{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__70-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-09-25","aktenzeichen":"AnwZ (B) 70/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 70/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung infolge Vermögensverfalls \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die \n\nRichter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich \n\nund die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff nach mündlicher Ver-\n\nhandlung \n\nam 25. September 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom \n\n11. April 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer 1946 geborene Antragsteller ist seit 1974 zur Rechtsanwaltschaft \n\nzugelassen, seit 1976 bei dem Landgericht H. und seit 1978 bei dem \n\nAmtsgericht S. . Am 21. Mai 1978 wurde er zum Notar mit Amtssitz in \n\nP. bestellt. \n\n2 \n\nGegen den Antragsteller wurden seit dem 25. November 2002 Ermittlun-\n\ngen zur Überprüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse geführt, nachdem auf \n\nseinem Grundstück in P. auf Ersuchen des Finanzamts H. \n\neine Sicherungshypothek wegen einer Forderung von 68.975 € eingetragen \n\nwurde. Nachdem wegen weiterer titulierter Forderungen Vollstreckungsmaß-\n\nnahmen ergriffen worden waren und unstreitige Forderungen gerichtlich geltend \n\ngemacht werden mussten, widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom \n\n29. Januar 2004 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft we-\n\ngen Vermögensverfalls. \n\n3 \n\nMit Verfügung vom 12. Oktober 2004 enthob die Präsidentin des Ober-\n\nlandesgerichts C. den Antragsteller aus dem gleichen Grund vorläufig seines \n\nAmtes als Notar. Am 3. Januar 2005 eröffnete sie ihm, ihn endgültig seines Am-\n\ntes entheben zu wollen. Auf Antrag des Antragstellers stellte der Senat für No-\n\ntarsachen des Oberlandesgerichts C. mit Beschluss vom 6. Juni 2005 fest, \n\ndass die Voraussetzungen für eine endgültige Enthebung des Antragstellers \n\nvorliegen. Diese Entscheidung wurde nach Zurückweisung seiner sofortigen \n\nBeschwerde durch Beschluss des Senats für Notarsachen des Bundesgerichts-\n\nhofs vom 28. November 2005 (NotZ ) und einer anschließenden Verfas-\n\nsungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Be-\n\nschluss vom 17. Januar 2006 (1 BvR ) rechtskräftig. Mit Verfügung vom \n\n27. Januar 2006 verfügte die Präsidentin des Oberlandesgerichts C. die \n\nendgültige Enthebung des Antragstellers von seinem Amt als Notar. Den dage-\n\ngen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wies \n\nder Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts C. mit Beschluss vom \n\n20. April 2006 zurück (Not ). \n\n4 \n\nAm 27. Februar 2004 hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ge-\n\nstellt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof durch den angefochtenen Be-\n\nschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des \n\nAntragstellers, mit welcher er die Aufhebung des Widerrufs seiner Zulassung \n\nzur Rechtsanwaltschaft erreichen will. Im Verlaufe des Verfahrens vor dem Se-\n\nnat hat das Amtsgericht H. auf Antrag des Antragstellers am 22. März \n\n2006 die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Antragstellers angeordnet \n\nund am 30. April 2006 unter Ablehnung einer Eigenverwaltung durch den An-\n\ntragsteller das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDer nach § 42 BRAO zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in Vermö-\n\ngensverfall geraten; seine Vermögensverhältnisse sind auch weiterhin nicht ge-\n\nordnet. \n\na) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; \n\nBeweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und \n\nVollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ \n\n(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) \n\n40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, \n\nNJW-RR 2006, 559). \n\n8 \n\nGegen den Antragsteller bestanden im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung \n\ntitulierte Forderungen in Höhe von etwa 75.000 €. Vollstreckungsmaßnahmen \n\nwaren eingeleitet. Für Steuerforderungen der Finanzverwaltung war die Eintra-\n\ngung einer Sicherungshypothek auf dem Grundbesitz des Antragstellers erwirkt \n\nworden. Nach Erlass des Widerrufsbescheids ist der Antragsteller als schwer-\n\nbehindert anerkannt worden. Es ist ihm gelungen, durch Rückzahlungen und \n\nRatenzahlungsvereinbarungen die Rücknahme der Vollstreckungsaufträge zu \n\nerreichen, auf welche die Widerrufsverfügung gestützt war. Gleichzeitig sind \n\naber neue zum Teil namhafte, zum Teil geringere Forderungen gegen den An-\n\ntragsteller bekannt geworden, die der Antragsteller zwar erfüllt hat, aber mit ei-\n\nner Ausnahme erst nach gerichtlichem Verfahren und anschließendem Vollstre-\n\nckungsversuch. Eine Ertragsvorschau für das Jahr 2005, mit welcher der An-\n\ntragsteller eine Wende zum Besseren darstellen wollte, wies Einnahmeerwar-\n\ntungen aus, die von den tatsächlichen Einnahmen nicht erfüllt wurden. Die fi-\n\nnanziellen Verhältnisse des Antragstellers sind so beengt, dass er in einem \n\nHaftpflichtfall seinen früheren Mandanten den in seinem Berufshaftpflichtversi-\n\ncherungsvertrag bestimmten Eigenanteil von zweimal 605,64 € schuldig blieb \n\nund nicht einmal die Beiträge für seinen Krankenversicherungsschutz aufbrin-\n\ngen kann. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb zu \n\nRecht davon ausgegangen, dass der Antragsteller in Vermögensverfall geraten \n\nwar. Dagegen wendet sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch \n\nnicht. \n\n9 \n\n10 \n\nb) Der Vermögensverfall des Antragstellers besteht fort. \n\naa) Im Verlaufe des Verfahrens vor dem erkennenden Senat sind laufend \n\nneue Mahnbescheidsanträge, Klagen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen, \n\naber nur einzelne Tilgungen von Forderungen durch den Antragsteller bekannt \n\ngeworden. Im Januar 2006 war der Antragsteller titulierten neuen Forderungen \n\nin Höhe von abgerundet 21.000 € ausgesetzt. Auch danach wurden und werden \n\nneue Forderungen gegen den Antragsteller bekannt. Der Antragsteller hat in \n\ndiesem Zeitraum aber auch erreicht, dass seine Frau einem Einsatz des ge-\n\nmeinschaftlichen Grundbesitzes zur Schuldentilgung zustimmt. Zu durchgrei-\n\nfender Veränderung der Lage hat dies indessen nicht geführt. \n\n11 \n\nbb) Auf Antrag des Antragstellers ordnete das Amtsgericht H. am \n\n22. März 2006 die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Antragstellers an \n\nund eröffnete am 30. April 2006 unter Ablehnung einer Eigenverwaltung durch \n\nden Antragsteller das Insolvenzverfahren über sein Vermögen. Aufgrund der \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Vermögensverfall des Antragstel-\n\nlers nunmehr gesetzlich vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Übergang der \n\nVerfügungsbefugnis des insolventen Rechtsanwalts auf einen Vermögensver-\n\nwalter führt nicht dazu, dass die Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts \n\nbereits deshalb als wieder \"geordnet\" anzusehen wären (Senat, Beschl. v. \n\n18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; Beschl. v. 5. Dezember \n\n2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559). Die Vermögensverhältnisse eines \n\nSchuldners können grundsätzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfah-\n\nrens, mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält, über die vormalige In-\n\nsolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ankün-\n\ndigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 \n\nAbs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (Senat, Beschl. v. 7. De-\n\nzember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271; Beschl v. 5. Dezember 2005, \n\nAnwZ (B) 13/05, aaO). Diese Voraussetzungen sind bislang nicht gegeben und \n\nauch in Zukunft nicht erkennbar. Der Antragsteller hat trotz Verkaufs seines \n\nHauses immer noch hohe Schulden. Der von dem Insolvenzgericht bestellte \n\nvorläufige Verwalter hat in seinem Massegutachten ausgeführt, der Antragstel-\n\nler könne nennenswerte Überschüsse nur erwirtschaften, wenn es ihm gelinge, \n\ndas Notariat aufrecht zu erhalten. Das sei die Haupteinnahmequelle; die anwalt-\n\nliche Tätigkeit sei insoweit von untergeordneter Bedeutung und könne vernach-\n\nlässigt werden. Gerade diese Möglichkeit wird der Antragsteller nicht mehr rea-\n\nlisieren können, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen für die endgülti-\n\nge Enthebung von seinem Amt als Notar rechtskräftig festgestellt ist. Daran än-\n\ndert es nichts, dass der Antragsteller versucht, der endgültigen Enthebung von \n\nseinem Notaramt durch Rechtsmittel entgegenzutreten. In diesen Rechtsmittel-\n\nverfahren können die sachlichen Voraussetzungen der Amtsenthebung nicht \n\nmehr in Frage gestellt werden. \n\n12 \n\n2. Der Vermögensverfall führt regelmäßig - ohne dass es auf ein Ver-\n\nschulden des Betroffenen ankäme - zu einer Gefährdung der Interessen der \n\nRechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-\n\nwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern \n\ndes Rechtsanwalts (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004 und v. \n\n5. Dezember 2005, jeweils aaO). \n\n13 \n\nAnders kann es sein, wenn sich der betroffene Rechtsanwalt zu einer \n\nAufgabe seiner selbständigen Praxis und zu einer anwaltlichen Tätigkeit im An-\n\ngestelltenverhältnis entschließt. Ein solcher Ausnahmefall, der im vorrangigen \n\nInteresse der Rechtsuchenden ohnehin nur selten anzunehmen ist, ist hier \n\nschon im Ansatz nicht erkennbar. Der Antragsteller hat den Anwaltsberuf bis-\n\nlang selbständig ausgeübt. Vortrag dazu, dass er seine selbständige Praxis \n\naufgeben und künftig im Angestelltenverhältnis anwaltlich tätig werden will, hat \n\ner weder selbst gehalten noch halten lassen. \n\nHirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch \n\n Wüllrich Hauger Kappelhoff \n\nVorinstanz: \n\nAGH Celle, Entscheidung vom 11.04.2005 - AGH 4/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__70-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-25/anwz-b-70-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__70-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__70-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-25/anwz-b-70-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__70-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:52:47.516490+00:00"}}