslegung widerspricht auch nicht verfassungsrechtlichen Grundsät-\n\nzen. Das Tätigkeitsverbot in § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO beschränkt zwar die Berufsaus-\n\nübung, so dass es sich an Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG messen lassen muss (vgl. hierzu \n\nBVerfG, Beschl. vom 4. November 1992 - 1 BvR 79/85 u.a. -, NJW 1993, 317; \n\nBVerfG, Beschl. vom 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01 -, NJW 2003, 2520). Der Gesetz-\n\ngeber wollte jedoch für die Fallgruppe der Tätigkeit im öffentlichen Dienst durch die \n\nentsprechenden Unvereinbarkeitsvorschriften beim rechtsuchenden Publikum dem \n\nEindruck einer zu großen Staatsnähe und der Gefahr von Interessenkollisionen durch \n\nden Rechtsanwalt abstrakt vorbeugen. Daher kommt es auf die Motive des Rechts-\n\nanwalts für den Widerruf der Aussagegenehmigung nicht an. \n\n11 \n\n3. Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Der Senat kann \n\nnicht selbst abschließend entscheiden, da der Anwaltsgerichtshof - von seinem \n\nStandpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt hat, ob der Rechtsanwalt seine Pflich-\n\nten schuldhaft verletzt hat. Zur Frage der Angemessenheit der verhängten Maßnah-\n\nmen hat der Anwaltsgerichtshof - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher \n\nüberhaupt noch nicht Stellung genommen. \n\nTerno Ernemann Frellesen Schaal \n\n Wüllrich Frey Quaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Koblenz, Entscheidung vom 12.07.2006 - 2 AGH 1/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwSt_R__10-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-26/anwst-r-10-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwSt_R__10-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwSt_R__10-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-26/anwst-r-10-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2006/AnwSt_R__10-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:27.252391+00:00"}}