{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__72-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-09-25","aktenzeichen":"AnwZ (B) 72/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 72/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die \n\nRichter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich \n\nsowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff nach mündlicher Ver-\n\nhandlung \n\nam 25. September 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-\n\nWestfalen vom 27. Juni 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft beim Amts- und \n\nLandgericht E. zugelassen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 hat die \n\nAntragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls \n\nwiderrufen. Den gegen den Zulassungswiderruf gerichteten Antrag auf gerichtli-\n\n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen \n\nBeschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im April 2005 \n\nist der Antragsteller aus identischen Gründen auch seines Amtes als Notar vor-\n\nläufig enthoben worden. \n\n2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt \n\njedoch in der Sache ohne Erfolg. \n\nNach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nzu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei \n\ndenn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. \n\nVermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlech-\n\nte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten \n\nund außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen \n\nhierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungs-\n\nmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland aaO § 7 Rdn. 142 \n\nm. w. N.). Die Voraussetzungen hierfür zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wi-\n\nderrufsbescheides wurden durch eine Mehrzahl von titulierten Forderungen ge-\n\ngen den Antragsteller und von Zwangsvollstreckungen erfüllt. Insbesondere be-\n\nstehen Forderungen verschiedener Kreditinstitute in Gesamthöhe von über \n\n500.000 €. Wegen derartiger Forderungen von mehr als 250.000 € wurde die \n\nImmobiliarzwangsvollstreckung gegen den Antragsteller betrieben. \n\n4 \n\nDie Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind auch nicht etwa kon-\n\nsolidiert. Er räumt offene Schuldverpflichtungen in aktueller Gesamthöhe von \n\n1,3 Mio. € ein. Soweit er sich auf ein diese Gesamtschulden weit übersteigen-\n\ndes Immobiliarvermögen berufen will, bestehen im Blick auf dessen Werthaltig-\n\nkeit durchgreifende Zweifel. Auch nach der Widerrufsverfügung und der Ent-\n\nscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist es zu zahlreichen Zwangsvollstre-\n\nckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen. Jüngst ist er auch mit \n\nSozialversicherungsbeiträgen in Rückstand geraten. Selbst unter dem massi-\n\nven Druck des ihm drohenden Berufsverlusts ist der Antragsteller ersichtlich \n\nnicht in der Lage, seine massiven finanziellen Engpässe durch Einsatz des Im-\n\nmobiliarvermögens maßgeblich zu verändern. Dessen realistische Werthaltig-\n\nkeit vermochte er ebenso wenig unter Beweis zu stellen wie die wiederholt be-\n\nhauptete Aussicht auf lukrative Mandate. \n\n5 \n\nFür einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden un-\n\ngeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich. \n\nHirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch \n\n Wüllrich Hauger Kappelhoff \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 27.06.2005 - 1 ZU 109/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__72-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-25/anwz-b-72-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__72-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__72-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-25/anwz-b-72-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__72-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:54:08.772828+00:00"}}