{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__39-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-04-16","aktenzeichen":"AnwZ (B) 39/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 39/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. April 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey \n\nund Prof. Dr. Stüer \n\nam 16. April 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen vom 19. November 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der Antragsteller ist seit 1962 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zu-\n\nnächst beim Amtsgericht und beim Landgericht B. , seit 2003 auch beim \n\nOberlandesgericht H. . Am 29. März 2004 hat die Antragsgegnerin die Zu-\n\nlassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag \n\n2 \n\n3 \n\nauf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Ge-\n\ngen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. \n\n2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt \n\njedoch in der Sache ohne Erfolg. \n\na) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, \n\nschlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, \n\ngeraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-\n\nanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-\n\nstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO \n\n6. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren zum maßgebli-\n\nchen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfüllt. Dies ergab sich vor dem Hin-\n\ntergrund zahlreicher, auch gerichtlich gegen den Antragsteller geltend gemach-\n\nter Zahlungs- und Auskunftsverlangen aus vier seit 1999 bis 2004 erfolgten \n\nForderungspfändungen über insgesamt mehr als 5.800 € und insbesondere aus \n\neiner Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt wegen Steuerforderungen in \n\nHöhe von über 23.000 €. \n\n4 \n\nb) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-\n\nmögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf \n\nabgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der \n\nhierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse \n\n(vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er kaum ansatzweise, \n\njedenfalls nicht vollständig erfüllt. Zwar ist im August 2004 durch das Finanzamt \n\neine Steuererstattung in Höhe von über 13.700 € erfolgt und mittlerweile die \n\nErfüllung einer der Widerrufsverfügung zugrunde gelegten Forderung von über \n\n4.300 € (Forderung O. ) anderweit durch Mitteilung des Gerichtsvoll-\n\nziehers bekannt geworden. Jedoch sind bis Mai 2006 neue Steuerschulden in \n\nHöhe von 54.000 € entstanden und seit Juli 2006 sechs Haftbefehle im Schuld-\n\nnerverzeichnis eingetragen worden, unter anderem wegen dreier Forderungen \n\nder Oberjustizkasse H. in einer Gesamthöhe von über 2.790 € sowie der \n\nForderungen G. (über 1.200 €) und K. (über 2.400 €). Auch \n\nmehrfache Fristsetzungen, zuletzt bis Mitte Dezember 2006, haben nicht dazu \n\ngeführt, \n\ndass \n\nangekündigte \n\nNachweise \n\nvorgelegt \n\nund \n\ndie \n\naktuelle Vermögenssituation umfassend belegt worden sind. Insgesamt verfes-\n\ntigt sich nach alledem auch der Eindruck, dass der Antragsteller den für eine \n\nhinreichend zuverlässige Berufsausübung unerlässlichen Überblick über seine \n\nfinanziellen Verhältnisse nicht mehr besitzt. \n\n5 \n\nc) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen \n\nder Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, \n\nnichts ersichtlich. \n\nHirsch Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal \n\n Wüllrich Frey Stüer \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 19.11.2004 - 1 ZU 35/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__39-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-16/anwz-b-39-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__39-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__39-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-16/anwz-b-39-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__39-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:33:06.279744+00:00"}}