{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_104-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-03-26","aktenzeichen":"AnwZ (B) 104/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 104/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. März 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal so-\n\nwie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini \n\nnach mündlicher Verhandlung am 26. März 2007 beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-\n\nWürttemberg vom 7. November 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfah-\n\nren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Ausla-\n\ngen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei \n\ndem Landgericht W. und dem Oberlandesgericht K. \n\nzugelassen. Mit Verfügung vom 18. Mai 2005 hat die Antragsgegnerin die Zu-\n\nlassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 \n\nBRAO widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. November \n\n2005 den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-\n\ngewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwer-\n\nde. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin \n\nunter Hinweis auf zwei zwischenzeitlich erfolgte Verurteilungen des Antragstel-\n\nlers wegen Betruges bzw. Untreue mit Verfügung vom 8. Februar 2007 den So-\n\nfortvollzug der Widerrufsverfügung angeordnet. In einem an den Anwaltsge-\n\nrichtshof gerichteten Schreiben vom 13. Februar 2007 hat der Antragsteller \n\ndaraufhin beantragt, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde \n\ngegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 7. November 2005 wieder \n\nherzustellen. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), \n\nhat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur \n\nRechtsanwaltschaft ist mit Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Ver-\n\nmögensverfalls widerrufen worden. \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-\n\nnen Verfügung erfüllt. \n\n4 \n\na) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. \n\nBeweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-\n\nteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt \n\n(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. März 1991 – AnwZ(B) 73/90, \n\nBRAK-Mitt. 1991, 102; Beschluss vom 21. November 1994 – AnwZ(B) 40/94, \n\nBRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller sind bis zum Zeitpunkt des \n\nWiderrufs die in der Widerrufsverfügung vom 18. Mai 2005 im Einzelnen aufge-\n\nlisteten acht Pfändungsmaßnahmen (Gesamtforderung: ca. 32.170 €) erfolglos \n\ndurchgeführt worden. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, zu seinen Vermö-\n\ngensverhältnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen, ist er nicht nach-\n\ngekommen. Dies geht zu seinen Lasten. \n\n5 \n\nb) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-\n\nressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-\n\nrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-\n\ntigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-\n\nwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. \n\n6 \n\n7 \n\n2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen \n\nVerfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. \n\nDer Antragsteller hat am 8. Juli 2005 die eidesstattliche Versicherung \n\nabgegeben und ist deshalb nunmehr im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts \n\nW. eingetragen. Mit Beschluss des Amtsgerichts T. vom \n\n25. Januar 2007 ist über sein Vermögen zudem das Insolvenzverfahren eröffnet \n\nworden. Die hierdurch begründete Vermutung für das Vorliegen eines Vermö-\n\ngensverfalls (vgl. § 14 Abs. Nr. 7 BRAO i.V.m. § 915 ZPO, § 26 Abs. 2 InsO) \n\nhat er nicht zu widerlegen vermocht. Vielmehr sind ausweislich der Aufstellung \n\ndes zuständigen Gerichtsvollziehers vom 6. Oktober 2006 auch nach Erlass \n\ndes Widerrufsbescheids zahlreiche weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen \n\nden Antragsteller – teilweise wegen Kleinstbeträgen - erfolglos durchgeführt \n\nworden, wobei der letzte dort mitgeteilte Pfändungsauftrag vom 18. September \n\n2006 datiert. Die im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen belaufen \n\nsich auf 277.366 €. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch \n\nim Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller – trotz entsprechender ge-\n\nrichtlicher Hinweise – weiterhin an der erforderlichen umfassenden Darlegung \n\nseiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen. \n\n8 \n\nb) Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-\n\nachtet des Vermögensverfalls nicht mehr gefährdet wären, liegt - entgegen der \n\nAuffassung des Antragstellers – weiterhin nicht vor. Hierbei kann dahingestellt \n\nbleiben, ob die Ausgestaltung des – zwischenzeitlich beendeten – Arbeitsver-\n\nhältnisses des Antragstellers bei der Anwaltskanzlei Schm. . bzw. \n\ndes nach seinen Angaben nunmehr neu begründeten Beschäftigungsverhält-\n\nnisses als Mitarbeiter einer Fa. A. , Unternehmensberatung, den Vor-\n\ngaben entspricht, wie sie in der Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2004 - \n\nAnwZ (B) 43/03 (NJW 2005, 511) in einem Ausnahmefall für ausreichend er-\n\nachtet worden sind, um von der Regel des Zulassungswiderrufs bei Vermö-\n\ngensverfall abzusehen. Denn der vorliegende Fall unterscheidet sich in einem \n\nmaßgeblichen Punkt von dem in der angeführten Senatsentscheidung zugrunde \n\nliegenden Sachverhalt. Grundlage der damaligen Entscheidung war nämlich, \n\ndass der dortige Beschwerdeführer seinen Beruf als Rechtsanwalt ohne jede \n\nBeanstandung ausgeübt hatte (vgl. auch Senat, Beschluss vom 5. Dezember \n\n2005 – AnwZ(B) 96/04). So verhält es sich hier indes nicht. Der Antragsteller ist \n\nbereits durch Urteil des Amtsgerichts St. B. vom 15. August 2006 rechtskräf-\n\ntig wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Mo-\n\nnaten und durch Urteil des Landgerichts W. vom 20. November \n\n2006 unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts St. B. \n\nvom 15. August 2006 wegen Betruges oder Untreue zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wor-\n\nden. Ferner war er bereits durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 13. \n\nMärz 2003 wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit versuchter Gebühren-\n\nüberhebung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die beiden letztgenannten \n\nVerurteilungen erfolgten jeweils wegen Sachverhalten, die in unmittelbarem Zu-\n\nsammenhang mit seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt standen. Dieses \n\nFehlverhalten verbietet daher die Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne der \n\nSenatsrechtsprechung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 a-\n\naO). \n\n9 \n\n3. Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \n\n(§§ 42 Abs. 5 Satz 2, 16 Abs. 6 BRAO) bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, \n\nweil die Widerrufsverfügung aus den vorstehend genannten Gründen Be-\n\nstandskraft erlangt. \n\nTerno Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal \n\n Wosgien Quaas Martini \n\nVorinstanz: \n\nAGH Stuttgart, Entscheidung vom 07.11.2005 - AGH 28/05 (II) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_104-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/anwz-b-104-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_104-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_104-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/anwz-b-104-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_104-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:28:38.250459+00:00"}}