{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__24-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2005-10-28","aktenzeichen":"AnwZ (B) 24/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 24/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Oktober 2005 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende \n\nRichterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Dr. Ganter, die Richterin \n\nDr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr.Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien \n\nam 28. Oktober 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom \n\n17. Januar 2005 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der soforti-\n\ngen Beschwerde werden als unzulässig verworfen. \n\nDamit erledigt sich der Antrag auf Wiederherstellung der auf-\n\nschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2003 hat die Antragsgegnerin die Zu-\n\nlassung des seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft, zuletzt beim Oberlandesgericht \n\nF. , zugelassenen Antragstellers wegen Vermögensverfalls wi-\n\nderrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof \n\nmit Beschluss vom 17. Januar 2005 zurückgewiesen. Gegen diese dem An-\n\ntragsteller am 4. März 2005 zugestellte Entscheidung richtet sich dessen sofor-\n\ntige Beschwerde, die er am 17. März 2005 unmittelbar beim Bundesgerichtshof \n\neingelegt hat. Erst nach Anordnung des Sofortvollzugs der Widerrufsverfügung \n\ndurch die Antragsgegnerin hat der Antragsteller zusammen mit dem am 8. Juni \n\n2005 eingegangenen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-\n\nkung (Schriftsatz vom 3. Juni 2005) beim Anwaltsgerichtshof - erneut - soforti-\n\nge Beschwerde eingelegt, nachdem er durch Schreiben der Vorsitzenden vom \n\n9. Mai 2005 auf den Formfehler der fehlerhaften Adressierung der sofortigen \n\nBeschwerde hingewiesen worden war, als dessen Ursache er gesundheitliche \n\nGründe anführte. Mit am 20. Juni 2005 eingegangenem Schriftsatz vom \n\n17. Juni 2005 hat der Antragsteller beim Bundesgerichtshof Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand nach der unterbliebenen fristgerechten Einlegung des \n\nRechtsmittels beim Anwaltsgerichtshof beantragt. \n\n2 \n\n2. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie entgegen § 42 Abs. 4 \n\nSatz 1 BRAO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefoch-\n\ntenen Beschlusses beim Anwaltsgerichtshof eingelegt worden ist; sie konnte \n\nauch nicht etwa wahlweise beim Bundesgerichtshof eingelegt werden (Feue-\n\nrich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 42 Rdn. 12 m.w.N.). Einer Rechtsmittelbeleh-\n\nrung bedurfte es zur Wirksamkeit der Zustellung an den als Rechtsanwalt be-\n\nsonders rechtskundigen Antragsteller nicht (BGH, Beschl. v. 1. März 2003 \n\n- AnwZ (B) 29/03 m.w.N.). \n\n3 \n\n4 \n\n3. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers (§ 22 Abs. 2 Satz 1 \n\nFGG, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO) ist gleichfalls unzulässig. \n\nBereits die Wahrung der Zweiwochenfrist - selbst gemessen am Schrift-\n\nsatz des Antragstellers vom 3. Juni 2005 - unterliegt durchgreifenden Zweifeln, \n\nda nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller das er-\n\nwähnte, am 10. Mai 2005 beim Bundesgerichtshof abgesandte Hinweisschrei-\n\nben der Vorsitzenden vom 9. Mai 2005 - durch dessen Empfang das Hindernis \n\nan der Fristwahrung, seine Unkenntnis von dem ausschlaggebenden Form-\n\nmangel, beseitigt wurde - nicht länger als zwei Wochen zuvor erhalten hat. \n\n5 \n\nInsbesondere hat der Antragsteller aber sein fehlendes Verschulden an \n\nder Versäumung der Beschwerdefrist nicht glaubhaft gemacht. Seine eigene \n\nkaum substantiierte Erklärung, verbunden mit dem selbst nicht beigebrachten \n\nBeweisangebot einer ärztlichen Auskunft vermag nicht hinreichend wahrschein-\n\nlich zu machen, dass ihm der die Fristversäumung begründende Formfehler \n\nnicht - jedenfalls auch, was für die Verschuldensfrage ausreicht - nachlässig-\n\nkeitsbedingt unterlaufen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2004 - AnwZ (B) \n\n49/04). Auch die aktenkundigen ärztlichen Bescheinigungen über den An-\n\ntragsteller machen solches nicht glaubhaft. \n\n6 \n\n4. Zur Entscheidung über das unzulässige Rechtsmittel bedarf es keiner \n\nmündlichen Verhandlung (BGHZ 44, 25). \n\nDeppert \n\nBasdorf \n\nGanter \n\nOtten \n\nSchott \n\nFrey \n\nWosgien \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.01.2005 - 1 AGH 16/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__24-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-28/anwz-b-24-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__24-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__24-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-28/anwz-b-24-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__24-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:08:04.113114+00:00"}}