{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__48-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-10-09","aktenzeichen":"AnwZ (B) 48/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 48/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Oktober 2006 \n\nin dem anwaltsgerichtlichen Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richterin Dr. Otten und die Richter Dr. Ernemann und \n\nDr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien und Dr. Martini sowie die \n\nRechtsanwältin Kappelhoff \n\nam 9. Oktober 2006 beschlossen: \n\nDas Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen \n\nund der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstan-\n\ndenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller war seit 1968 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-\n\nanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht D. zugelassen. Mit \n\nVerfügung vom 1. März 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung zur \n\nRechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 \n\nBRAO. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der \n\nAnwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit \n\nder sofortigen Beschwerde gewandt. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben \n\nvom 12. Mai 2006 auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nverzichtet hat, hat die Antragsgegnerin auch insoweit eine Widerrufsverfügung \n\n(§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) - inzwischen bestandskräftig - erlassen. \n\n2 \n\nDurch den bestandskräftigen Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat \n\nsich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl nur die Antragsgegne-\n\nrin, nicht aber der Antragsteller eine der Erledigung Rechnung tragende Erklä-\n\nrung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die \n\nAuslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13 a FGG zu entscheiden. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nEs entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider \n\nRechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne \n\ndie Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewe-\n\nsen. \n\nBei Erlass der Widerrufsverfügung lagen die Voraussetzungen für einen \n\nWiderruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls \n\ngemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor. Sie sind in dem Beschluss des Anwalts-\n\ngerichtshofs und in der zugrunde liegenden Widerrufsverfügung zutreffend \n\ndargetan worden. Der Antragsteller konnte auch nicht nachweisen, dass der \n\nWiderrufsgrund nachträglich entfallen ist. Anhaltspunkte dafür, dass durch \n\nden Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wa-\n\nren, lagen nicht vor. \n\nTerno \n\nOtten \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nWosgien \n\nMartini \n\nKappelhoff \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 25.04.2005 - 1 ZU 32/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__48-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-09/anwz-b-48-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__48-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__48-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-09/anwz-b-48-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__48-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:00:17.524807+00:00"}}