{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__88-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-02-21","aktenzeichen":"AnwZ (B) 88/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BRAO § 42 Abs. 1, § 223 Abs. 3 a) Gegen die Zurückweisung oder Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Fest- stellung der Rechtswidrigkeit eines nach Antragstellung erledigten Widerrufsbe- scheids durch den Anwaltsgerichtshof ist die sofortige Beschwerde nur bei Zulas- sung gemäß § 223 Abs. 3 BRAO statthaft. b) Das gilt auch dann, wenn der Antrag hilfsweise neben dem trotz Erledigung auf- rechterhaltenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbe- scheid gestellt wird. Die sofortige Beschwerde ist dann ohne Zulassung nur gegen eine Zurückweisung des Hauptantrags statthaft. (Fortführung von Senat, Beschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 59/01, NJW 2003, 965, und Beschl. v. 21. Februar 2007, AnwZ (B) 86/06).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 88/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Februar 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBRAO § 42 Abs. 1, § 223 Abs. 3 \n\na) Gegen die Zurückweisung oder Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Fest-\nstellung der Rechtswidrigkeit eines nach Antragstellung erledigten Widerrufsbe-\nscheids durch den Anwaltsgerichtshof ist die sofortige Beschwerde nur bei Zulas-\nsung gemäß § 223 Abs. 3 BRAO statthaft. \n\nb) Das gilt auch dann, wenn der Antrag hilfsweise neben dem trotz Erledigung auf-\nrechterhaltenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbe-\nscheid gestellt wird. Die sofortige Beschwerde ist dann ohne Zulassung nur gegen \neine Zurückweisung des Hauptantrags statthaft. \n\n(Fortführung von Senat, Beschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 59/01, NJW 2003, \n965, und Beschl. v. 21. Februar 2007, AnwZ (B) 86/06). \n\nBGH, Beschl. v. 21. Februar 2007 - AnwZ (B) 88/05 - AGH München \n\nwegen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Zulassungswiderrufs \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und \n\nDr. Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin \n\nKappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini \n\nam 21. Februar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. September 2005 \n\nwird als unzulässig verworfen. \n\nDer Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-\n\nverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen \n\nzu ersetzen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden \n\nnicht erhoben. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. \n\nGründe \n\nI. \n\n1 \n\nDer 1962 geborene Antragsteller wurde am 18. November 1991 zur \n\nRechtsanwaltschaft und am 20. Mai 1999 als Rechtsanwalt bei dem Amtsge-\n\nricht M. , den Landgerichten M. und M. und dem Ober-\n\nlandesgericht M. zugelassen. Am 3. Juni 2004 widerrief die Antragsgeg-\n\nnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit der Begrün-\n\ndung, aufgrund von vier Eintragungen des Antragstellers in das Schuldnerver-\n\nzeichnis sei zu vermuten, dass dieser in Vermögensverfall geraten sei. \n\n2 \n\nDagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-\n\nstellt. Nach einem Hinweis des Anwaltsgerichtshofs auf die bereits vor Beteili-\n\ngung des Antragstellers erfolgte Bezahlung des größten Teils der den Eintra-\n\ngungen zugrunde liegenden Forderungen hat die Antragsgegnerin ihren Be-\n\nscheid am 24. Mai 2005 aufgehoben. Daraufhin hat der Antragsteller seinen \n\nAntrag geändert und beantragt nunmehr festzustellen, dass der Widerruf vom 3. \n\nJuni 2004 rechtswidrig war. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof als unzu-\n\nlässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-\n\nlers. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDas eingelegte Rechtsmittel ist nicht statthaft. \n\n1. Seine Statthaftigkeit folgt nicht aus § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO. \n\na) Gegenstand des Antrags war zwar zunächst der Widerruf der Zulas-\n\nsung als Rechtsanwalt. Dieser Widerruf ist aber während des Verfahrens auf-\n\ngehoben worden. Jetzt beantragt der Antragsteller die Feststellung, dass der \n\nseinerzeit ausgesprochene Widerruf nicht rechtmäßig war. Ein solcher Fortset-\n\nzungsfeststellungsantrag und seine Zurückweisung (als unbegründet oder un-\n\nzulässig) stehen einem Antrag auf Aufhebung des Widerrufs der Zulassung und \n\nseiner Zurückweisung nicht gleich. \n\n6 \n\nb) Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist in der Bundesrechtsanwalts-\n\nordnung als Rechtsinstitut nicht vorgesehen (Senat, Beschl. v. 1. März 1993, \n\nAnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt. 1993, 105 f.; v. 29. Mai 2000, AnwZ (B) 33/99, \n\nBRAK-Mitt. 2000, 257, 258; Beschl. v. 18. April 2005, AnwZ (B) 28/04). Der Se-\n\nnat lässt solche Anträge in Anlehnung an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dennoch \n\nin verfassungskonformer Erweiterung des Rechtsschutzsystems der Bundes-\n\nrechtsanwaltsordnung ausnahmsweise zu, wenn dem Antragsteller anders ef-\n\nfektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen die Entscheidung, deren \n\nRechtswidrigkeit nachträglich festgestellt werden soll, nicht gewährt werden \n\nkann und die beantragte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der \n\nRechtsanwaltskammer und dem Rechtsanwalt bei künftigen Gelegenheiten e-\n\nbenso stellen wird (BGHZ 137, 200, 201 f.; Beschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B) \n\n29/92, aaO; Beschl. v. 11. Juli 1994, AnwZ (B) 4/94, NJW 1995, 2105; Beschl. \n\nv. 6. November 2000, AnwZ (B) 3/00, NJW 2001, 1572, 1573; Beschl. v. 13. Ja-\n\nnuar 2003, AnwZ (B) 59/01, NJW 2003, 965, 966). Bei (im vorliegenden Fall \n\nallerdings zweifelhaftem) Vorliegen dieser Voraussetzungen wird, das ist dem \n\nAntragsteller zuzugeben, die Prüfung der mit dem erledigten Widerrufsbescheid \n\naufgeworfenen Sachfragen ganz oder teilweise fortgesetzt. \n\n7 \n\nc) Das führt aber nicht dazu, dass gegen eine Entscheidung des An-\n\nwaltsgerichtshofs hierüber ohne Zulassung die sofortige Beschwerde an den \n\nBundesgerichtshof gegeben ist (Senat, Beschl. v. 3. März 1997, AnwZ (B) \n\n57/96, BRAK-Mitt. 1997, 128). Die sofortige Beschwerde ist in den in § 42 \n\nAbs. 1 BRAO genannten Fällen ohne Zulassung statthaft, weil sie Entscheidun-\n\ngen betreffen, die unmittelbar an die berufliche Existenz des Betroffenen rühren \n\n(Beschl. v. 22. Mai 1985, AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843). Diese inne-\n\nre Rechtfertigung mag auch bei anderen, dort nicht genannten qualitativ gleich-\n\nwertigen Entscheidungen gegeben sein und eine entsprechende Anwendung \n\nvon § 42 Abs. 1 BRAO erlauben (Senat, Beschl. v. 22. Mai 1985, aaO). Sie fehlt \n\naber bei der Entscheidung über einen Fortsetzungsfeststellungsantrag. Er \n\nkommt nämlich nur in Betracht, wenn sich die nach § 42 Abs. 1 BRAO anfecht-\n\nbare Maßnahme in der Hauptsache erledigt hat (Senat, Beschl. v. 22. Mai 1985, \n\naaO). Es geht dann nicht mehr unmittelbar um die berufliche Existenz des An-\n\ntragstellers und auch nicht mehr um Einzelheiten seines Falles, sondern allen-\n\nfalls um die Klärung von eventuell für andere Rechtsfälle bedeutsamen allge-\n\nmeinen Rechtsfragen. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über \n\nsolche Fragen soll aber nach der konzeptionellen Grundentscheidung des Ge-\n\nsetzgebers in § 223 Abs. 3 BRAO die sofortige Beschwerde nicht ohne weiteres \n\nzulässig sein, sondern nur, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. \n\nDas hat der Senat für den Fall eines von vornherein nur gestellten Fortset-\n\nzungsfeststellungsantrags entschieden (Beschl. v. 21. Februar 2007, AnwZ (B) \n\n86/06, zur Veröffentlichung bestimmt). Für den hier vorliegenden Fall eines \n\nFortsetzungsfeststellungsantrags nach Eintritt der Erledigung im Verfahren vor \n\ndem Anwaltsgerichtshof gilt nichts anderes. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Die Statthaftigkeit seines Rechtsmittels lässt sich auch nicht aus ei-\n\nnem Verfahrensfehler des Anwaltsgerichtshofs ableiten. \n\na) Der Anwaltsgerichtshof hat den Antragsteller allerdings nach der Auf-\n\nhebung des angefochtenen Widerrufsbescheids durch die Antragsgegnerin auf-\n\ngefordert, seinen Antrag zurückzunehmen. Das war fehlerhaft und mag den \n\nAntragsteller davon abgehalten haben, die der Verfahrenssituation angemesse-\n\nnen Erklärungen abzugeben. Der Antragsteller hatte aber ohnehin keine Mög-\n\nlichkeit, die ihn interessierende Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen \n\nWiderrufs eine Überprüfung durch den Bundesgerichtshof zuzuführen. \n\n10 \n\nb) Der Verfahrenssituation, die durch die Aufhebung ihres Widerrufsbe-\n\nscheids durch die Antragsgegnerin entstanden war, hätte es entsprochen, dass \n\ndie Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklären. Wäre das geschehen, wäre \n\nnur noch über die Kosten zu entscheiden gewesen, die nicht dem Antragsteller, \n\nsondern der Antragsgegnerin aufzuerlegen gewesen wären, weil der Widerruf \n\nvon Anfang an nicht gerechtfertigt war. Gegen die Entscheidung des Anwalts-\n\ngerichtshofs hierüber wäre die sofortige Beschwerde nicht gegeben gewesen \n\n(Senat, Beschl. v. 7. Dezember 1981, AnwZ (B) 14/81, BRAK-Mitt. 1982, 75; \n\nBeschl. v. 3. März 1997, AnwZ (B) 57/96, BRAK-Mitt. 1997, 128; Beschl. v. 19. \n\nNovember 2001, AnwZ (B) 71/00, NJOZ 2002, 771, 772; Beschl. v. 29. Sep-\n\ntember 2003, AnwZ (B) 66/02, NJW 2004, 1173). \n\n11 \n\nc) Der Antragsteller hätte, etwa im Hinblick auf die unterschiedliche Form \n\nder Bescheidung bei dem Widerruf einerseits und bei seiner Aufhebung ande-\n\nrerseits, auch bei seinem ursprünglichen Sachantrag bleiben und die Feststel-\n\nlung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs nur hilfsweise beantragen können. Das \n\nhätte ihm aber ebenfalls nicht die Möglichkeit verschafft, die Rechtswidrigkeit \n\nder Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin einer Überprüfung durch den Bun-\n\ndesgerichtshof zuzuführen. In einem solchen Fall ist der Hauptantrag als unzu-\n\nlässig zu verwerfen, wenn, wie hier, die Erledigung in der Hauptsache tatsäch-\n\nlich eingetreten (Senat, Beschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt. \n\n1993, 105; Beschl. v. 14. Juni 1993, AnwZ (B) 16/93, BRAK-Mitt. 1993, 221; \n\nBeschl. v. 24. Oktober 1994, AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124) und über \n\nden Hilfsantrag zu entscheiden ist (Senat, Beschl. v. 13. Januar 2003, \n\nAnwZ (B) 59/01, NJW 2003, 965, 966). Gegen die Verwerfung des Hauptan-\n\ntrags als unzulässig wäre dann die sofortige Beschwerde gegeben (Senat, \n\nBeschl. v. 24. Oktober 1994, AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124; Beschl. v. \n\n13. Januar 2003, AnwZ (B) 59/01, NJW 2003, 965). Zu einer Überprüfung eines \n\nhilfsweise gestellten Antrags, die Rechtswidrigkeit der Verfügung festzustellen, \n\nkommt es aber nur, wenn der Anwaltsgerichtshof in einem solchen Fall verfah-\n\nrensfehlerhaft die Erledigung in der Hauptsache feststellt und den Hilfsantrag \n\nnicht prüft (Senat, Beschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 59/01, NJW 2003, 965, \n\n966). Hat der Anwaltsgerichtshof aber über beide Anträge entschieden, dann ist \n\ndie sofortige Beschwerde nur hinsichtlich der Entscheidung über den Hauptan-\n\ntrag nach § 42 Abs. 1 BRAO ohne Zulassung statthaft, hinsichtlich des Hilfsan-\n\ntrags dagegen nur, wenn sie nach § 223 Abs. 3 BRAO zugelassen worden ist. \n\nIm Beschwerdeverfahren würde dann nur geprüft, ob Erledigung in der Haupt-\n\nsache eingetreten ist, nicht aber, ob die erledigte Verfügung rechtswidrig war. \n\n3. Auch aus § 223 Abs. 3 BRAO folgt die Statthaftigkeit der Beschwerde \n\nnicht, weil sie der Anwaltsgerichtshof nicht zugelassen hat. \n\n4. Der Senat kann über das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche \n\nVerhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). \n\n12 \n\n13 \n\nIII. \n\n14 \n\nBei der Kostenentscheidung hat der Senat im Hinblick auf die fehlerhafte \n\nAufforderung des Anwaltsgerichtshofs zur Rücknahme des Antrags §§ 200 Satz \n\n1 BRAO, 16 Abs. 1 KostO angewendet. \n\nTerno Otten Ernemann Schmidt-Räntsch \n\n Wosgien Kappelhoff Martini \n\nVorinstanz: \n\nAGH München, Entscheidung vom 16.09.2005 - BayAGH I - 16/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__88-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-21/anwz-b-88-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__88-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__88-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-21/anwz-b-88-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__88-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:20:59.888332+00:00"}}