{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__73-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-09-25","aktenzeichen":"AnwZ (B) 73/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 73/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die \n\nRichter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich \n\nund die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff \n\nnach mündlicher Verhandlung am 25. September 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 11. Juli 2005 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller wurde am 25. Juni 1982 zur Rechtsanwaltschaft zuge-\n\nlassen. Am 3. August 2004 wurde die Antragsgegnerin von dem zentralen \n\nSchuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Sch. darüber unterrichtet, dass \n\ngegen den Antragsteller sieben Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen \n\nVersicherung erlassen worden waren, denen titulierte Forderungen von mehr \n\nals 1 Mio. € zugrunde lagen. Der dazu angehörte Antragsteller teilte mit, es \n\nhandele sich im Wesentlichen um Forderungen aus der Auseinandersetzung \n\neiner früheren Sozietät. Zu seinen Absichten und Möglichkeiten der Rückfüh-\n\nrung der den Haftbefehlen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten äußerte er \n\nsich nicht. Mit Bescheid vom 10. November 2004 widerrief die Antragsgegnerin \n\ndie Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Dieser Bescheid wur-\n\nde dem Antragsteller am 20. November 2004 zugestellt. \n\n2 \n\nDagegen hat der Antragsteller am 17. Januar 2005 Antrag auf gerichtli-\n\nche Entscheidung gestellt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Antragsfrist beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat das \n\nWiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige \n\nBeschwerde des Antragstellers, in welcher dieser die Aufhebung von fünf der \n\nsieben Haftbefehle und die Möglichkeit darlegt, rechtskräftig titulierte Verbind-\n\nlichkeiten von über 1,5 Mio. € durch monatliche Zahlungen von zusammen \n\n2.500 € und Abstandszahlungen von zusammen 180.000 € vergleichsweise zu \n\nbereinigen. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§§ 22 Abs. 2 FGG, 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 \n\nSatz 1 BRAO), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. \n\n1. Gegen die Versäumung der in § 16 Abs. 5 BRAO bestimmten Frist zur \n\nStellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist dem Antragsteller nach \n\n§ 22 Abs. 2 FGG, der gemäß § 40 Abs. 4 BRAO entsprechende Anwendung \n\n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nfindet (Senat, Beschl. v. 19. Januar 1981, AnwZ (B) 24/80, BRAK-Mitt. 1981, \n\n30, 31), auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, \n\nwenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen nach \n\nder Beendigung des Hindernisses stellt und die Tatsachen, welche die Wieder-\n\neinsetzung begründen, glaubhaft macht. \n\n2. Diese Voraussetzungen hat der Anwaltsgerichtshof im Ergebnis zu \n\nRecht verneint. \n\na) Der Antragsteller hat seinen Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtzeitig \n\ngestellt. Zwar will er erst am 12. Januar 2005 davon erfahren haben, dass der \n\nbeabsichtigte Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gestellt worden war. \n\nAuf diesen Zeitpunkt kommt es aber für die Berechnung der Wiedereinset-\n\nzungsfrist nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem der Beteiligte \n\noder sein Verfahrensbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt \n\nhätte erkennen können und müssen, dass die Rechtsmittelfrist versäumt war \n\n(BGH Beschl. v. 13. Mai 1992, VIII ZB 3/92, NJW 1992, 2098, 2099; Beschl. v. \n\n12. November 1997, XII ZB 66/97, NJW-RR 1998, 1218, 1219). Das war hier \n\nder 22. Dezember 2004. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung musste spä-\n\ntestens mit Ablauf des 20. Dezember 2004 bei dem Anwaltsgerichtshof einge-\n\nreicht worden sein. Der Antragsteller konnte angesichts der Bedeutung der Sa-\n\nche für ihn spätestens am 21. Dezember 2004 mit einer entsprechenden Nach-\n\nricht seines Verfahrensbevollmächtigten hierüber rechnen. Da eine solche \n\nNachricht nicht erfolgt war, war am 22. Dezember 2004 eine Nachfrage bei sei-\n\nnem Verfahrensbevollmächtigten angezeigt, bei der das Versäumnis offenbar \n\ngeworden wäre und die notwendigen Schritte hätten ergriffen werden können. \n\nDiese ist unterblieben. Sie wäre auch möglich gewesen. Der Antragsteller war \n\nzwar schon länger erkrankt. Diese Erkrankung hatte ihn nach seiner eidesstatt-\n\n7 \n\n8 \n\nlichen Versicherung vor dem Senat vom 7. Januar 2006 nicht an zwei be-\n\nschwerlichen Reisen nach M. gehindert und sich auch erst am 24. De-\n\nzember 2004 verschlimmert. \n\nb) Die Versäumung der Antragsfrist war auch nicht unverschuldet, weil \n\nes der Antragsteller an der gebotenen Sorgfalt hat fehlen lassen. \n\naa) Er hat davon abgesehen, seinen Verfahrensbevollmächtigten unmit-\n\ntelbar selbst zu beauftragen. Das hätte aber nahe gelegen, weil die Stellung \n\ndes Antrags auf gerichtliche Entscheidung für ihn, wie bereits erwähnt, von \n\nexistentieller Bedeutung war und angesichts der bevorstehenden Weihnachts-\n\nfeiertage Verzögerungen absehbar waren. Eine solche Beauftragung war dem \n\nAntragsteller auch möglich. Er hätte seinen Verfahrensbevollmächtigten etwa \n\nanrufen oder bei seinen Besuchen in dem unweit entfernt liegenden M. \n\nauch selbst aufsuchen können, wenn er stattdessen einen umständlicheren und \n\nrisikoträchtigeren Übermittlungsweg wählte, hätte er sich auf jeden Fall \n\nvergewissern müssen, dass der Antrag fristgerecht gestellt worden ist. \n\n9 \n\nbb) Auch wäre es geboten gewesen, bei Ausbleiben jeder Reaktion sei-\n\nnes Verfahrenbevollmächtigten vor dem Ablauf der Antragsfrist nach dem Stand \n\ndieser für den Antragsteller doch entscheidenden Angelegenheit nachzufragen. \n\nAnlass zu einer solchen Nachfrage bestand schon am 11. Dezember 2004, als \n\nder Antragsteller nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 7. Januar 2006 \n\nseinen Steuerberater ein zweites Mal in M. aufsuchte und noch keine \n\nNachricht von seinem Verfahrensbevollmächtigten hatte. Sie war aber jeden-\n\nfalls am 16. Dezember 2004 angezeigt. Die Antragsfrist lief nämlich zu Beginn \n\nder Weihnachtswoche 2004 ab. Der Antragsteller musste deshalb damit rech-\n\nnen, dass sein Verfahrensbevollmächtigter wegen der bevorstehenden Weih-\n\nnachtsfeiertage fristwahrende Maßnahmen nur noch am Freitag, dem 17. De-\n\nzember 2004, würde veranlassen können. \n\n10 \n\ncc) Jedenfalls hat der Antragsteller die Versäumung der Frist dadurch \n\nverschuldet, dass er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 20. Dezem-\n\nber 2004 nicht selbst gestellt hat. Er wollte den Widerrufsbescheid der Antrags-\n\ngegnerin nicht hinnehmen und gegen ihn Antrag auf gerichtliche Entscheidung \n\nstellen. Damit meinte er zwar, seinen Verfahrensbevollmächtigten beauftragt zu \n\nhaben. Von diesem hatte er aber keine Nachricht über die Stellung des Antrags, \n\nwas bei einer Angelegenheit wie der vorliegenden ungewöhnlich ist. Dies gebot, \n\nden Antrag fristwahrend selbst zu stellen. Dazu war auch nur die Anfertigung \n\neines kurzen Schriftsatzes mit dem fristwahrenden Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung und der Ankündigung einer näheren Begründung erforderlich. An \n\nwen dieser Antrag zu richten war, ergab sich aus der dem Bescheid beigefüg-\n\nten Rechtsbehelfsbelehrung und war für den Antragsteller als Rechtsanwalt \n\nauch von Berufs wegen ohne weiteres zu erkennen und ihm jedenfalls zu die-\n\nsem Zeitpunkt auch zuzumuten (vgl. Senat, Beschl. v. 30. Oktober 1995, AnwZ \n\n(B) 25/95, BRAK-Mitt. 1996, 79). Weshalb seine Erkrankung den Antragsteller \n\noder seine in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundete Scheu, \n\ndiesen Vorgang in seinem Büro behandeln zu lassen, ihn gehindert haben \n\nkönnten, einen derart einfachen Schriftsatz aufzusetzen und bei dem Anwalts-\n\ngerichtshof einzureichen, ist nicht erkennbar. \n\n11 \n\n3. Auf ein Verschulden seines Steuerberaters kommt es bei dieser Sach-\n\nlage nicht an. \n\nHirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch \n\n Wüllrich Hauger Kappelhoff \n\nVorinstanz: \n\nAGH Berlin, Entscheidung vom 11.07.2005 - I AGH 2/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__73-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-25/anwz-b-73-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__73-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__73-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-25/anwz-b-73-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__73-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:55:48.337373+00:00"}}