{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_113-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-05-15","aktenzeichen":"AnwZ (B) 113/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 113/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Mai 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nhier: Aufgabe der Kanzlei \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende \n\nRichterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter \n\nDr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und \n\nKappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini \n\nnach mündlicher Verhandlung am 15. Mai 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-\n\nschluss des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom \n\n25. September 2002 und die Widerrufsverfügung der Antragsgeg-\n\nnerin vom 21. August 2001 aufgehoben. \n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und \n\ndem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\nnotwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer am 18. November 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene An-\n\ntragsteller ist seit dem 20. Mai 1999 bei dem Amtsgericht M. , den Land-\n\ngerichten M. sowie bei dem Oberlandesgericht M. zuge-\n\nlassen. Seine Kanzlei betrieb er bis zum 31. Dezember 2000 in den Räumen \n\nder A. -L. Rechtsanwaltsgesellschaft in M. . Mit Schreiben \n\nvom 21. August 2001 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des An-\n\ntragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit \n\n§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO wegen Aufgabe der Kanzlei. \n\n2 \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-\n\nlers. Der Bundesgerichtshof hat die sofortige Beschwerde zunächst zurückge-\n\nwiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesver-\n\nfassungsgericht diesen Beschluss aufgehoben und die Sache an den Bundes-\n\ngerichtshof zurückverwiesen. \n\nII. \n\n3 \n\nAufgrund der Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 2. Dezember 2004 \n\nund der Zurückverweisung der Sache an den Bundesgerichtshof ist über das \n\nzulässige Rechtsmittel des Antragstellers erneut zu entscheiden. Das Rechts-\n\nmittel hat aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Feststellun-\n\ngen Erfolg. \n\n4 \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 23. August \n\n1995 (1 BvR 276/05), in dem es der Verfassungsbeschwerde des Antragstellers \n\nstattgegeben hat, festgestellt, dass der Senatsbeschluss vom 2. Dezember \n\n2004, der vorangegangene Beschluss des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs \n\nvom 25. September 2002 und der zugrunde liegende Bescheid der Antrags-\n\ngegnerin vom 21. August 2001 den Antragsteller in seinem Grundrecht aus \n\nArt. 12 Abs. 1 GG verletzen. Daher sind der angefochtene Beschluss des An-\n\nwaltsgerichtshofs und der Bescheid der Antragsgegnerin aufzuheben. Neue \n\nGesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht \n\nersichtlich. Das vom Bundesverfassungsgericht gerügte Versäumnis der An-\n\ntragsgegnerin, dass sie in ihrem Bescheid vom 21. August 2001 von der Er-\n\nmessensvorschrift des § 35 Abs. 1 BRAO Gebrauch gemacht hat, ohne zuvor \n\ndie anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO er-\n\nschöpft zu haben, lässt sich nicht heilen. \n\n5 \n\nDem Antrag der Antragsgegnerin, heute von einer Entscheidung abzu-\n\nsehen und dem Präsidium der Kammer Gelegenheit zu geben, über eine Auf-\n\nhebung des Bescheides vom 21. August 2001 zu entscheiden, ist nicht statt- \n\nzugeben, weil die Sache entscheidungsreif ist und der Antragsteller diesem An-\n\ntrag widersprochen hat. \n\nDeppert \n\nOtten \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nHauger \n\nKappelhoff \n\nMartini \n\nVorinstanz: \nAGH München, Entscheidung vom 25.09.2002 - BayAGH I - 28/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_113-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-15/anwz-b-113-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_113-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_113-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-15/anwz-b-113-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_113-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:36:18.547744+00:00"}}