{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_115-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-10-18","aktenzeichen":"AnwZ (B) 115/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ(B) 115/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Oktober 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden \n\nRichter Terno und Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, den \n\nRechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsan-\n\nwalt Dr. Martini \n\nam 18. Oktober 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-\n\nschluss des \n\nI. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-\n\nWürttemberg vom 23. November 2005 wird unter Zurückweisung \n\ndes Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzu-\n\nlässig verworfen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschie-\n\nbenden Wirkung der sofortigen Beschwerde ist damit gegen-\n\nstandslos. \n\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin wurde am 21. September 1999 zur Rechtsanwalt-\n\nschaft und als Rechtsanwältin beim Amtsgericht K. und \n\nbeim Landgericht S. zugelassen. Mit Verfügung vom 4. April 2003 wider-\n\nrief die Antragsgegnerin die Zulassung unter Berufung auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 \n\nBRAO. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstelle-\n\nrin. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig. \n\n1. Die Antragstellerin hat die Zwei-Wochen-Frist für die Einlegung der so-\n\nfortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) versäumt. Der angefochtene \n\nBeschluss des Anwaltsgerichtshofs wurde sowohl dem Verfahrensbevollmäch-\n\ntigten der Antragstellerin als auch deren Betreuer am 24. November 2005 zu-\n\ngestellt. Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde lief damit am \n\n8. Dezember 2005 ab. Die Antragstellerin hat das Rechtsmittel jedoch erst mit \n\nSchreiben vom 12. Dezember 2005, eingegangen am folgenden Tag, eingelegt. \n\n5 \n\n2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der \n\nRechtsmittelfrist kann der Antragstellerin nicht gewährt werden. Der erst mit \n\nSchriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Mai 2006 gestellte Wie-\n\ndereinsetzungsantrag war seinerseits verspätet. Er hätte gemäß § 42 Abs. 6 \n\nSatz 2 BRAO in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG innerhalb einer Frist \n\nvon zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses unter Glaubhaftma-\n\nchung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen gestellt werden \n\nmüssen (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 15. August 2000 - AnwZ(B) 40/00, \n\nBRAK-Mitt. 2000, 305 unter \n\nII; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1998 \n\n- AnwZ(B) 22/98, nicht veröffentlicht; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 40 \n\nRdnr. 56; vgl. auch BGHZ 150, 390, 392). Diese Frist ist hier jedenfalls mit der \n\nKenntnis der Antragstellerin von der Fristversäumung in Gang gesetzt worden. \n\nDie Verfristung ihres persönlich eingelegten Rechtsmittels war der Antragstelle-\n\nrin nach ihrem eigenen Vorbringen im Schreiben an ihren Verfahrensbevoll-\n\nmächtigten vom 19. April 2006 (GA III, 126) bewusst geworden, als sie selbst \n\nam 23. Dezember 2005 in die Hauptakten des vorinstanzlichen Verfahrens Ein-\n\nsicht genommen hatte (GA II, 441). Zur Akteneinsicht hatte sich die Antragstel-\n\nlerin, wie sie in dem genannten Schreiben selbst ausführt, veranlasst gesehen, \n\nnachdem sie von der Geschäftsstelle des Senats für Anwaltssachen des Bun-\n\ndesgerichtshofs am 20. Dezember 2005 auf eine mögliche Verfristung ihres \n\nRechtsmittels und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung aufmerksam gemacht \n\nworden war. Die Antragstellerin hätte deshalb spätestens zwei Wochen nach \n\nder am 23. Dezember 2005 erfolgten Akteneinsicht und nicht erst mit Schriftsatz \n\nihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Mai 2006 Wiedereinsetzung beantra-\n\ngen müssen. \n\n6 \n\n3. Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Ver-\n\nhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). \n\n7 \n\n4. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der so-\n\nfortigen Beschwerde ist gegenstandslos, weil die Widerrufsverfügung der An-\n\ntragsgegnerin aus den vorstehend dargelegten Gründen Bestandskraft erlangt. \n\nTerno \n\nBasdorf \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nWosgien \n\nKappelhoff \n\nMartini \n\nVorinstanzen: \n\nAGH Stuttgart, Entscheidung vom 23.11.2005 - AGH 20/03 (I) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_115-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-18/anwz-b-115-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_115-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_115-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-18/anwz-b-115-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_115-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:00:09.963956+00:00"}}