{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_120-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-02-11","aktenzeichen":"AnwZ (B) 120/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 120/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Februar 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechts-\n\nanwalt Dr. Martini am 11. Februar 2008 beschlossen: \n\nDie Hauptsache ist erledigt. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Antragsteller ist seit 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die \n\nAntragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 8. Juni 2005 nach \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-\n\nliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige \n\nBeschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragstel-\n\nler die Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachgewiesen. Die An-\n\ntragsgegnerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid mit Verfügung vom \n\n15. November 2007 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und \n\nbeantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Der Antragsteller ist der \n\nErledigungserklärung nicht entgegengetreten. \n\nII. \n\n3 \n\nMit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erle-\n\ndigt. Das ist festzustellen, weil sich der Antragsteller der Erledigungserklärung \n\nder Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen \n\nhat (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2007 - AnwZ (B) 86/05). In rechtsähnli-\n\ncher Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG ist danach nur noch durch Be-\n\nschluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Sie sind \n\nnach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Vorausset-\n\nzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Be-\n\nschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen \n\nSachlage unverzüglich durch die Rücknahme des Widerrufsbescheids Rech-\n\nnung getragen hat. \n\nTerno \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nSchmidt-Räntsch \n\nHauger \n\nKappelhoff \n\nMartini \n\nVorinstanz: \n\nAGH Naumburg, Entscheidung vom 18.11.2005 - 1 AGH 9/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_120-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-11/anwz-b-120-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_120-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_120-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-11/anwz-b-120-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_120-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:38.527868+00:00"}}