{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__74-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-09-25","aktenzeichen":"AnwZ (B) 74/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 74/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die \n\nRichter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt \n\nDr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff nach münd-\n\nlicher Verhandlung am 25. September 2006 beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs \n\nvom 10. Juni 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen \n\nund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-\n\nstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist seit dem Jahr 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-\n\nsen. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-\n\nlassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). \n\nAusweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Antragsteller \n\nam 23. Oktober 2004 unter seiner Wohnanschrift durch Einlegung in einem zu \n\nseiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Mit Schriftsatz vom \n\n23. November 2004, eingegangen auf dem Postweg beim Anwaltsgerichtshof \n\nam 24. November 2004, beantragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung. \n\nDer Schriftsatz vom 23. November 2004 trug den Vermerk „Vorab per Telefax“. \n\nMit Schreiben vom 6. Dezember 2004 teilte der Anwaltsgerichtshof dem An-\n\ntragsteller mit, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die ihm \n\nam 23. Oktober 2004 zugestellte Widerrufsverfügung dem Anwaltsgerichtshof \n\nam 24. November 2004 auf dem Postweg zugegangen ist. Ein Zugang der An-\n\ntragsschrift per Telefax sei weder am 23. November 2004 noch später erfolgt. \n\nAuf dieses Schreiben antwortete der Antragsteller mit einem Schriftsatz vom 19. \n\nDezember 2004, in welchem er unter anderem mitteilte, dass er sich bis zum \n\n30. Dezember 2004 im Weihnachtsurlaub befinden werde. Mit Faxschreiben \n\nvom 7. Januar 2005 stellte der Antragsteller sodann „rein vorsorglich“ Antrag \n\nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Anwaltsgerichtshof hat den \n\nWiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Be-\n\nschwerde des Antragstellers. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 22 Abs. 2 Satz 3 FGG; § 42 \n\nAbs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 BRAO); sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\n1. Der Anwaltsgerichtshof hat dem Wiedereinsetzungsantrag des An-\n\ntragstellers zu Recht nicht stattgegeben. \n\na) Ein Fall der Fristversäumung liegt vor. Der Antragsteller hat die Mo-\n\nnatsfrist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 16 Abs. 5 Satz 1 \n\nBRAO) nicht gewahrt, da ihm der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin wirk-\n\nsam am 23. Oktober 2004 gemäß § 180 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO, § 16 \n\nAbs. 2 Satz 1 FGG zugestellt worden und seine Antragsschrift erst am 24. No-\n\nvember 2004 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. \n\n5 \n\n6 \n\nb) Der danach gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO \n\nstatthafte Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unzulässig, weil die zweiwöchige \n\nWiedereinsetzungsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG nicht gewahrt worden ist. \n\naa) Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an \n\ndem das Hindernis beseitigt worden ist, durch das der Beteiligte von der Einhal-\n\ntung der Frist abgehalten worden ist. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn die \n\nUrsache der Verhinderung tatsächlich behoben ist, sondern es genügt, dass \n\ndas Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen \n\nwerden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 282, 283; FamRZ 2001, 416, 417; NJW \n\n2000, 592; Senatsbeschluss vom 6. Februar 2006 – AnwZ(B) 77/04). \n\n7 \n\nbb) Der Antragsteller hatte spätestens am 19. Dezember 2004 aufgrund \n\ndes Schreibens des Anwaltsgerichtshofs vom 6. Dezember 2004 Kenntnis da-\n\nvon, dass sein Antragsschreiben nicht schon als Faxschreiben am 23. Novem-\n\nber 2004, sondern erst auf dem Postweg am 24. November 2004, somit verspä-\n\ntet, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen war. Er war daher gemäß § 22 Abs. \n\n2 Satz 1 FGG gehalten, ab diesem Zeitpunkt innerhalb von zwei Wochen, das \n\nheißt bis spätestens Montag, den 3. Januar 2005, Wiedereinsetzung zu bean-\n\ntragen. Sein Wiedereinsetzungsgesuch ist jedoch erst am 7. Januar 2005 beim \n\nAnwaltsgerichtshof eingegangen. Es war somit verfristet und ist daher zu Recht \n\nzurückgewiesen worden. \n\n8 \n\n2. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch der Antrag auf gerichtliche \n\nEntscheidung nicht fristwahrend eingelegt und daher vom Anwaltsgerichtshof \n\nzu Recht als unzulässig verworfen worden ist. Das Rechtsmittel des Antragstel-\n\nlers erweist sich somit insgesamt als unbegründet. \n\nHirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch \n\n Wüllrich Hauger Kappelhoff \n\nVorinstanz: \n\nAGH Dresden, Entscheidung vom 10. Juni 2005 - AGH 27/04 (I)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-25/anwz-b-74-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-25/anwz-b-74-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:56:50.891372+00:00"}}