{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_105-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-03-27","aktenzeichen":"AnwZ (B) 105/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ(B) 105/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. März 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \nhier: sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wieder-\n\nherstellung der aufschiebenden Wirkung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende \n\nRichterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Frellesen so-\n\nwie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien \n\nam 27. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-\n\nWürttemberg vom 22. August 2005 wird als unzulässig ver-\n\nworfen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfah-\n\nren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Ausla-\n\ngen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n25.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller wurde 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und \n\nwar zuletzt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht H. sowie bei dem \n\nOberlandesgericht S. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zu-\n\nlassung mit Verfügung vom 8. Juni 2005 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen \n\nVermögensverfalls. Gleichzeitig ordnete sie gemäß § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO \n\ndie sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids an. Gegen den Widerrufsbe-\n\nscheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, über \n\nden der Anwaltsgerichtshof noch nicht entschieden hat. Darüber hinaus hat er \n\nbeantragt, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entschei-\n\ndung nach § 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO wieder herzustellen. Diesen Antrag hat der \n\nAnwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit \n\nder sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\n2 \n\nDie sofortige Beschwerde ist bereits nicht statthaft und damit unzulässig, \n\nweil nach der ausdrücklichen Regelung des § 16 Abs. 6 Satz 6 1. Halbs. BRAO \n\ndie Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Wiederherstellung der auf-\n\nschiebenden Wirkung der Anfechtung entzogen ist. Eine Entscheidung des Se-\n\nnats gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO kommt nicht in Betracht, da über den \n\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung noch keine Entscheidung getroffen wor-\n\nden ist. \n\n3 \n\nÜber die unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne münd-\n\nliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). \n\nDeppert Basdorf Ernemann Frellesen \n\n Schott Frey Wosgien \n\nVorinstanz: \n\nAGH Stuttgart, Entscheidung vom 22.08.2005 - AGH 31/05 (I) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_105-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-27/anwz-b-105-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_105-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_105-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-27/anwz-b-105-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_105-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:24:21.498738+00:00"}}