{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__78-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-09-15","aktenzeichen":"AnwZ (B) 78/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 78/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. September 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nAntragsteller und Beschwerdeführer, \n\nVerfahrensbevollmächtigter: \n\ngegen \n\nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\nProf. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal \n\nsowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt \n\nDr. Wüllrich \n\nam 15. September 2008 beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes \n\nNordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2005 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen \n\nund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-\n\nstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit \n\nBescheid vom 14. Juli 2004 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung zur \n\nRechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den gegen den Zu-\n\nlassungswiderruf gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-\n\nwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit \n\nder sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der \n\nSache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers ist mit Recht wider-\n\nrufen worden. \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Diese Voraussetzungen waren bei Erlass des angegriffenen Bescheides \n\nerfüllt. \n\n4 \n\na) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen \n\n(BGH, Beschl. v. 25. März 1991 – AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; \n\nBeschl. v. 21. November 1994 – AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; \n\nBeschl. v. 26. November 2002 – AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). Dies wird \n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom \n\nVollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetra-\n\ngen ist. \n\n5 \n\nb) Die Voraussetzungen für die Vermutung lagen zum Zeitpunkt des Er-\n\nlasses der Widerrufsverfügung vor. Denn der Antragsteller war mit neun Haftbe-\n\nfehlen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das \n\nSchuldnerverzeichnis eingetragen. Am 24. Juni 2004 hatte er die eidesstattliche \n\nVersicherung abgegeben. \n\n6 \n\n(1) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es für den Eintritt \n\nder an die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anknüpfenden Vermutung \n\nnicht darauf an, ob die den Haftbefehlen zugrunde liegenden, titulierten Forde-\n\nrungen berechtigt waren. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO knüpft an die Eintragung in \n\ndas Schuldnerverzeichnis die Vermutung des Vermögensverfalls, weil diese \n\nregelmäßig zum Verlust der Kreditwürdigkeit führt. Dies rechtfertigt die Annah-\n\nme, dass ein Schuldner, soweit er dazu imstande ist, seine Gläubiger befriedi-\n\ngen wird, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und erst recht den \n\nErlass eines Haftbefehls zur Erzwingung ihrer Abgabe zu vermeiden. Dies gilt \n\nauch dann, wenn der Schuldner glaubt, seine Verurteilung sei zu Unrecht er-\n\nfolgt (BGH, Beschl. v. 26. März 2007 – AnwZ (B) 45/06). \n\n7 \n\n(2) Diese Vermutung hat der Antragsteller nicht widerlegt. Zwar standen \n\nihm, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, bereits zum Zeitpunkt des \n\nErlasses des Widerrufsbescheids gegen den Gläubiger H. W. mehrere \n\ntitulierte Forderungen in Höhe von insgesamt über 795.000 € zu. Dabei handel-\n\nte es sich jedoch nicht um liquides Vermögen, mit dem er die Verbindlichkeiten \n\ngegenüber seinen Gläubigern kurzfristig hätte tilgen können (vgl. BGH, Beschl. \n\nv. 12. Januar 2004 – AnwZ (B) 26/03). \n\n8 \n\nDas Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die von dem \n\nAntragsteller vorgelegte Kontenübersicht der D. Bank vom 26. November \n\n2004, aus der sich ein Guthaben von ca. 160.000 € ergibt, zum Nachweis liqui-\n\nden Vermögens nicht genügt. Aus der Übersicht ist nicht ersichtlich, ob es sich \n\nhierbei um Fremdgeld oder Vermögen des Antragstellers handelt. \n\n9 \n\nEs kommt nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt unverschuldet in Vermö-\n\ngensverfall geraten ist. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient allein \n\ndem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft ist daher nach dieser Bestimmung auch dann zu entziehen, wenn der \n\nRechtsanwalt ohne Verschulden in die ihn belastende Vermögenslage geraten \n\nist (BGH, Beschl. v. 21. Juni 1999 – AnwZ (B) 88/98, BRAK-Mitt. 1999, 270, \n\n271; BGH, Beschl. v. 12. März 2001 – AnwZ (B) 27/00). \n\n10 \n\nc) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-\n\nressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass der Wider-\n\nrufsverfügung nicht gegeben. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer \n\nderartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-\n\nanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. \n\n11 \n\n2. Ein nachträglicher zweifelsfreier Wegfall des Widerrufsgrundes, der im \n\ngerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt \n\nnicht vor. \n\n12 \n\na) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-\n\nler nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch \n\nim Beschwerdeverfahren hat er es – trotz entsprechender gerichtlicher Hinwei-\n\nse – an der hierfür grundsätzlich unerlässlichen umfassenden Darlegung seiner \n\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen, namentlich an der \n\nVorlage einer vollständigen – durch Nachweise belegten – Übersicht über die \n\nzur Zeit bestehenden Verbindlichkeiten, über erfolgte und für die Zukunft ver-\n\neinbarte Tilgung und über laufende Einkünfte (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. \n\nJanuar 2004 – AnwZ (B) 26/03). \n\n13 \n\nZwar wurden die den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde \n\nliegenden Forderungen, mit denen der Widerruf begründet wurde, alsbald ge-\n\ntilgt. Der Antragsteller hat jedoch nicht nachgewiesen, dass die im Widerrufsbe-\n\nscheid genannte Forderung der A. GmbH (letzter bekannter Stand: \n\n2.204,84 €) sowie ein Restbetrag in Höhe von 423,79 € aus der Forderung der \n\nGläubiger K. (Position 15 der Forderungsliste) beglichen wurden. Er hat \n\nferner mit Schriftsatz vom 30. Juni 2008 eingeräumt, aus einem notariellen \n\nSchuldanerkenntnis dem Gläubiger He. noch einen Restbetrag von 8.000 \n\n€ zu schulden und mit Schriftsatz vom 24. Juli 2008 seine Rückstände beim \n\nVersorgungswerk für Rechtsanwälte mit 2.000 € beziffert. Für den Fortbestand \n\ndes Vermögensverfalls spricht zudem, dass der Antragsteller am 7. August \n\n2007 erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Hierbei hat der \n\nAntragsteller in dem vorgelegten Vermögensverzeichnis erklärt, über keinerlei \n\nEinkommen zu verfügen, zur Zeit \"von der Hand in den Mund zu leben\" und \n\nseinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch Unterstützungsleistungen sei-\n\nner Mutter zu bestreiten. Soweit der Antragsteller sich Honorarforderungen in \n\n\"annähernd sechsstelliger\" Höhe und sonstiger Außenstände in Millionenhöhe \n\nberühmt, vermag dies an der Bewertung der Vermögensverhältnisse des An-\n\ntragstellers in diesem Verfahren nichts zu ändern. Der Antragsteller behauptet \n\nselbst nicht, dass es sich um kurzfristig liquides Vermögen handelt. Dagegen \n\nspricht schon, dass ihm in den vier Jahren seit dem Widerruf seiner Zulassung \n\nim Jahre 2004 eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nicht gelun-\n\ngen ist. Im Übrigen vermag der Senat weder die Werthaltigkeit noch die Berech-\n\ntigung dieser Forderungen zu beurteilen. Da die Berücksichtigung des nach-\n\nträglichen Wegfalls des Vermögensverfalls im Beschwerdeverfahren nur dazu \n\ndienen soll, eine Verdoppelung des Verfahrens bei ansonsten zweifelsfrei ge-\n\ngebenen Voraussetzungen für eine sofortige neue Zulassung zu vermeiden, \n\nkommt eine entsprechende Aufklärung im Beschwerdeverfahren auch nicht in \n\nBetracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2002 – AnwZ (B) 3/01 und 4. De-\n\nzember 2006 – AnwZ (B) 94/05 ). \n\n14 \n\nb) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der \n\nRechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Ein \n\nAusnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18. Ok-\n\ntober 2004 – AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) liegt ersichtlich nicht vor. \n\nIII. \n\n15 \n\nDer Senat konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, da \n\nsich die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung mit einer Entschei-\n\ndung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. \n\nTolksdorf \n\nErnemann \n\nSchmidt-Räntsch \n\nSchaal \n\nHauger \n\nKappelhoff \n\nWüllrich \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 21.01.2005 - 1 ZU 82/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__78-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-15/anwz-b-78-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__78-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__78-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-15/anwz-b-78-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__78-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:05.134004+00:00"}}