{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__17-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-05-15","aktenzeichen":"AnwZ (B) 17/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 17/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Mai 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende \n\nRichterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und \n\nDr. Frellesen sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den \n\nRechtsanwalt Dr. Martini \n\nnach mündlicher Verhandlung am 15. Mai 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz \n\nvom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer 1967 geborene Antragsteller ist - nach erstmaliger Zulassung 1996 \n\nund Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls im November 2002 - \n\nerneut seit Juni 2003 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht L. und \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\ndem Landgericht Z. zugelassen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 \n\nhat die Antragsgegnerin die Zulassung wiederum wegen Vermögensverfalls \n\nwiderrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat \n\nder Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller \n\nmit der sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in \n\nder Sache ohne Erfolg. \n\nDie Voraussetzungen für einen Widerruf wegen Vermögensverfall (§ 14 \n\nAbs. 2 Nr. 7 BRAO) lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung vor. Der An-\n\ntragsteller war mit zwei Haftbefehlen des Amtsgerichts K. (1 M 282/04 und 1 \n\nM 290/04) zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerver-\n\nzeichnis eingetragen. Die durch die Eintragung begründete Vermutung des \n\nVermögensverfalls hat der Antragsteller nicht widerlegt. Seine Angaben, mit \n\ndem Gläubiger Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen zu haben, hat er nicht \n\nnachgewiesen. Soweit er im Übrigen im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof \n\neinen - ebenfalls nicht belegten - Vermögensstatus vorgelegt hat, nachdem sei-\n\nnem Privatvermögen von 158.700 € - einschließlich seines Hausanwesens im \n\nWert von ca. 130.000 € bis 150.000 € - Verbindlichkeiten in Höhe von ca. \n\n137.950 € gegenüber ständen, war dieser, wie sich aus dem angefochtenen \n\nBeschluss ergibt, unvollständig. Verbindlichkeiten gegenüber dem Rechtsan-\n\nwaltsversorgungswerk in Höhe von über 26.000 € wurden nicht aufgeführt. \n\n4 \n\nDass der Widerrufsgrund nachträglich entfallen ist, ist nicht ersichtlich. \n\nDer Antragsteller ist weiterhin im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Seine Ver-\n\nbindlichkeiten hat er nunmehr mit ca. 142.000 € angegeben, die er durch den \n\nErlös aus dem geplanten Hausverkauf und ein Darlehen seiner Familie tilgen \n\nwill. Von einem zweifelsfreien Wegfall des Vermögensverfalls kann danach zum \n\ngegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. \n\n5 \n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den \n\nVermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben. \n\nDass der Antragsteller - wie er vorträgt - als freier Mitarbeiter der Kanzlei nicht \n\nunmittelbar mit den Mandanten abrechnet, sondern dies nur über die Konten \n\nder Kanzlei geschieht, für die er keine Verfügungsberechtigung hat, und er sich \n\naußerdem verpflichtet hat, keine Mandate außerhalb der Kanzlei anzunehmen, \n\nist - insbesondere weil die Beschränkungen nicht wirksam zu kontrollieren sind - \n\nnicht geeignet, diese Gefährdung auszuschließen. \n\nDeppert \n\nOtten \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nHauger \n\nKappelhoff \n\nMartini \n\nVorinstanz: \nAGH Koblenz, Entscheidung vom 16.12.2004 - 1 AGH 10/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__17-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-15/anwz-b-17-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__17-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__17-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-15/anwz-b-17-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__17-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:34:13.959524+00:00"}}