{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_109-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-12-04","aktenzeichen":"AnwZ (B) 109/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ(B) 109/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Dezember 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden \n\nRichter Terno und Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie \n\ndie Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas \n\nnach mündlicher Verhandlung am 4. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofes vom \n\n10. Juni 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen \n\nund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist nach vorheriger Zulassung als Rechtsanwalt beim \n\nLandgericht W. seit dem 1. Januar 1993 als Rechtsanwalt beim Amtsge-\n\nricht und beim Landgericht L. und seit dem 17. März 1993 als Rechtsan-\n\nwalt beim Oberlandesgericht D. zugelassen. Mit Verfügung vom \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n10. November 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des An-\n\ntragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Ver-\n\nmögensverfalls. \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-\n\nschwerde. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der \n\nSache aber keinen Erfolg. Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur \n\nRechtsanwaltschaft ist rechtmäßig. \n\nNach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nzu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei \n\ndenn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. \n\nDiese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt und \n\nliegen weiterhin vor. \n\n5 \n\n1. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in unge-\n\nordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit \n\nnicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-\n\nmen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln \n\nund Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom \n\n25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom \n\n21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). \n\n6 \n\nMit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts L. vom 22. Januar \n\n2004 (92 IN /03) wurde der Antrag des Finanzamts L. II auf Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers mangels Mas-\n\n7 \n\n8 \n\nse abgewiesen; der Antragsteller wurde daraufhin in das Verzeichnis nach § 26 \n\nAbs. 2 InsO eingetragen. Die dadurch begründete gesetzliche Vermutung für \n\nden Vermögensverfall des Antragstellers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) hat dieser \n\nnicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb \n\nmit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Wi-\n\nderrufsverfügung in Vermögensverfall befand. \n\nDagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor. Er \n\nberuft sich auch nicht auf eine im laufenden Verfahren noch zu berücksichti-\n\ngende Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nach Erlass der Wider-\n\nrufsverfügung (dazu BGHZ 75, 356) \n\n2. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, \n\ngeht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der \n\nRechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befin-\n\ndet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-\n\ngang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff \n\nvon Gläubigern (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, AnwZ(B) 43/04, NJW \n\n2005, 511, unter II 2 a). Der Auffassung des Antragstellers, bei verfassungskon-\n\nformer Auslegung der Vorschrift sei das aus deren Wortlaut \n\nfolgende \n\nRegel-/Ausnahme-Verhältnis \"umzudrehen\", vermag der Senat nicht zu folgen. \n\nAuch wenn die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, nach der der Vermö-\n\ngensverfall die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden indiziert, nicht \n\nim Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht \n\nzwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen des Vermögensver-\n\nfalls folgt, wird sie im - nach der gesetzlichen Wertung - vorrangigen Interesse \n\nder Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können \n\n(Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 b m.w.Nachw.). Daran \n\nhält der Senat fest. \n\n9 \n\nAnhaltspunkte dafür, dass hier ein solcher Ausnahmefall im Sinne der \n\nRechtsprechung des Senats vorliegt, in dem eine Gefährdung der Interessen \n\nder Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint \n\nwerden kann (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 c; \n\nSenatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, \n\nunter II 2), sind weder vom Antragsteller dargetan noch aus den Umständen \n\nersichtlich. \n\nTerno \n\nBasdorf \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nWüllrich \n\nFrey \n\nQuaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Dresden, Entscheidung vom 10.06.2005 - AGH 31/04 (I) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_109-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-04/anwz-b-109-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_109-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_109-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-04/anwz-b-109-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_109-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:09:58.626970+00:00"}}