{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__95-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-10-09","aktenzeichen":"AnwZ (B) 95/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 95/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Oktober 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung aus Gründen des Vermögensverfalls \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Richter Dr. Ernemann und \n\nDr. Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin \n\nKappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini \n\nam 9. Oktober 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDas Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außer-\n\ngerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Antragsteller wurde am 15. Dezember 1992 zur Rechtsanwaltschaft \n\nzugelassen. Durch Bescheid vom 6. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin \n\nseine Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen, nachdem gegen den \n\nAntragsteller ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung er-\n\nlassen und er in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden war. Den dage-\n\ngen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der \n\nAnwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige \n\nBeschwerde eingelegt. \n\n2 \n\nAm 27. März 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-\n\ntragstellers zur Rechtsanwaltschaft erneut widerrufen, weil er die erforderliche \n\nBerufshaftpflichtversicherung nicht unterhält. Gegen diesen - für sofort vollzieh-\n\nbar erklärten - Bescheid hat der Antragsteller keinen Antrag auf gerichtliche \n\nEntscheidung gestellt. Er ist rechtskräftig. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Die Hauptsache hat sich erledigt. Aufgrund des rechtskräftigen Wider-\n\nrufsbescheids vom 27. März 2006 ist der Antragsteller nicht mehr zur Rechts-\n\nanwaltschaft zugelassen. Daran ändert eine gerichtliche Überprüfung des vor-\n\nher aus einem anderen Grund ausgesprochen Widerrufs nichts. Deshalb be-\n\nsteht nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschl. v. \n\n24. Oktober 1994, AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124) auch kein Rechts-\n\nschutzinteresse an der Überprüfung dieses früheren Bescheids. Dies war aus-\n\ndrücklich auszusprechen, weil der Antragsteller der Erledigungserklärung der \n\nAntragsgegnerin weder widersprochen noch zugestimmt hat. \n\n4 \n\n2. Bei der nach §§ 91a ZPO, 13a FGG, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO nach bil-\n\nligem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran \n\norientiert, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers ohne den Wider-\n\nrufsbescheid vom 27. März 2006 ohne Erfolg geblieben wäre. Der Vermögens-\n\nverfall des Antragstellers wurde bei Erlass des Bescheids vom 6. Dezember \n\n2004 aufgrund seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gesetzlich vermu-\n\ntet. Dass sich die wirtschaftliche Lage bei Erlass des Bescheids oder später \n\nkonsolidiert hätte, war und ist nicht erkennbar. Die fehlende Haftpflichtversiche-\n\nrung spricht vielmehr dagegen. \n\nTerno Otten Ernemann Schmidt-Räntsch \n\n Wosgien Kappelhoff Martini \n\nVorinstanz: \n\nAGH Koblenz, Entscheidung vom 04.08.2005 - 1 AGH 1/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__95-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-09/anwz-b-95-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__95-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__95-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-09/anwz-b-95-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__95-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:02:06.597724+00:00"}}