{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_118-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-12-04","aktenzeichen":"AnwZ (B) 118/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ(B) 118/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Dezember 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden \n\nRichter Terno und Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie \n\ndie Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas \n\nnach mündlicher Verhandlung am 4. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes vom \n\n14. November 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen \n\nund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Verfahren wird in beiden Rechtszügen \n\nauf 50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Antragsteller wurde am 31. Januar 1984 zur Rechtsanwaltschaft und \n\nals Rechtsanwalt beim Amtsgericht G. und beim Landgericht B. \n\nzugelassen. \n\nMit Verfügung vom 17. August 2005 widerrief die Antragsgegnerin die \n\nZulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 \n\nBRAO wegen Vermögensverfalls. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am \n\n18. August 2005 zugestellt. \n\n3 \n\nDer Antragsteller hat mit seinem am 21. September 2005 eingegangenen \n\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung die Aufhebung der Widerrufsverfügung \n\nsowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der \n\nAntragsfrist beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Wiedereinsetzungsan-\n\ntrag zurückgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzuläs-\n\nsig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-\n\nschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der \n\nSache aber keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht den Wiederein-\n\nsetzungsantrag zurückgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung \n\nals unzulässig verworfen. Dessen ungeachtet ist der Antrag auf gerichtliche \n\nEntscheidung unbegründet. \n\n5 \n\n1. Es kann dahinstehen, ob mit einer Entscheidung des Anwaltsgerichts-\n\nhofs, wie der Antragsteller meint, nach dem Gang des Verfahrens erst nach \n\nmündlicher Verhandlung oder nach erklärtem Verzicht auf eine solche zu rech-\n\nnen gewesen sei. Jedenfalls liegt die vom Antragsteller gerügte Verletzung sei-\n\nnes Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vor, weil sich bereits der Anwaltsge-\n\nrichtshof mit dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers im Beschluss vom \n\n13. Dezember 2005 befasst und dieses für nicht durchgreifend erachtet hat. Im \n\nÜbrigen ermittelt der erkennende Senat den Sachverhalt im Beschwerdeverfah-\n\nren als Tatsacheninstanz in eigener Verantwortung. Auf etwaige Verfahrensfeh-\n\nler der Vorinstanz kommt es damit nicht mehr an; durch die Anhörung des An-\n\ntragstellers im Beschwerdeverfahren wird eine etwaige Verletzung des rechtli-\n\nchen Gehörs im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof jedenfalls geheilt (Se-\n\nnatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ(B) 36/02 unter II). \n\n6 \n\n2. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht den Antrag auf Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der für den Antrag auf gerichtli-\n\nche Entscheidung geltenden Monatsfrist (§ 16 Abs. 5 BRAO) zurückgewiesen \n\nund dementsprechend den verspätet eingegangenen Antrag auf gerichtliche \n\nEntscheidung als unzulässig verworfen. \n\n7 \n\nDer Antragsteller war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Frist \n\nzur Einreichung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zu wahren (§§ 22 \n\nAbs. 2 Satz 1 FGG, 40 Abs. 4 BRAO). Ein Verschulden des Verfahrensbevoll-\n\nmächtigten des Antragstellers, das dem Antragsteller zuzurechnen ist (§ 22 \n\nAbs. 2 Satz 2 FGG), hat der Anwaltsgerichtshof mit Recht darin gesehen, dass \n\nder Verfahrensbevollmächtigte sich bei der Fristenberechnung nicht an dem \n\naus der Postzustellungsurkunde ersichtlichen Zustellungsdatum orientiert hat, \n\nsondern an dem Datum des Gesprächs, in dem der Antragsteller ihm den Wi-\n\nderruf mit der Bitte um Vertretung vorgelegt hatte. Gründe, welche dieses Ver-\n\nsehen entschuldigen könnten, liegen nicht vor. \n\n8 \n\nDie Ursache für die Fristversäumung liegt im vorliegenden Fall nicht in \n\nder fehlerhaften Notierung, sondern in der fehlerhaften Ermittlung der Frist. Den \n\nFristablauf für fristengebundene Prozesshandlungen hat der mit der Bearbei-\n\ntung der Sache betraute Rechtsanwalt in eigener Verantwortung zu ermitteln \n\noder zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2005 - X ZB 31/03, \n\nBRAK-Mitt. 2005, 181, unter II). Dieser Anforderung ist der Verfahrensbevoll-\n\nmächtigte des Antragstellers nicht gerecht geworden. Das Vorbringen in der \n\nsofortigen Beschwerde, der Verfahrensbevollmächtigte sei wegen des Wider-\n\nrufs erregt gewesen, als ihm dieser vorgelegt worden sei, vermag den Verstoß \n\ngegen die dem Rechtsanwalt obliegende Sorgfalt nicht zu entschuldigen. Wenn \n\nder Verfahrensbevollmächtigte die Eintragung der Sache als Fristsache (\"ge-\n\nnaue Wiedervorlage\") nicht seinem Büropersonal überließ, sondern selbst vor-\n\nnahm, damit die Vermögenssituation des Antragstellers innerhalb der Kanzlei \n\nnicht bekannt wurde, musste er in besonderer Weise darauf achten, dass er \n\nselbst die einzutragende Frist zutreffend ermittelt hatte; denn eine Kontrolle der \n\nFristberechnung durch sein Büropersonal konnte nicht stattfinden, wenn er die-\n\nses an der Eintragung der Frist nicht beteiligte. \n\n9 \n\n3. Im Übrigen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch unbe-\n\ngründet. Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft \n\n(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu \n\nbeanstanden. Der Antragsteller war, wie er einräumt, im Zeitpunkt der Wider-\n\nrufsverfügung in Vermögensverfall geraten. Anhaltspunkte dafür, dass die Inte-\n\nressen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet wa-\n\nren, liegen nicht vor. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen. \n\nVon einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse kann im Hinblick auf das \n\nInsolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers (32 IN /06 AG \n\nG. ) nicht ausgegangen werden. \n\n10 \n\n4. Der Senat setzt den Geschäftswert - übereinstimmend für das Be-\n\nschwerdeverfahren und für das vorinstanzliche Verfahren - in der in Fällen der \n\nvorliegenden Art üblichen Höhe und damit abweichend vom Anwaltsgerichtshof \n\nfest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2004 - AnwZ(B) 60/03 und vom \n\n18. April 2005 - AnwZ(B) 32/04; Henssler/Prütting-Dittmann, BRAO, 2. Aufl., \n\n§ 202 Rdnr. 2). \n\nTerno \n\nBasdorf \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nWüllrich \n\nFrey \n\nQuaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Celle, Entscheidung vom 14.11.2005 - AGH 23/05 (II 12) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_118-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-04/anwz-b-118-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_118-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_118-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-04/anwz-b-118-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_118-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:10:06.591722+00:00"}}