{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05H","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-04-10","aktenzeichen":"AnwZ (B) 102/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 102/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. April 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nhier: Anhörungsrüge nach § 29a FGG \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie \n\ndie Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas \n\nam 10. April 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDas Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die am Senats-\n\nbeschluss vom 26. November 2007 beteiligten Richter wird als un-\n\nzulässig verworfen. \n\nDer Tatbestandsberichtigungsantrag des Antragstellers, die Rüge \n\ndes Antragstellers, \n\ndurch \n\nden Senatsbeschluss \n\nvom \n\n26. November 2007 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör \n\nverletzt worden zu sein, sowie die Gegenvorstellung des An-\n\ntragstellers gegen den Senatsbeschluss werden zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit seinem Beschluss vom 26. November 2007 hat der Senat die soforti-\n\nge Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des \n\nAnwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2005, mit \n\ndem der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Wi-\n\nderrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2003 zurückgewiesen \n\nworden war, zurückgewiesen. Der Antragsteller lehnt mit Schriftsatz vom \n\n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n11. Februar 2008 die am Beschluss beteiligten Richter des Senats wegen Be-\n\nfangenheit ab und beantragt Tatbestandsberichtigung; darüber hinaus wendet \n\ner sich gegen den Senatsbeschluss mit der Gehörsrüge, hilfsweise mit einer \n\nGegenvorstellung. \n\nII. \n\nDer Befangenheitsantrag und der Tatbestandsberichtigungsantrag sind \n\nunzulässig; die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers \n\nsind nicht begründet. \n\n1. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) ist unzulässig. \n\nBei der Ablehnung eines oder mehrerer Richter müssen ernsthafte Um-\n\nstände aufgeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten \n\nRichter aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen der abge-\n\nlehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache liegen; der Ablehnungs-\n\ngrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit we-\n\nnigstens ansatzweise substantiiert sein \n\n(st.Rspr.; vgl. Beschluss vom \n\n7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56; BVerwG, NJW 1997, \n\n3327). Dies ist bei dem Ablehnungsgesuch des Antragstellers nicht der Fall. Es \n\nrichtet sich gegen sämtliche am Senatsbeschluss vom 26. November 2007 be-\n\nteiligten Richter, nicht wegen persönlicher Beziehungen der Richter zu den Be-\n\nteiligten oder zur Streitsache; derartige Umstände führt der Antragsteller nicht \n\nan. Aus der mit dem Ablehnungsgesuch verbundenen, an die abgelehnten \n\nRichter gerichteten \"Aufforderung zur sofortigen dienstlichen Äußerung über \n\nihre Irrationalität und ihre zum Richterausschluss führende Selbstbetroffenheit \n\ndurch meine Offenlegung der GG-gemäße Rechtsprechung ausschließenden \n\nJustizmängel\" geht hervor, dass der Antragsteller die Richter wegen ihrer Betei-\n\nligung an dem nach seiner Auffassung nicht verfassungsgemäßen Justizsystem \n\nablehnt. Ein in dieser Weise begründeter Befangenheitsantrag ist, wie der Se-\n\nnat im vorliegenden Verfahren bereits in seinem Beschluss vom 25. Juni 2007 \n\n(AnwZ (B) 102/05, juris) entschieden hat, offensichtlich missbräuchlich; an der \n\nEntscheidung über ein solches Ablehnungsgesuch können auch die abgelehn-\n\nten Richter selbst mitwirken (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007, aaO; BGH, \n\nBeschluss vom 7. November 1973, aaO; BVerwGE 50, 36, 37). \n\n5 \n\n2. Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist - ungeachtet seiner Zulässig-\n\nkeit im Übrigen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. März 2005 - AnwZ (B) \n\n72/02 - und vom 18. Oktober 2006 - AnwZ (B) 91/05, jeweils www.bundes-\n\ngerichtshof.de) - jedenfalls unbegründet, weil der Senatsbeschluss keine un-\n\nrichtige Wiedergabe des Sachverhalts enthält. Die Feststellung des Senats, \n\ndass der Antragsteller den Aufforderungen der Antragsgegnerin, sich mit dem \n\nGutachter in Verbindung zu setzen und dessen Gutachten vorzulegen, nicht \n\nnachkam, ist richtig. Dem steht das Vorbringen des Antragstellers, er habe den \n\nGutachter vergeblich nach den Kosten einer zehnsekündigen Begutachtung \n\nbefragt, nicht entgegen. \n\n3. Die nach § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 BRAO \n\nstatthafte Anhörungsrüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. \n\nEine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des Antragstel-\n\nlers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss \n\nvom 26. November 2007 weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, \n\nzu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre. Er hat das schriftsätzliche \n\nund mündliche Vorbringen des Antragstellers auch nicht übergangen, sondern \n\nfür nicht durchgreifend erachtet; dies gilt auch für das auf Seite 3 f. der Gehörs-\n\nrüge aufgeführte Vorbringen des Antragstellers und seines Verfahrensbevoll-\n\nmächtigten. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers liegt auch keine das rechtli-\n\nche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung vor. Der Senat hat sich in \n\nder mündlichen Verhandlung zur Erfolgsaussicht der sofortigen Beschwerde \n\nnicht geäußert und war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht \n\ndazu verpflichtet, dies vor der Beratung zu tun. \n\n9 \n\nMit seinen weiteren Ausführungen greift der Antragsteller die tatsächliche \n\nund rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Senat an. Insoweit \n\nmacht er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, \n\nsondern die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies ist nicht \n\nGegenstand des Rügeverfahrens. \n\n10 \n\n4. Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung, mit welcher der Antragstel-\n\nler den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abweichend vom \n\nSenatsbeschluss würdigt, kann - unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit \n\nüberhaupt - keinen Erfolg haben, weil die Sachentscheidung des Senats \n\n- außerhalb des Verfahrens der Anhörungsrüge - unabänderlich ist. Davon ab-\n\ngesehen rechtfertigt die Gegenvorstellung des Antragstellers auch keine andere \n\nBeurteilung der angegriffenen Widerrufsverfügung. \n\n11 \n\nEs kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller beim \n\nAnwaltsgerichtshof einen Antrag auf Wiederaufnahme des beim Anwaltsge-\n\nrichtshof geführten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 1 ZU 65/02 (da-\n\nzu Senatsbeschluss vom 4. März 2005 - AnwZ (B) 53/03) gestellt hat. Die in \n\ndem Verfahren 1 ZU 65/02 angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin vom \n\n13. März 2002, mit welcher der Antragsteller gemäß §§ 8a, 15 BRAO a.F. auf-\n\ngefordert worden war, zur Überprüfung der Widerrufsvoraussetzungen nach \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ein fachärztliches Gutachten über seinen Gesundheits-\n\nzustand vorzulegen, ist vom Senat im vorliegenden Verfahren überprüft worden. \n\nDer Senat hat die Rechtmäßigkeit der damaligen Verfügung in seinem Be-\n\nschluss vom 26. November 2007 bestätigt (unter III 2 a). \n\n12 \n\nDas Vorbringen des Antragstellers, ihm sei mit Verfügung der Antrags-\n\ngegnerin vom 8. Dezember 2004 der Anwaltsausweis bis zum Jahre 2009 ver-\n\nlängert worden, ist für die Entscheidung nicht erheblich. In einer Verlängerung \n\ndes Anwaltsausweises während eines noch nicht abgeschlossenen Widerrufs-\n\nverfahrens liegt entgegen der Auffassung des Antragstellers keine schlüssige \n\nRücknahme des Zulassungswiderrufs. Eine Rücknahme ist auch nicht, wie der \n\nAntragsteller meint, darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin in der mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten war. \n\nGanter \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nSchaal \n\nWüllrich \n\nFrey \n\nQuaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05H.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-10/anwz-b-102-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05H.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05H.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-10/anwz-b-102-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05H.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:32:59.664667+00:00"}}