{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__13-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2005-12-05","aktenzeichen":"AnwZ (B) 13/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Die Anstellung eines in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer Einzel- kanzlei vermag eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch arbeits- vertragliche Beschränkungen der Befugnisse des angestellten Rechtsanwalts nicht auszuschließen, weil deren Einhaltung in einer Einzelkanzlei - anders als in einer Sozietät - nicht zuverlässig sichergestellt werden kann (im Anschluss an BGH, Be- schluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 13/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Dezember 2005 \n\nin dem Verfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 \n\nDie Anstellung eines in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer Einzel-\n\nkanzlei vermag eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch arbeits-\n\nvertragliche Beschränkungen der Befugnisse des angestellten Rechtsanwalts nicht \n\nauszuschließen, weil deren Einhaltung in einer Einzelkanzlei - anders als in einer \n\nSozietät - nicht zuverlässig sichergestellt werden kann (im Anschluss an BGH, Be-\n\nschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). \n\nBGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05 - AGH Berlin \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter \n\nDr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und \n\nDr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger \n\nam 5. Dezember 2005 beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 3. September \n\n2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist seit 1983 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht \n\nB. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 16. Juli \n\n2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 \n\nNr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. \n\n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-\n\nschwerde. \n\nII. \n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), \n\nhat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung \n\ndes Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht wegen Vermögensverfalls \n\nwiderrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). \n\n1. Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in Vermö-\n\ngensverfall geraten; seine Vermögensverhältnisse sind auch weiterhin nicht ge-\n\nordnet. \n\na) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; \n\nBeweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und \n\nVollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom \n\n25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom \n\n21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögens-\n\nverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in \n\ndas vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) \n\neingetragen ist. \n\n6 \n\nGegen den Antragsteller bestanden im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung \n\ntitulierte Forderungen in Höhe von 279.071,35 €. Vollstreckungsmaßnahmen \n\nwaren eingeleitet; insbesondere war der Antragsteller mit einem Haftbefehl zur \n\nAbgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des Amts-\n\ngerichts Ch. (30 M /02) eingetragen. Die dadurch begründete \n\ngesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht \n\nwiderlegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb zu \n\nRecht davon ausgegangen, dass der Antragsteller in Vermögensverfall geraten \n\nwar. Dagegen wendet sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch \n\nnicht. \n\n7 \n\nb) Der Vermögensverfall des Antragstellers besteht fort. Der Antragsteller \n\nräumt im Schriftsatz vom 19. Januar 2005 ein, dass es seit Mitte der 90-er Jah-\n\nre durch den Wertverfall von Immobilien in der ehemaligen DDR, in die der An-\n\ntragsteller investiert hatte, zu einer Überschuldung gekommen ist, und beziffert \n\nseine gegenwärtigen Verbindlichkeiten in dem von ihm selbst gestellten Insol-\n\nvenzantrag vom 24. März 2005 auf 1.416.797,99 €. Durch Beschluss vom 16. \n\nAugust 2005 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers \n\neröffnet worden. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der \n\nVermögensverfall des Antragstellers nunmehr auch aus diesem Grund gesetz-\n\nlich vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Übergang der Verfügungsbefugnis \n\ndes insolventen Rechtsanwalts auf einen Vermögensverwalter führt nicht dazu, \n\ndass die Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts bereits deshalb als wieder \n\n\"geordnet\" anzusehen wären \n\n(Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 \n\n- AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 1 m.w.Nachw.). Die Vermögensver-\n\nhältnisse eines Schuldners können grundsätzlich erst mit der Aufhebung des \n\nInsolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält, über \n\ndie vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und \n\nmit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenz-\n\ngerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (Senats-\n\nbeschluss vom 7. Dezember 2004 - AnwZ(B) 40/04, NJW 2005, 1271 unter II 2 \n\nund 3). Diese Voraussetzungen sind bislang nicht gegeben; es ist nach dem \n\nBericht des Insolvenzverwalters vom 27. Oktober 2005 auch nicht absehbar, ob \n\nes zu einer Ordnung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers im Insol-\n\nvenzverfahren kommen wird. \n\n8 \n\n2. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-\n\nressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des \n\nRechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von \n\nGläubigern des Rechtsanwalts (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober \n\n2004, aaO unter II 2 a). Allerdings kann eine Gesamtwürdigung der Person des \n\nRechtsanwalts, der Umstände des eröffneten Insolvenzverfahrens sowie ar-\n\nbeitsvertraglicher Beschränkungen, denen sich der insolvente Rechtsanwalt \n\nzum Schutz der Rechtsuchenden unterworfen hat, ausnahmsweise den Schluss \n\nrechtfertigen, dass durch den Vermögensverfall eine Gefährdung der Interessen \n\nder Rechtsuchenden nicht gegeben ist (vgl. aaO unter II 2 c). Ein solcher Aus-\n\nnahmefall, der im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur selten anzu-\n\nnehmen ist (aaO unter II 2 b), liegt hier aber nicht vor. \n\n9 \n\nDer Antragsteller übt den Anwaltsberuf zwar nicht mehr selbständig, son-\n\ndern als angestellter Rechtsanwalt aus. Die Aufgabe der eigenen Praxis und die \n\nAufnahme einer Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt schließen die Ge-\n\nfährdung der Interessen der Rechtsuchenden jedoch nicht ohne weiteres aus \n\n(Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO unter II 2 a). Auch die weitge-\n\nhenden arbeitsvertraglichen Beschränkungen, denen sich der Antragsteller un-\n\nterworfen hat, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszu-\n\nschließen, bieten im vorliegenden Fall keine hinreichende Gewähr dafür, weil es \n\nsich bei der Kanzlei, in welcher der Antragsteller tätig ist, nicht - wie in dem ge-\n\nnannten Senatsbeschluss (aaO) - um eine Sozietät, sondern um die Kanzlei \n\neines Einzelanwalts handelt. \n\n10 \n\nDer Senat hat in seinem Beschluss vom 18. Oktober 2004 (aaO unter II 2 \n\nc) bereits zum Ausdruck gebracht, dass nur eine Sozietät, nicht aber eine Ein-\n\nzelkanzlei die Gewähr dafür bietet, dass auch während der Urlaubszeit oder bei \n\neiner etwaigen Erkrankung eines Sozius die Einhaltung der vertraglichen Ver-\n\npflichtungen des insolventen Rechtsanwalts überwacht werden kann, und dass \n\ndies zum Schutz der Rechtsuchenden eine der Voraussetzungen dafür ist, die \n\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft - entgegen dem Grundsatz des § 14 Abs. 2 \n\nNr. 7 BRAO - nicht zu widerrufen. Daran hält der Senat fest. Eine Einzelkanzlei \n\nkann - strukturell - nicht zuverlässig sicherstellen, dass die Einhaltung der Be-\n\nschränkungen, denen sich der insolvente Rechtsanwalt zum Schutz der Recht-\n\nsuchenden unterworfen hat, gewährleistet ist. Während sich der angestellte \n\nRechtsanwalt in einer Sozietät mehreren Rechtsanwälten gegenüber vertrag-\n\nlich gebunden hat und seine Tätigkeit deshalb von seinen Vertragspartnern \n\nauch dann noch überwacht werden kann, wenn einer von ihnen die Kontrolle \n\nvorübergehend nicht ausüben kann, ist der in einer Einzelkanzlei angestellte \n\nRechtsanwalt bei zeitweiliger Verhinderung des Inhabers der Kanzlei - faktisch - \n\nwesentlich eher dazu in der Lage, entgegen seinen vertraglichen Verpflichtun-\n\ngen Handlungen vorzunehmen, die die Interessen der Rechtsuchenden gefähr-\n\nden können. Dem kann der Inhaber einer Einzelkanzlei durch Vereinbarungen \n\nüber seine Vertretung durch einen außenstehenden Rechtsanwalt nicht hinrei-\n\nchend begegnen, weil solche Regelungen den unvorhergesehenen Ausfall des \n\nEinzelanwalts nicht in jedem Fall abfangen können. Die erforderliche Kontrolle \n\nder Tätigkeit des angestellten Rechtsanwalts kann auch nicht durch andere An-\n\ngestellte der Kanzlei übernommen werden, die zu ihm nicht in vertraglicher Be-\n\nziehung stehen. Damit ist bei einer Einzelkanzlei eine der wesentlichen Voraus-\n\nsetzung \n\ndafür, \n\ndass \n\nein \n\nweiteres \n\nTätigwerden \n\ndes \n\nin \n\nVermögensverfall geratenen Rechtsanwalts ausnahmsweise hinnehmbar ist, \n\nnicht gegeben. \n\nHirsch \n\nOtten \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nKieserling \n\nWüllrich \n\nHauger \n\nVorinstanz: \n\nAGH Berlin, Entscheidung vom 03.09.2004 - II AGH 17/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-05/anwz-b-13-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-05/anwz-b-13-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:16:43.532683+00:00"}}