{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_108-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-03-06","aktenzeichen":"AnwZ (B) 108/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 108/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. März 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nhier: Anfechtung einer Kostenentscheidung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende \n\nRichterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Frellesen so-\n\nwie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey \n\nam 6. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-\n\nWestfalen vom 21. Oktober 2005 wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; au-\n\nßergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller war als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem \n\nLandgericht B. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid \n\nvom 19. August 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft \n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichts-\n\nhof wies den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. \n\nWährend des sich daran anschließenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bun-\n\ndesgerichtshof (AnwZ(B) 43/04) ordnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom \n\n12. Juli 2004 die sofortige Vollziehung ihrer Widerrufsverfügung an. Der Senat \n\nstellte mit Beschuss vom 1. Februar 2005 zunächst die aufschiebende Wirkung \n\ndes Antrags auf gerichtliche Entscheidung wieder her, wies aber dann mit Be-\n\nschluss vom 25. Juli 2005 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurück. \n\nDie Verfassungsbeschwerde des Antragstellers wurde vom Bundesverfas-\n\nsungsgericht mit Beschluss vom 22. November 2005 (1 BvR 2343/05) nicht zur \n\nEntscheidung angenommen. \n\n2 \n\nNach der Anordnung des Sofortvollzugs der Widerrufsverfügung durch \n\nden Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2004 hatte der Antragsteller \n\n- während des bereits laufenden Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache - \n\nzunächst beim Anwaltsgerichtshof mit seinen Anträgen vom 15. Juli 2004 (1 ZU \n\n74/04) und 11. August 2004 (1 ZU 90/04) die Wiederherstellung der aufschie-\n\nbenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung beantragt. Der An-\n\nwaltsgerichtshof hat beide Verfahren verbunden. Nach Eintritt der Bestandskraft \n\nder Widerrufsverfügung hat der Anwaltsgerichtshof insoweit die Erledigung der \n\nHauptsache festgestellt und die Kosten des verbundenen Verfahrens gegen-\n\neinander aufgehoben. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner außer-\n\nordentlichen sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen den angefochtenen Beschluss ist \n\ndie sofortige Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO nicht statthaft. Die Entschei-\n\ndung des Anwaltsgerichtshofs über einen Antrag auf Wiederherstellung der auf-\n\nschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist nicht an-\n\nfechtbar (§ 16 Abs. 6 Satz 6 BRAO). Dies gilt auch für die vom Anwaltsge-\n\nrichtshof hier getroffene Feststellung, dass sich das Verfahren vor dem An-\n\nwaltsgerichtshof über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch \n\ndas Beschwerdeverfahren erledigt hat und für die damit verbundene Kostenent-\n\nscheidung. In einer Zulassungssache, die hier vorliegt, ist die sofortige Be-\n\nschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nur in den Fällen \n\nzulässig, die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO abschließend aufgeführt sind (Se-\n\nnatsbeschluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ(B) 3/97, BRAK-Mitt. 1997, 202). Dazu \n\ngehören die Feststellung der Erledigung der Hauptsache und die entsprechen-\n\nde Kostenentscheidung nicht (Senatsbeschluss vom 3. März 1997 - AnwZ(B) \n\n97/96, BRAK-Mitt. 1997, 128). Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist in-\n\nsoweit nicht statthaft. \n\nDeppert \n\nBasdorf \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nSchott \n\nWüllrich \n\nFrey \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 21.10.2005 - 1 ZU 74/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_108-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-06/anwz-b-108-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_108-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_108-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-06/anwz-b-108-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_108-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:22:08.595239+00:00"}}