{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__37-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-03-06","aktenzeichen":"AnwZ (B) 37/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BRAO § 43 c FAO § 5 Für den Nachweis besonderer praktischer Erfahrung im Steuerrecht genügt es, wenn der Rechtsanwalt die in § 5 Satz 1 Buchst. b genannten Fälle ausschließlich als An- gestellter einer Steuerberatungsgesellschaft bearbeitet hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 37/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. März 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBRAO § 43 c \nFAO § 5 \n\nFür den Nachweis besonderer praktischer Erfahrung im Steuerrecht genügt es, wenn \nder Rechtsanwalt die in § 5 Satz 1 Buchst. b genannten Fälle ausschließlich als An-\ngestellter einer Steuerberatungsgesellschaft bearbeitet hat. \n\nBGH, Beschl. v. 6. März 2006 - AnwZ (B) 37/05 - AGH Berlin \n\nwegen Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Steuerrecht \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und \n\nDr. Frey am 6. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-\n\nschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 9. De-\n\nzember 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen \n\nund dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist seit dem 18. Januar 1999 zur Rechtsanwaltschaft \n\nund seit 5. Februar 1999 bei dem Landgericht B. zugelassen. Seit dem \n\n10. Mai 1999 arbeitet er als angestellter Rechtsanwalt bei der T. \n\nSteuerberatungsgesellschaft GmbH. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben \n\nvom 11. Juni 2002 bei der Antragsgegnerin, ihm die Führung der Bezeichnung \n\n„Fachanwalt für Steuerrecht“ zu gestatten. Zum Nachweis der besonderen \n\npraktischen Erfahrungen legte er eine Fallliste mit 65 Fällen vor. Alle Fälle hatte \n\nder \n\nAntragsteller \n\nals \n\nangestellter \n\nAnwalt \n\nder \n\nT. \n\nAntragsteller als angestellter Anwalt der T. Steuerberatungsgesell-\n\nschaft mbH bearbeitet. Diese bestätigte mit Schreiben vom 20. Juni 2003, dass \n\nder Antragsteller die ihm übertragenen Arbeiten fachlich unabhängig und selb-\n\nständig bearbeitet habe. Der Fachanwaltsausschuss bewertete die vorgelegten \n\nFälle als 56,5 Fälle im Sinne des § 5 FAO und befürwortete den Antrag. Der \n\nVorstand der Antragsgegnerin teilte diese Ansicht nicht. \n\n2 \n\nDie Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom 10. September \n\n2003 abgelehnt. Der Nachweis der praktischen Erfahrungen nach § 5 FAO sei \n\nnicht geführt, weil der Antragsteller die zum Nachweis der besonderen prakti-\n\nschen Erfahrungen vorgelegten Fälle im Rahmen eines Angestelltenverhältnis-\n\nses bearbeitet habe. Das reiche aber, wie bei einem Verbandssyndikus (Se-\n\nnatsbeschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 25/02, NJW 2003, 883, 884), allein \n\nnicht zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen aus. Auf den An-\n\ntrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof \n\ndie Antragsgegnerin unter Aufhebung von deren Bescheid verpflichtet, dem An-\n\ntragsteller die Befugnis zu erteilen, die Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht \n\nzu führen. Dagegen richtet sich die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene sofor-\n\ntige Beschwerde der Antragsgegnerin. \n\nDie Beteiligten haben auf die mündliche Verhandlung verzichtet. \n\nII. \n\nDas form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 \n\nAbs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. \n\n1. Die Antragsgegnerin ist nach § 43c Abs. 1 Sätze 1 und 2 BRAO ver-\n\npflichtet, einem Rechtsanwalt die Befugnis zu verleihen, die Bezeichnung als \n\nFachanwalt für das Steuerrecht zu führen, der auf diesem Gebiet besondere \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nKenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die dazu namentlich in §§ 2, 4 und 5 \n\nSatz 1 Buchstabe b FAO vorgeschriebenen Nachweise hat der Antragsteller \n\ndurch die von ihm vorgelegten schriftlichen Unterlagen erbracht. Das stellt die \n\nAntragsgegnerin nicht in Abrede. Sie versagt dem Antragsteller die Befugnis, \n\ndie Bezeichnung als Fachanwalt für Steuerrecht zu führen, allein deshalb, weil \n\nder Antragsteller die von ihm zum Nachweis seiner praktischen Erfahrung auf \n\ndem Gebiet des Steuerrechts benannten und dazu inhaltlich auch ausreichen-\n\nden Fälle nicht als selbständiger Rechtsanwalt, sondern als angestellter \n\nRechtsanwalt einer Steuerberatungsgesellschaft bearbeitet habe. Darin liege \n\nkeine persönliche und weisungsfreie Bearbeitung als Rechtsanwalt im Sinne \n\nvon § 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO. Jedenfalls bedürfe es daneben auch der Bear-\n\nbeitung einer erheblichen Anzahl nicht unbedeutender Mandate im Rahmen \n\nselbständiger anwaltlicher Tätigkeit. Beides trifft nicht zu. \n\n2. Eine persönliche und weisungsfreie Bearbeitung von Mandaten als \n\nRechtsanwalt im Sinne des § 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO liegt auch vor, wenn sol-\n\nche Mandate unter diesen Bedingungen von einem Rechtsanwalt betreut wer-\n\nden, der bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt ist. \n\na) Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin scheitert eine persönli-\n\nche und weisungsfreie Bearbeitung solcher Fälle als Rechtsanwalt nicht schon \n\nan den Vertretungsverboten des § 46 BRAO. \n\naa) Ein Rechtsanwalt darf zwar nach § 46 Abs. 1 BRAO für einen Auf-\n\ntraggeber, dem er auf Grund eines ständigen Dienst- und ähnlichen Beschäfti-\n\ngungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muss, vor \n\nGerichten nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden. Dieser Fall \n\nliegt bei einem angestellten Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei \n\nMandate bearbeitet, die sein Arbeitgeber oder Dienstherr übernommen hat, \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nnicht vor. Auftraggeber ist derjenige, dessen Interessen vor Gericht vertreten \n\nwerden sollen. Das ist aber nicht der Arbeitgeber oder Dienstherr des angestell-\n\nten Rechtsanwalts, sondern der Mandant, der den Arbeitgeber oder Dienstherrn \n\ndes Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. \n\nDieser hat auf Grund des Mandats kein Direktionsrecht gegenüber dem ange-\n\nstellten Rechtsanwalt der Gesellschaft. \n\nbb) Auch ein Vertretungsverbot nach § 46 Abs. 2 BRAO liegt nicht vor. \n\n(1) Fraglich ist schon, ob die Wahrnehmung des Mandats einer Steuer-\n\nberatungsgesellschaft durch einen angestellten Rechtsanwalt dieser Gesell-\n\nschaft begrifflich die Beratung in derselben Angelegenheit sein kann. Zwar be-\n\nfasst sich der angestellte Rechtsanwalt mit einem solchen Mandat, weil er \n\ndurch den Anstellungsvertrag zur Dienstleistung verpflichtet ist. Inhalt seiner \n\nDienstverpflichtung ist aber nicht die Beratung seines Arbeitgebers oder \n\nDienstherrn, sondern die Beratung des Mandanten (BVerfG NJW 2002, 503 für \n\nden Rechtsanwalt, der auf Grund einer Vereinbarung mit einem Mietverein des-\n\nsen Mitglieder berät). Hiervon gehen auch Vorschriften wie § 62a Abs. 2 FGO \n\naus. Danach sind Steuerberatungsgesellschaften zur Vertretung vor dem Bun-\n\ndesfinanzhof nur berechtigt, wenn sie durch Steuerberater oder Rechtsanwälte \n\nhandeln. Diese Regelung liefe leer, läge hier ein Vertretungsverbot nach § 46 \n\nAbs. 2 BRAO vor. \n\n11 \n\n(2) Jedenfalls ist die Auslegung von § 46 Abs. 2 BRAO an den Anforde-\n\nrungen auszurichten, welche die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG stellt. Bei \n\nder danach gebotenen verfassungskonformen einschränkenden Auslegung ist \n\nunter einem \"ständigen Dienst- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis\" in \n\n§ 46 BRAO nur eine solche Vertragsbeziehung zu verstehen, bei der die Gefahr \n\neiner Interessenkollision entstehen kann (BVerfG NJW 2002, 503). Es muss zu \n\nbesorgen sein, dass die Weisungs- und Richtlinienkompetenz des Arbeitgebers \n\nin die Tätigkeit des Rechtsanwalts hineinwirkt. Ohne eine solche Einwirkung \n\nfehlt es an einer Rechtfertigung für die in § 46 BRAO bestimmten Einschrän-\n\nkungen der Berufsfreiheit. Dies entspricht im Übrigen auch den Vorstellungen \n\ndes Gesetzgebers, der die Vorschrift im Anschluss an die sog. Zweitberufsent-\n\nscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 287) in das Gesetz \n\naufnahm, um eine Einschränkung der anwaltlichen Berufsfreiheit von dem Vor-\n\nliegen einer Interessenkollision abhängig zu machen (Gesetzesentwurf der \n\nBundesregierung, BT-Drucks. 12/4993, S. 29). Die Gefahr einer solchen Inte-\n\nressenkollision hat das Bundesverfassungsgericht bei einem Rechtsanwalt ver-\n\nneint, der sich gegenüber einem Mieterverein verpflichtet hatte, dessen Mitglie-\n\nder anwaltlich zu beraten (NJW 2002, 503, 504). Für den hier vorliegenden Fall \n\neiner Steuerberatungsgesellschaft, die einen angestellten Rechtsanwalt mit der \n\nWahrnehmung ihr erteilter Mandate beauftragt, gilt nichts anderes. Steuerbera-\n\nter haben ihren Beruf nach § 57 Abs. 1 StBerG unabhängig und eigenverant-\n\nwortlich auszuüben. Dieser Verpflichtung können sie nach § 58 Satz 1 StBerG \n\nauch in einem Anstellungsverhältnis entsprechen, aber nach § 60 Abs. 2 \n\nStBerG nur, wenn ihnen die unabhängige und weisungsfreie Wahrnehmung \n\nihrer Aufgaben möglich ist. Anstellungsverträge mit Steuerberatern müssen \n\ndem entsprechen (Hilfeleistung in Steuersachen mit Zeichnungsrecht, vgl. Maxl \n\nin: Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, 2. \n\nAufl., § 58 Rdn. 4). Für Rechtsanwälte gilt nichts anderes. Sie sind zwar nach § \n\n1 BRAO unabhängige Organe der Rechtspflege, können aber Anstellungsver-\n\nträge mit anderen Rechtsanwälten, mit Rechtsanwaltsgesellschaften, auch mit \n\nSteuerberatern oder Steuerberatungsgesellschaften eingehen (LAG Düsseldorf \n\nAnwBl. 2002, 600, 601). Der Anstellungsvertrag muss die Unabhängigkeit des \n\nangestellten Rechtsanwalts sicherstellen (Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § \n\n1 BRAO Rdn. 22). Das ist nach den von der Antragsgegnerin nicht beanstande-\n\nten Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs hier auch geschehen. Der An-\n\ntragsteller bearbeitet die ihm übertragenden Angelegenheiten nach der Erklä-\n\nrung der T. Steuerberatungsgesellschaft mbH fachlich unabhängig \n\nund selbständig. \n\n12 \n\nb) Der Annahme einer persönlichen und weisungsfreien Bearbeitung von \n\nMandaten als Rechtsanwalt im Sinne des § 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO steht auch \n\nnicht entgegen, dass der Antragsteller im Rahmen seines Angestelltenverhält-\n\nnisses nur steuerberatend tätig wurde. \n\n13 \n\naa) Ein Rechtsanwalt, der bei einer Steuerberatungsgesellschaft ange-\n\nstellt ist, darf allerdings in dieser Eigenschaft geschäftsmäßig nur Hilfeleistung \n\nin Steuersachen, nicht auch andere Rechtsberatung erbringen (vgl. Schwed-\n\nhelm/Kamps, AnwBl. 1998, 245, 251). Deshalb muss ein Rechtsanwalt, der als \n\nVertretungsorgan einer Steuerberatungsgesellschaft tätig ist, auch dafür Sorge \n\ntragen, dass nicht der Eindruck entsteht, er werde für die Gesellschaft über den \n\nBereich der Hilfeleistung in Steuersachen, zu der die Gesellschaft befugt ist, \n\nauch in anderen Bereichen rechtsberatend tätig, wozu die Gesellschaft nicht \n\nbefugt wäre (BGHZ 94, 65, 71). Eine solche Rechtsberatung darf der Rechts-\n\nanwalt nur außerhalb seines Anstellungs- oder Vertretungsverhältnisses erbrin-\n\ngen. \n\n14 \n\nbb) Das ändert aber nichts daran, dass die Bearbeitung von steuerrecht-\n\nlichen Fällen nicht nur Hilfeleistung in Steuersachen, sondern auch eine Fallbe-\n\narbeitung als Rechtsanwalt im Sinne von § 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO darstellt. \n\nAuch Rechtsanwälte sind nämlich berechtigt, sich zu spezialisieren und, von \n\nwenigen Ausnahmen abgesehen, nur auf bestimmten Rechtsgebieten tätig zu \n\nsein (BGHZ 49, 244, 247). Die Bearbeitung steuerrechtlicher Fälle ist ein Aus-\n\nschnitt der dem Rechtsanwalt erlaubten Berufstätigkeit (BVerfGE 80, 269, 280; \n\nBGHZ 49, 244, 246; Senatsbeschl. v. 10. November 1975, AnwZ(B) 9/75, NJW \n\n1976, 425, 426), auf den sich Rechtsanwälte spezialisieren dürfen. Eine solche \n\nSpezialisierung steht der Verleihung der Befugnis, die Bezeichnung Fachanwalt \n\nfür Steuerrecht zu führen, nicht entgegen. Diese Fachanwaltsbezeichnung soll, \n\nim Gegenteil, gerade eine solche Spezialisierung nach außen hin deutlich ma-\n\nchen. \n\n15 \n\nc) Ihre Ansicht, der Antragsteller habe den Erwerb praktischer Erfahrung \n\ndurch die persönliche und weisungsfreie Bearbeitung steuerrechtlicher Fälle als \n\nRechtsanwalt nicht nachgewiesen, kann die Antragstellerin schließlich auch \n\nnicht auf den Beschluss des Senats vom 13. Januar 2003 (AnwZ (B) 25/02, \n\nNJW 2003, 883) stützen. \n\n16 \n\naa) In diesem Beschluss hat der Senat allerdings entschieden, dass die \n\nBearbeitung arbeitsrechtlicher Fälle als Verbandssyndikus für den Nachweis \n\nbesonderer praktischer Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts allein \n\nauch dann nicht ausreicht, wenn sie weisungsfrei und unabhängig erfolgt. Viel-\n\nmehr bedürfe es daneben auch der Bearbeitung einer erheblichen Anzahl nicht \n\nunbedeutender Mandate im Rahmen selbständiger anwaltlicher Tätigkeit und \n\neiner abschließenden Bewertung und Gewichtung der vom Antragsteller vorge-\n\nlegten Fälle aus beiden beruflichen Bereichen (so schon Senatsbeschl. v. \n\n18. Juni 2001, AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131). Eine solche Fallbear-\n\nbeitung ist hier nicht festzustellen. Ob die Zurückweisung seines Antrags auf \n\ndiesen Umstand gestützt werden könnte oder ob dem Antragsteller mangels \n\nentsprechenden Hinweises im Vorfeld der Zurückweisung Gelegenheit hätte \n\ngegeben werden müssen, einen entsprechenden Vortrag zu halten, bedarf kei-\n\nner Entscheidung. Es kann auch offen bleiben, ob an dieser Rechtsprechung im \n\nHinblick auf die in Rechtsprechung (AGH Frankfurt NJW 2000, 1659, 1660) und \n\nSchrifttum (Kleine-Cosack, EWiR 2000, 859, 860; Hartung, MDR 2000, 671; \n\nPrütting, AnwBl. 2001, 313, 315; Koch in Festschrift für Hans-Jürgen Rabe, \n\nS. 77, 86; Redeker, NJW 2004, 889, 890; Biermann, AnwBl. 1994, 562, 564) \n\ngeäußerten Bedenken festzuhalten ist. \n\n17 \n\nbb) Eines solchen zusätzlichen Nachweises praktischer Erfahrungen au-\n\nßerhalb des Anstellungsverhältnisses bedarf es jedenfalls bei einem angestell-\n\nten Rechtsanwalt nicht, der, wie hier, mit der fachlich unabhängigen und selb-\n\nständigen Betreuung von Mandaten seines Arbeitgebers oder Dienstherrn be-\n\ntraut ist. \n\n18 \n\n(1) Ob sich das schon daraus ergibt, dass die Satzungsversammlung das \n\nfrüher in § 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO enthaltene Erfordernis der selbständigen \n\nBearbeitung durch die Voraussetzung der persönlichen und weisungsfreien \n\nBearbeitung ersetzt hat (Beschl. v. 7. November 2002, BRAK-Mitt. 2003, 67), ist \n\nallerdings zweifelhaft. Zwar deutet der Begriff der selbständigen Bearbeitung \n\neher als der Begriff der persönlichen Bearbeitung auf eine Tätigkeit außerhalb \n\ndes Anstellungsverhältnisses hin (vgl. Senatsbeschl. v. 21. Juni 1999, AnwZ (B) \n\n81/98, BRAK-Mitt. 1999, 230, 231; die dagegen eingelegte Verfassungsbe-\n\nschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen). Man kann deshalb die \n\nErsetzung dieses Erfordernisses durch das Erfordernis einer persönlichen Be-\n\narbeitung zwar als Ausdruck des Willens der Satzungsversammlung werten, \n\ndem ausschließlich als Syndikus tätigen Rechtsanwalt den Weg zur Fachan-\n\nwaltsbezeichnung zu ebnen (so: Kleine-Cosack, BRAO, 4. Aufl., § 5 FAO \n\nRdn. 16; ders. AnwBl. 2005, 593, 597; Grunewald, NJW 2004, 1146, 1150; Of-\n\nfermann-Burckhart, Fachanwalt werden und bleiben, Rdn. 235; a.A. Nieder-\n\nsächsischer AGH, Beschl. v. 15. Juli 2005, AGH 6/05, BRAK-Mitt. 2005, \n\n236 (Ls.); Henssler in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl., § 5 FAO Rdn. 3f.). \n\nNach der Rechtsprechung des Senats lag aber eine selbständige Bearbeitung \n\nim Sinne des § 5 Satz 1 FAO a.F. vor, wenn sie eigenverantwortlich und wei-\n\nsungsfrei war (vgl. Beschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 25/02, NJW 2003, \n\n883, 884), was der jetzt geltende Text lediglich aufgreift (vgl. Kirchberg, NJW \n\n2003, 1833, 1835). \n\n19 \n\n(2) Auf den Nachweis der Bearbeitung von steuerrechtlichen Fällen \n\naußerhalb des Angestelltenverhältnisses kommt es bei angestellten Rechtsan-\n\nwälten, die für ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn unabhängig und eigenver-\n\nantwortlich Mandate bearbeiten, vielmehr deshalb nicht an, weil die nach § 5 \n\nFAO erforderlichen praktischen Kenntnisse schon durch eine § 5 Satz 1 Halb-\n\nsatz 2 FAO entsprechende Fallbearbeitung im Angestelltenverhältnis nachge-\n\nwiesen wird. Die Bezeichnung als Fachanwalt für Steuerrecht soll nach § 5 FAO \n\nnur führen dürfen, wer über die dort näher bestimmte praktische anwaltliche \n\nErfahrung verfügt. Eine Tätigkeit als Syndikusanwalt genügt zum Nachweis \n\npraktischer Erfahrung grundsätzlich dann, wenn sie unabhängig und weisungs-\n\nfrei erfolgt (Senatsbeschl. v. 13. Januar 2003 aaO). Diese praktische Erfahrung \n\nist aber typischerweise durch die Bedingungen der Tätigkeit als Syndikus be-\n\nstimmt, der die an ihn herangetragenen praktischen Fälle aus der Sicht seines \n\nArbeitsgebers oder Dienstherrn betrachtet. Demgegenüber sind die praktischen \n\nErfahrungen des Rechtsanwalts gerade durch den mehr oder weniger häufigen \n\nWechsel der Perspektive bestimmt. Deshalb muss ein Syndikus auch den zu-\n\nsätzlichen Nachweis praktischer Erfahrungen außerhalb seiner Aufgaben als \n\nSyndikus führen. \n\n20 \n\nEin Bedürfnis dafür besteht bei einem angestellten Rechtsanwalt, der für \n\nseine Arbeitgeber oder Dienstherrn unabhängig und weisungsfrei steuerrechtli-\n\nche oder, als Angestellter eines Rechtsanwalts, auch Mandate aus anderen \n\nRechtsgebieten betreut, nicht. Seine Tätigkeit und die hierbei erreichbaren \n\npraktischen Erfahrungen unterscheiden sich inhaltlich nicht von denen eines \n\nselbständigen Rechtsanwalts (AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8. August \n\n2005, 1 ZU 46/04, beim Senat anhängig unter AnwZ (B) 103/05). Beide haben \n\ndie Mandate unabhängig und weisungsfrei zu bearbeiten. Wie der selbständige \n\nRechtsanwalt hat auch der angestellte Rechtsanwalt hierbei nicht die Perspekti-\n\nve seines Arbeitgebers, sondern, was den Rechtsanwaltsberuf prägt, die Per-\n\nspektive des jeweiligen Mandanten einzunehmen. Beide können fachliche \n\nSchwerpunkte bilden und besondere Expertise in bestimmten Gebieten erwer-\n\nben. Auch in technischer Hinsicht bestehen keine für den Erwerb der Befugnis \n\nzur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung maßgeblichen Unterschiede. Der in \n\neiner Steuerberatungsgesellschaft angestellte Rechtsanwalt muss, worauf der \n\nAnwaltsgerichtshof zutreffend hinweist, ebenso wie ein selbständiger Rechts-\n\nanwalt Mandantengespräche führen und sein Büro so organisieren, dass Fris-\n\nten überwacht und eingehalten werden. Er muss darüber hinaus in der Lage \n\nsein, über seine Tätigkeit abzurechnen. Ob sich die Abrechnung nach den Ver-\n\ngütungsregelungen für Rechtsanwälte oder denen für Steuerberater richten, ist \n\nfür die Bewertung der praktischen Erfahrungen ohne Bedeutung, zumal \n\nRechtsanwälte in Steuersachen jetzt auch nach den Vergütungsregelungen für \n\nSteuerberater abrechnen können. Ein angestellter Rechtsanwalt kann sich ge-\n\nrade bei solchen Tätigkeiten regelmäßig der Unterstützung seines Arbeitgebers \n\noder Dienstherrn bedienen. Das ist aber bei selbständigen Rechtsanwälten, die \n\nsich zu einer Sozietät zusammengeschlossen haben oder hierfür Hilfskräfte \n\nanstellen können, nicht anders. Damit fehlt der im Rahmen des Berliner Erfah-\n\nrungsaustausches 2001 von Vertretern aller Fachausschüsse der Rechtsan-\n\nwaltskammern (für § 5 FAO a.F.) abgegebenen Empfehlung, für Rechtsanwälte, \n\ndie in Steuerberatungsgesellschaften tätig sind, die für Syndikusanwälte gelten-\n\nden Grundsätze anzuwenden (BRAK-Mitt. 2002, 26, 27), eine inhaltliche Grund-\n\nlage. \n\n21 \n\n3. Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen. \n\nHirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch \n\n Schott Wüllrich Frey \n\nVorinstanzen: \n\nAGH Berlin, Entscheidung vom 09.12.2004 - I AGH 33/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__37-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-06/anwz-b-37-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":7},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 62a","ref_norm":"62a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__37-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__37-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-06/anwz-b-37-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__37-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:22:21.164461+00:00"}}