{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__46-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-05-15","aktenzeichen":"AnwZ (B) 46/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 46/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Mai 2006 \n\nin dem Verfahren \n\ngegen \n\nwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende \n\nRichterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und \n\nDr. Frellesen sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den \n\nRechtsanwalt Dr. Martini am 15. Mai 2006 beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des \n\nII. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-\n\nWürttemberg vom 1. Juni 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen \n\nund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-\n\nstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer 1939 geborene Antragsteller war seit 1974, zuletzt als Leitender \n\nStadtrechtsdirektor, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit \n\nLeiter des Rechtsamtes bzw. der zentralen Rechtsabteilung der Stadt U. . Mit \n\nAblauf des Monats Dezember 2004 trat er in den Ruhestand. Am 5. Dezember \n\n2004 beantragte er bei der Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht U. . \n\n2 \n\nDie Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 11. Februar \n\n2005 unter Berufung auf die vorherige Anstellung des Antragstellers als Beam-\n\nter auf Lebenszeit in dem Bezirk des Landgerichts U. (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBRAO) zurück. Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung \n\nhat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom 1. Juni 2005 zurückgewiesen. \n\nDagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt \n\njedoch in der Sache ohne Erfolg. \n\n1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Versagungsgrundes des \n\n§ 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO sind vorliegend erfüllt. Diese Bestimmung ist - wie der \n\nSenat bereits in einer früheren Entscheidung im Einzelnen ausgeführt hat \n\n(Beschl. vom 13. Januar 2003 - AnwZ(B) 59/01, NJW 2003, 965; vgl. auch Se-\n\nnatsbeschluss vom 17. Mai 2004 – AnwZ(B) 48/03) - durch die Neufassung \n\ndes § 78 ZPO weder obsolet geworden, noch bestehen gegen ihre Verfas-\n\nsungsmäßigkeit Bedenken. \n\n2. Die Antragsgegnerin hat auch das ihr nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO \n\neingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt (§ 39 Abs. 3 BRAO). \n\nZutreffend ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass sie im \n\nHinblick auf die Formulierung des § 20 Abs. 1 BRAO als Sollvorschrift bei Vor-\n\nliegen der Versagungsgründe im Regelfall gehalten ist, die Zulassung zu ver-\n\nsagen, es sei denn, besondere Gründe rechtfertigen ausnahmsweise eine an-\n\ndere Entscheidung ( st. Rspr.; vgl. nur Senat NJW 2003, 965, 967; Beschluss \n\nvom 30. Oktober 1995 – AnwZ(B) 17/95; BRAK – Mitt. 1993, 171 und 220). Die \n\nZulassung kann und muss danach nur erteilt werden, wenn besondere Um-\n\nstände vorliegen, welche die durch die Tatbestände des § 20 Abs. 1 BRAO \n\nindizierte abstrakte Gefahr für das Vertrauen in die Integrität der Rechtspflege \n\nausräumen oder die Versagung der Zulassung ausnahmsweise als unzumut-\n\nbar erscheinen lassen (Senat aaO). Das Vorliegen derartiger Umstände hat die \n\nAntragsgegnerin rechtsfehlerfrei verneint. \n\n7 \n\nSie hat zu Recht darauf abgestellt, dass angesichts der über einen Zeit-\n\nraum von 30 Jahren ausgeübten Tätigkeit des Antragstellers in der hervorge-\n\nhobenen Stellung eines Leiters des Rechtsamts der Stadt U. ein Rechtsu-\n\nchender den Eindruck gewinnen kann, der Antragsteller könne als nunmehr in \n\nderselben Stadt zugelassener Rechtsanwalt für seine Mandanten mehr bewir-\n\nken als andere Rechtsanwälte (vgl. auch Senat, BRAK-Mitt. 1982, 173, 174 \n\n[städtischer Oberrechtsrat]). Die vom Antragsteller demgegenüber im gerichtli-\n\nchen Verfahren angeführten, seiner Auffassung nach aus der Nähe der Stadt \n\nU. zur angrenzenden Stadt N. - resultierenden „besonderen Verhältnis-\n\nse“ vermögen eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Zwar stünde \n\neiner Zulassung des Antragstellers beim Landgericht M. und/oder beim \n\nAmtsgericht N. - die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht entge-\n\ngen. Bei einer Zulassung in einem – wenn auch unmittelbar - benachbarten \n\nLandgerichtsbezirk ist indes die (abstrakte) Gefahr, der frühere Beamte könnte \n\naufgrund der aus seiner Amtstätigkeit herrührenden persönlichen Beziehungen \n\nzu Richtern und sonstigen Justizangehörigen Vorteile für seine Mandanten zie-\n\nhen, erheblich niedriger anzusetzen als bei einer Zulassung in dem Bezirk, in \n\nwelchem er dienstlich tätig war. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als \n\nbei einer \n\nlokalen Zulassung des Antragstellers \n\nim Landgerichtsbezirk \n\nM. die Zulassung über die Landesgrenze hinweg in einem anderen \n\nBundesland (Freistaat Bayern) als dem erfolgen würde, in welchem er als Be-\n\namter auf Lebenszeit angestellt war. Der Senat teilt daher nicht die Auffassung \n\ndes Beschwerdeführers, die Versagung der Zulassung sei hier vom Gesetzes-\n\nzweck nicht mehr gedeckt. \n\n8 \n\nDie vom Antragsteller angeführten wirtschaftlichen Nachteile, insbeson-\n\ndere der Umstand, dass es ihm bei einer Zulassung in einem anderen Landge-\n\nrichtsbezirk nicht möglich sei, seine Kanzleiräume in dem sich am früheren \n\nDienstort befindlichen Eigenheim einzurichten, sind regelmäßig Folge einer \n\nZulassungsversagung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO und daher nicht geeignet, \n\ndiese ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen zu lassen. \n\n9 \n\n3. Der Senat setzt entgegen dem Antrag des Antragstellers den Ge-\n\nschäftswert für das Beschwerdeverfahren in der in Zulassungssachen üblichen \n\nHöhe fest (vgl. Dittmann in: Hennsler/Prütting, BRAO, 2. Aufl. § 202 Rdnr. 2). \n\nFür eine niedrigere Festsetzung und Herabsetzung des in erster Instanz durch \n\nden Anwaltsgerichtshof festgesetzten Geschäftswerts bestand kein Anlass. \n\nDeppert Otten Ernemann Frellesen \n\n Hauger Kappelhoff Martini \n\nVorinstanz: \n\nAGH Stuttgart, Entscheidung vom 1. Juni 2005 - AGH 12/05 (II) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__46-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-15/anwz-b-46-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__46-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__46-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-15/anwz-b-46-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__46-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:35:16.772265+00:00"}}