{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__81-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-09-25","aktenzeichen":"AnwZ (B) 81/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 81/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die \n\nRichter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt \n\nDr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff nach münd-\n\nlicher Verhandlung am 25. September 2006 beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des \n\nI. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-\n\nWürttemberg vom 2. August 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen \n\nund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-\n\nstatten. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller wurde im Jahr 2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-\n\nsen und ist bei dem Amtsgericht E. und dem Landgericht K. zu-\n\ngelassen. Mit Verfügung vom 22. Juli 2004 widerrief die Antragsgegnerin die \n\nZulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-\n\nliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit \n\nder sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\n Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in \n\nder Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-\n\nwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-\n\nnen Verfügung erfüllt. \n\n5 \n\na) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. \n\nDies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in \n\ndas vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) \n\neingetragen ist. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Erlasses der Wider-\n\nrufsverfügung mit insgesamt vier Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis des \n\nAmtsgerichts E. eingetragen. Die dadurch begründete Vermutung für \n\neinen Vermögensverfall hat er nicht widerlegt. Der Antragsteller ist den Auffor-\n\nderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen umfassend \n\nund detailliert Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen \n\nLasten. \n\n6 \n\nb) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-\n\nressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-\n\nrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-\n\ntigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-\n\nwalts mit Mandantengeldern. \n\n7 \n\n2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen \n\nVerfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. \n\nGegen den Antragsteller sind vielmehr nach Mitteilungen des Amtsgerichts \n\nE. vom 21. Februar 2006 und vom 5. Mai 2006 in den Zwangsvollstre-\n\nckungsverfahren 3 M /06 und 3 M /06 zwischenzeitlich zwei weitere \n\nHaftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen, so \n\ndass der Vermögensverfall weiterhin zu vermuten ist. Er hat es – trotz eines \n\nerneuten Hinweises – auch im Beschwerdeverfahren an einer vollständigen und \n\nsubstantiierten Darlegung seiner Verbindlichkeiten und Einkommensverhältnis-\n\nse fehlen lassen. \n\n8 \n\n3. Ein Fall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des \n\nVermögensverfalls ausnahmsweise nicht gefährdet wären, ist weiterhin nicht \n\ngegeben. Vielmehr deuten die zwischenzeitlich erhobenen Auskunftsklagen der \n\nA. Rechtsschutzversicherung AG – Az. 2 C /05 und 3 C /06 AG \n\nE. -, die jeweils nicht abgerechnete Gerichtskosten- und Honorarvor-\n\nschüsse zum Gegenstand haben, darauf hin, dass eine solche Gefährdung sich \n\nbereits konkret realisiert hat. \n\nHirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch \n\n Wüllrich Hauger Kappelhoff \n\nVorinstanz: \n\nAGH Stuttgart, Entscheidung vom 2. August 2005 - AGH 40/04 (I)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__81-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-25/anwz-b-81-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__81-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__81-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-25/anwz-b-81-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__81-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:54:41.019980+00:00"}}