{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__64-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-07-03","aktenzeichen":"AnwZ (B) 64/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 64/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Juli 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin \n\nDr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, \n\nDr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas am 3. Juli 2006 nach mündlicher Verhandlung \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle \n\nvom 20. Juni 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist seit 1984 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht \n\nS. und dem Landgericht B. , seit 2002 auch bei dem Ober-\n\nlandesgericht B. zugelassen. Mit Bescheid vom 21. Februar 2003 \n\nhat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. \n\nDen dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-\n\nwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit \n\nder sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in \n\nder Sache ohne Erfolg. \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete \n\nschlechte Vermögensverhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, \n\ngeraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweis-\n\nanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-\n\nstreckungsmaßnahmen. \n\n4 \n\nDiese Voraussetzungen lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung vor. \n\nZu Recht hat die Antragsgegnerin auf die Anordnung der Zwangsversteigerung \n\nfür das Einfamilienhaus des Antragstellers und seiner Ehefrau in Baddecken-\n\nstedt verwiesen. Sie erfolgte, nachdem die S. -BANK dinglich abgesicherte \n\nKredite am 10. Oktober 2001 gekündigt hatte. Die Darlehen, für die Grund-\n\nschulden in Höhe von 460.000 € (in der Widerrufsverfügung mit 470.000 € an-\n\ngegeben) eingetragen waren, valutierten am 31.Dezember 2002 noch mit \n\n237.397,67 €. Außerdem bediente der Antragsteller insoweit noch ein Bauspar-\n\ndarlehen bei der L. , das zum 31. Dezember 2002 sich noch auf 17.075,86 € \n\nbelief. Der Antragsteller hatte bereits in seinem Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung angegeben, dass er das Einfamilienhaus zum Verkauf anbiete und \n\nder Makler einen Preis von 265.000 € angesetzt habe. Dass dieser Preis \n\n- ebenso wie das im September 2003 eingeholte Wertgutachten - nicht den \n\nMarktverhältnissen entsprach, hat jedoch die weitere Entwicklung gezeigt. Dem \n\nAntragsteller ist es in den folgenden zwei Jahren nicht gelungen, das Grund-\n\nstück zu veräußern. In der nach Angaben der Antragsgegnerin im Juli 2005 er-\n\nfolgten Zwangsversteigerung ist ein Versteigerungserlös von 150.000 € erzielt \n\nworden. Dies lässt den Schluss zu, dass auch zum Zeitpunkt der Widerrufsver-\n\nfügung ein den Darlehensverbindlichkeiten entsprechender Vermögenswert \n\nnicht gegeben war. \n\n5 \n\nDer Antragsteller verfügte auch nicht über andere Vermögenswerte, die \n\ner zur Tilgung der Kredite einsetzen konnte. Zwar ist er mit seiner Ehefrau Ei-\n\ngentümer des Wohnungseigentums in S. . In diesen \n\nRäumen betreibt er mit seiner Ehefrau die Kanzlei. Auch insoweit bestanden \n\naber am 31. Dezember 2002 dinglich gesicherte Darlehensverbindlichkeiten \n\nvon ca. 290.000 DM. Auch wenn der Antragsteller diese Immobilie für einen \n\nKaufpreis von 240.000 DM erworben und für einen Ausbau weitere 160.000 DM \n\naufgewendet hatte, war es angesichts der Marktsituation nicht wahrscheinlich, \n\ndass der Antragsteller einen Kaufpreis hätte erzielen können, der es ihm erlaub-\n\nte, diese Verbindlichkeiten und die S. -BANK-Darlehen zu tilgen. Zudem hatte \n\ner einen ihm von der S. -BANK eingeräumten Dispositionskredit von 30.000 \n\nDM zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung um 9.000 DM überschritten. Er war \n\nnicht in der Lage, diesen Betrag auszugleichen. Allerdings hatte er insoweit ei-\n\nne zwischenzeitlich von der S. -Bank verwertete Lebensversicherung siche-\n\nrungshalber abgetreten, deren Rückkaufswert erheblich höher war. Da die S. -\n\nBANK ersichtlich nicht verhandlungsbereit war, waren z. B. Kontenpfändungen \n\nnicht auszuschließen. \n\n6 \n\n2. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen. Der An-\n\ntragsteller war nach eigenen Angaben nicht in der Lage, einen Teilbetrag von \n\n2.500 € zu zahlen, den die S. -Bank zu vollstrecken versucht. Eine Umschul-\n\ndung ist dem Antragsteller nicht gelungen. Nunmehr ist durch Beschluss des \n\nAmtsgerichts S. vom 13. März 2006 auch über das Wohnungseigentum \n\nin S. die Zwangsversteigerung angeordnet worden. \n\n7 \n\n3. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch \n\nden Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht ge-\n\ngeben. \n\nHirsch Basdorf Otten Frellesen \n\n Frey Wosgien Quaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Celle, Entscheidung vom 20.06.2005 - AGH 8/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__64-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-03/anwz-b-64-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__64-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__64-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-03/anwz-b-64-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__64-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:49:22.515309+00:00"}}