{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_106-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-12-04","aktenzeichen":"AnwZ (B) 106/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 106/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Dezember 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden \n\nRichter Terno und Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie \n\ndie Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher \n\nVerhandlung am 4. Dezember 2006 beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes \n\nNordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen \n\nund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-\n\nstatten. \n\nDer Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist 1975 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt \n\nbei dem Amts- und Landgericht K. zugelassen worden. Seit 1990 ist er von der \n\nKanzleipflicht befreit und in Warschau wohnhaft, wo er seit 1996 als Geschäfts-\n\nführer einer polnischen Firma tätig ist. Mit Verfügung vom 25. November 2004 \n\nhat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 \n\nNr. 9 BRAO wegen Nichtunterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung wider-\n\nrufen. Zugleich hat sie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung ange-\n\nordnet. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-\n\n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nrichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragstel-\n\nler mit der sofortigen Beschwerde, die er – wie bereits in erster Instanz – im \n\nWesentlichen damit begründet, dass er seit 1996 keinerlei anwaltliche Tätigkeit \n\nin Deutschland oder für deutsche Mandanten mehr ausgeübt habe. Eine solche \n\nTätigkeit werde er auch in Zukunft, solange er in Polen als Geschäftsführer für \n\neine polnische Firma arbeite, nicht ausüben. Der Schutz des rechtsuchenden \n\nPublikums gebiete daher in seinem Fall nicht die Unterhaltung einer Berufshaft-\n\npflichtversicherung. \n\nII. \n\nDie Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht \n\nwiderrufen worden. \n\nNach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nzu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt entgegen § 51 BRAO eine Berufshaft-\n\npflichtversicherung nicht unterhält. § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO sieht vor, dass der \n\nRechtsanwalt verpflichtet ist, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung \n\nder sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermö-\n\ngensschäden abzuschließen und die Versicherung für die Dauer seiner Zulas-\n\nsung zu unterhalten. Diese Regelung dient dem Schutz des rechtsuchenden \n\nPublikums. Dieses soll darauf vertrauen können, dass eventuelle Schadenser-\n\nsatzansprüche gegen den Rechtsanwalt im Rahmen des Versicherungsschut-\n\nzes ohne weiteres durchsetzbar sind (vgl. Senat BGHZ 137, 200, 203 f; Be-\n\nschluss vom 1. Februar 2006 – AnwZ(B) 71/05, AnwBl. 2006, 356). Die Pflicht \n\nzur dauernden Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung besteht daher unab-\n\nhängig davon, ob und in welchem Umfang der Rechtsanwalt seinen Beruf tat-\n\nsächlich ausübt. Vielmehr genügt es, dass er berechtigt ist, den Rechtsanwalts-\n\nberuf auszuüben (vgl. BGH aaO; BGHSt 46, 67, 68 zur Versicherungspflicht \n\nnach § 67 StBerG; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 51 Rdn. 6; Henss-\n\nler/Prütting-Stobbe, BRAO, 2. Aufl. § 51 Rdn. 34). \n\n4 \n\nDer Beschwerdeführer unterhält bereits seit Jahren keine Berufshaft-\n\npflichtversicherung mehr. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass ein Versiche-\n\nrungsschutz für die Zukunft wieder besteht. Darauf, dass der Antragsteller in \n\nden letzten Jahren eine anwaltliche Tätigkeit in Deutschland oder für deutsche \n\nMandanten nicht ausgeübt hat und eine solche auch in näherer Zukunft nicht \n\nbeabsichtigt, kommt es, wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. die obi-\n\ngen Nachweise), nicht an. Der Gesetzgeber hat bewusst in einer generalisie-\n\nrenden Regelung die Notwendigkeit der Unterhaltung einer Berufshaftpflichtver-\n\nsicherung an die Zulassung als Rechtsanwalt und deren Fortdauer angeknüpft \n\n(vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO). Diese Regelung kann nicht einschränkend da-\n\nhin ausgelegt werden, dass der Rechtsanwalt nur dann versicherungspflichtig \n\nist, wenn und solange er den Rechtsanwaltsberuf auch tatsächlich ausübt. Eine \n\nsolche Deutung würde schon mangels einer effektiven Überprüfbarkeit dem \n\nSchutzbedürfnis des rechtsuchenden Publikums nicht gerecht. Der Umstand, \n\ndass der Antragsteller – anders als der Beschwerdeführer in dem vom Senat in \n\nBGHZ 137, 200 entschiedenen Fall - im Ausland nicht als Rechtsanwalt, son-\n\ndern als Geschäftsführer einer Firma, die „in keiner Weise mit einer (deutschen) \n\nrechtsuchenden Klientel zu tun hat“, tätig ist, kann entgegen der Auffassung \n\ndes Antragstellers zu keiner abweichenden Beurteilung führen. Vielmehr hat der \n\nSenat in der genannten Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass der \n\ndortige Beschwerdeführer trotz der Verlegung seiner Tätigkeit ins Ausland be-\n\nrechtigt geblieben ist, seinen Beruf in Deutschland auszuüben (BGHZ 137, 200, \n\n203). Dies trifft uneingeschränkt auf den Antragsteller zu. \n\n5 \n\nDer Senat hat den Geschäftswert in der üblichen (niedrigeren) Höhe \n\nfestgesetzt (vgl. Henssler/Prütting-Dittmann, BRAO, 2.Aufl. § 202 Rdn. 2). \n\nTerno Basdorf Ernemann Frellesen \n\n Wüllrich Frey Quaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 20. 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