{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__51-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-05-15","aktenzeichen":"AnwZ (B) 51/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 51/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Mai 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende \n\nRichterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter \n\nDr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und \n\nKappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini \n\nnach mündlicher Verhandlung am 15. Mai 2006beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen vom 10. September 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller wurde am 15. November 1993 zur Rechtsanwaltschaft \n\nzugelassen; die Zulassung bestand zuletzt bei dem Amtsgericht K. und dem \n\nLandgericht K. . Mit Verfügung vom 14. April 2004 widerrief die Antragsgegne-\n\nrin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 \n\nNr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. \n\n2 \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-\n\nschwerde. Er ist trotz ordnungsgemäßer Ladung der mündlichen Verhandlung \n\nunentschuldigt ferngeblieben. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der \n\nSache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-\n\nschaft ist zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen worden (§ 14 Abs. 2 \n\nNr. 7 BRAO). \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung er-\n\nfüllt. \n\n5 \n\na) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; \n\nBeweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und \n\nVollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom \n\n25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom \n\n21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögens-\n\nverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in \n\ndas vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Ver-\n\nzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. \n\n6 \n\nDer Antragsteller war bei Erlass der Widerrufsverfügung wegen Forde-\n\nrungen in Höhe von insgesamt 14.149,14 € mit drei Haftbefehlen zur Erzwin-\n\ngung der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen \n\n(281 M 3275/03 Amtsgericht K. ; 281 M 3276/03 Amtsgericht K. ; 31 M \n\n1542/03 Amtsgericht B. ). Die dadurch begründete Vermutung \n\nfür einen Vermögensverfall des Antragstellers hat dieser nicht widerlegt. Die \n\nAntragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon \n\nausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Widerrufs seiner \n\nZulassung in Vermögensverfall befand. Dagegen bringt der Antragsteller nichts \n\nvor. Er hat weder seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch seine sofor-\n\ntige Beschwerde in der Sache begründet. \n\n7 \n\nb) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-\n\n8 \n\n9 \n\nressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des \n\nRechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von \n\nGläubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der \n\nInteressen der Rechtsuchenden bei Erlass der Widerrufsverfügung ausnahms-\n\nweise nicht gegeben war, sind weder vom Antragsteller dargelegt noch aus den \n\nUmständen ersichtlich. \n\n2. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen. \n\nEine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die \n\nim laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356), ist nicht \n\nersichtlich. Die oben genannten Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beste-\n\nhen nach den Mitteilungen der Amtsgerichte K. und B. vom \n\n10. Februar 2006 fort. Darüber hinaus ist der Antragsteller seit dem 25. August \n\n2004 wegen einer Forderung des Finanzamts K. in Höhe von \n\n3.587,35 € mit einem weiteren Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen \n\nVersicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen (281 M 2037/04 Amtsgericht \n\nK. ). Mit dem fortbestehenden Vermögensverfall ist auch die Gefährdung der \n\nInteressen der Rechtsuchenden weiterhin gegeben. \n\nDeppert \n\nOtten \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nHauger \n\nKappelhoff \n\nMartini \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 10.09.2004 - 1 ZU 49/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__51-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-15/anwz-b-51-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__51-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__51-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-15/anwz-b-51-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__51-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:36:00.519781+00:00"}}