{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05G","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-11-26","aktenzeichen":"AnwZ (B) 102/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 102/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. November 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die \n\nRechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Ver-\n\nhandlung \n\nam 26. November 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüs-\nse des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 17. Juni und 18. Juli 2005, mit denen der Befan-\ngenheitsantrag des Antragstellers abgelehnt und das dagegen \neingelegte Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden ist, wird \nals unzulässig verworfen. \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 17. Juni 2005, mit dem der Antrag auf gerichtliche \nEntscheidung zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen. \n\nDer im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Schadensersatz \nwird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n50.000 € festgesetzt. \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer im Jahr 1938 geborene Antragsteller ist seit dem 14. September \n\n1999 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht B. zugelas-\n\nsen. Mit Bescheid vom 13. August 2002 forderte ihn die Antragsgegnerin ge-\n\nmäß §§ 8a, 15 BRAO a.F. auf, zur Überprüfung der Widerrufsvoraussetzungen \n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ein fachärztliches Gutachten über seinen Ge-\n\nsundheitszustand vorzulegen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche \n\nEntscheidung wies der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Februar 2003 \n\n(1 ZU 65/02) mit der Maßgabe zurück, dass die in der angegriffenen Verfügung \n\nenthaltene Ermächtigung des von der Antragsgegnerin bestimmten Arztes, im \n\nBedarfsfall weitere Gutachter hinzuzuziehen, aufgehoben wurde. Die sofortige \n\nBeschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss wurde vom erkennen-\n\nden Senat mit Beschluss vom 4. März 2005 (AnwZ (B) 53/03) als unzulässig \n\nverworfen. \n\n2 \n\nIn der Zwischenzeit hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit \n\nSchreiben vom 27. Mai 2003 aufgefordert, sich mit dem von ihr bestimmten \n\nGutachter in Verbindung zu setzen, und ihm mit Schreiben vom 29. Oktober \n\n2003 erneut aufgegeben, bis zum 1. Dezember 2003 das Gutachten vorzule-\n\ngen. Diesen Aufforderungen kam der Antragsteller nicht nach. Daraufhin wider-\n\nrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 die Zulassung \n\ndes Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO in \n\nVerbindung mit §§ 15, 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO a.F. \n\n3 \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit \n\nBeschluss vom 17. Juni 2005 zurückgewiesen. In weiteren Beschlüssen vom \n\n17. Juni und 18. Juli 2005 hat er einen Befangenheitsantrag des Antragstellers \n\n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nzurückgewiesen und ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel des Antragstellers \n\nals unzulässig verworfen. Gegen diese Beschlüsse richtet sich die sofortige Be-\n\nschwerde des Antragstellers. Darüber hinaus beantragt der Antragsteller im \n\nBeschwerdeverfahren, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer und den Rich-\n\ntern des Anwaltsgerichtshofs aufzugeben, ihm wegen vorsätzlicher Diffamie-\n\nrung einen ins Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatzbetrag zu be-\n\nzahlen. \n\nII. \n\nDie sofortige Beschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen die Ab-\n\nlehnung des Befangenheitsantrags des Antragstellers sowie gegen die Verwer-\n\nfung seines dagegen eingelegten Rechtsmittels durch den Anwaltsgerichtshof \n\nrichtet. \n\nIn der Bundesrechtsanwaltsordnung ist eine sofortige Beschwerde gegen \n\neine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in Zulassungssachen nach §§ 37 ff. \n\nBRAO nur unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 BRAO vorgesehen. Ei-\n\nner der Fälle, die in dieser Vorschrift aufgeführt sind, liegt hier nicht vor. Auch \n\naus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die \n\nAngelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO) ist \n\ndie Statthaftigkeit des Rechtsmittels des Antragstellers nicht herzuleiten. Ent-\n\nscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbar-\n\nkeit sind unanfechtbar; dies gilt auch in Richterablehnungsverfahren, in denen \n\ndas Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschluss \n\nvom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644) und damit auch für \n\nsolche Entscheidungen des beim Oberlandesgericht angesiedelten Anwaltsge-\n\nrichtshofs (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 31. März 2006 - AnwZ (B) 119/05, \n\nBRAK-Mitt. 2006, 174 m.w.Nachw.). Nicht statthaft ist damit nicht nur die sofor-\n\ntige Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Juni 2005, mit der der Befan-\n\ngenheitsantrag des Antragstellers abgelehnt worden ist, sondern auch die so-\n\nfortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Juli 2005, mit dem der An-\n\nwaltsgerichtshof selbst bereits über das nicht statthafte Rechtsmittel des An-\n\ntragstellers gegen den Beschluss vom 17. Juni 2005 entschieden hat. \n\nIII. \n\n6 \n\nDie sofortige Beschwerde ist dagegen zulässig, soweit sich der An-\n\ntragsteller gegen die Zurückweisung seines Begehrens auf Aufhebung der Wi-\n\nderrufsverfügung wendet (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO). Sie hat in der Sa-\n\nche jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-\n\nschaft ist zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen worden. \n\n7 \n\n1. Es kann dahin gestellt bleiben, ob, wie der Antragsteller meint, der \n\nAnwaltsgerichtshof nicht ordnungsgemäß besetzt und das Verfahren auch im \n\nÜbrigen fehlerhaft gewesen sei. Im Beschwerdeverfahren hat der Senat die Sa-\n\nche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne Bindung an die Feststellun-\n\ngen der Vorinstanz zu beurteilen. Er ist daher selbst dann, wenn das Verfahren \n\nder Vorinstanz an einem wesentlichen Mangel leiden sollte, nach pflichtgemä-\n\nßem Ermessen befugt, in der Sache selbst zu entscheiden. Dies gilt auch im \n\nFalle der vom Antragsteller erhobenen Besetzungsrüge (BGHZ 77, 327, 329; \n\nSenatsbeschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, insoweit nicht abgedruckt \n\nin NJW-RR 2001, 1426, unter III) und ebenso hinsichtlich der weiteren Rüge \n\ndes Antragstellers, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht versagt \n\nund dadurch die Terminsvorbereitung unmöglich gemacht worden. Im Übrigen \n\nwar der Antragsteller vom Anwaltsgerichtshof auf die Möglichkeit hingewiesen \n\nworden, die Akten in der Kanzlei des an der Entscheidung mitwirkenden \n\nRechtsanwalts B. einzusehen. \n\n8 \n\n2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen \n\nnicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungs-\n\ngemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwalt-\n\nschaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Anknüpfungstatsachen dafür sind die in \n\nder früheren Fassung der Vorschrift ausdrücklich genannten Beeinträchtigun-\n\ngen, nämlich körperliche Gebrechen, Schwäche der körperlichen oder geistigen \n\nKräfte oder Sucht (Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 14 Rdnr. 27). Durch \n\nArt. 31 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Anglei-\n\nchung anderer Gesetze vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) wurden die vorge-\n\nnannten Begriffe in § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO durch den allgemeinen Begriff der \n\ngesundheitlichen Gründe ersetzt. Auch in dieser Neufassung ist die Vorschrift \n\nhinreichend bestimmt und damit verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Begriff \n\n\"gesundheitliche Gründe\" ist einer Auslegung durch die Rechtsprechung fähig, \n\nweil er hinreichend klare Konturen besitzt. Zu seiner Auslegung ist auch die \n\nbisherige Rechtsprechung zu der früheren Fassung der Vorschrift heranzuzie-\n\nhen. Denn eine Änderung des sachlichen Regelungsgehalts der Vorschrift wur-\n\nde mit der Neufassung nach der Begründung des Gesetzentwurfs nicht be-\n\nzweckt (BT-Drucks. 14/7420 S. 34; Feuerich/Weyland, aaO). Danach setzt der \n\nWiderrufsgrund - ebenso wie der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 7 BRAO - nach \n\nwie vor nicht voraus, dass der Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach \n\nim Sinne des früheren § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB, körperlich, geistig oder seelisch \n\nbehindert im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinne des \n\n§ 20 StGB ist; entscheidend ist vielmehr, ob die körperlichen oder geistigen \n\nMängel solcher Art und so erheblich sind, dass der Rechtsanwalt deswegen zur \n\nordnungsgemäßen Berufsausübung - also insbesondere zur ordnungsgemäßen \n\nund sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden - dauernd \n\naußerstande ist (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 12. März 2001 - AnwZ (B) \n\n21/00, BRAK-Mitt. 2001, 231, unter II 2 a; Senatsbeschluss vom 2. April 2001 \n\n- AnwZ (B) 32/00, NJW-RR 2001, 1426, unter II 2). \n\n9 \n\nDies ist beim Antragsteller der Fall. Es besteht eine gesetzliche Vermu-\n\ntung dafür, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht nur \n\nvorübergehend unfähig ist, seinen Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgemäß aus-\n\nzuüben (§ 16 Abs. 3a i.V.m. § 8 BRAO; diese Bestimmungen sind durch das \n\nGesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom \n\n26. März 2007, BGBl. I S. 358, ohne inhaltliche Änderung an die Stelle der bis \n\ndahin geltenden §§ 15, 8a BRAO - im Folgenden: §§ 15, 8a BRAO a.F. - getre-\n\nten). Die Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutung nach § 16 \n\nAbs. 3a, § 8 BRAO (§§ 15, 8a BRAO a.F.) liegen vor. Der Antragsteller hat die-\n\nse gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Damit ist der Widerruf nach § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 3 BRAO zu Recht erfolgt. \n\n10 \n\na) Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller aufgefordert, ein Gutach-\n\nten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Diese Aufforderung entsprach \n\nden in § 16 Abs. 3a Satz 1 in Verbindung mit § 8 BRAO (§ 15 Satz 1 i.V.m. § 8a \n\nBRAO a.F.) bestimmten Anforderungen. Sie war erforderlich, um durch das \n\nGutachten klären zu lassen, ob der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO \n\nvorliegt. Der Antragsteller hat das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht \n\ninnerhalb der von der Antragsgegnerin gesetzten Frist vorgelegt. Dies begrün-\n\ndet die gesetzliche Vermutung nach § 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO (§ 15 Satz 2 \n\nBRAO a.F.). Diese Vorschriften sind entgegen der Auffassung des Antragstel-\n\nlers nicht verfassungswidrig (Senatsbeschluss vom 4. Mai 1998 - AnwZ (B) \n\n81/97, BRAK-Mitt. 1999, 39, unter III 3a). \n\n11 \n\n(1) Die in der Aufforderung der Antragsgegnerin vom 13. August 2002 \n\nund - ergänzend - im Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 14. Februar 2003 \n\ndargelegten Umstände hatten der Antragsgegnerin, wie es § 16 Abs. 3a Satz 1 \n\nin Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAO (§ 15 Satz 1 i.V.m. § 8a Abs. 1 \n\nSatz 1 BRAO a.F.) verlangt, hinreichende Veranlassung gegeben, daran zu \n\nzweifeln, dass der Antragsteller aufgrund seiner geistigen Verfassung noch in \n\nder Lage ist, den Anwaltsberuf ordnungsgemäß auszuüben. Das Verhalten des \n\nAntragstellers in gerichtlichen Verfahren sowie seine Äußerungen über Richter, \n\nStaatsanwälte und die Justiz insgesamt ließen ernsthaft daran zweifeln, dass \n\nder Antragsteller sich noch in einer geistigen Verfassung befindet, in der er die \n\nfür einen Rechtsanwalt unabdingbare Fähigkeit zu sachlicher Prüfung und Stel-\n\nlungnahme besitzt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, \n\nNJW-RR 2001, 1426, unter II 3 a). Hinsichtlich der Verhaltensauffälligkeiten des \n\nAntragstellers nimmt der Senat auf die Darstellung im Bescheid der Antrags-\n\ngegnerin vom 13. August 2002 sowie im Beschluss des Anwaltsgerichtshofs \n\nvom 14. Februar 2003 Bezug. Ergänzend wird - beispielhaft - auf folgende Um-\n\nstände verwiesen. \n\n12 \n\nIn einem Prozesskostenhilfeverfahren hat der Antragsteller beim Landge-\n\nricht D. einen Schriftsatz vom 14. April 2001 eingereicht, der einen \"Teil-\n\nklageentwurf\" für eine beabsichtigte Klage einer Mandantin des Antragstellers \n\ngegen den S. Landtag enthält (Beiakte … , \"Teilklageentwurf\"). \n\nDarin heißt es unter anderem (aaO, S. 5): \n\n\"Es ist jedoch schon jetzt offenkundig, dass jedenfalls deutsche \nRichter hier kein Recht mehr sprechen können, weil sie als Partei-\nernannte keine Rechtsbindung haben und sich als vom Volk Un-\nabsetzbare ungestraft und sanktionslos jedes noch so ungerechte \nUrteil erlauben können, so dass ihrer Rechtsgleichgültigkeit oder \nBeeinflussung durch alle möglichen Personen und Gruppen Tür \nund Tor geöffnet sind, denn eine Unrechtssprechungskorrektur \ndurch den einzig Befugten, nämlich das regelmäßig unrechtsspre-\nchende Richter abwählende Volk, findet nicht statt. Deshalb sind \nRechtsbeugung und Verfassungshochverrat im Amt tatbestands-\nmäßig keine Seltenheit, werden aber nie bestraft, weil Vorsatz \nwegen allgemeinen Desinteresses am Recht, der verbreiteten Un-\n\nfähigkeit, zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden, und dem \nfehlenden Unrechtsbewusstsein bei Unrecht praktisch nie gege-\nben ist, und selbst wenn, von den Gewalteinheits- und Parteige-\nnossen in der Staatsanwaltschaft übersehen würde.\" \n\n13 \n\nDieser Grundeinstellung entsprechend bezichtigte der Antragsteller in \n\nzahlreichen Verfahren, in denen er als bevollmächtigter Rechtsanwalt auftrat, \n\ndie beteiligten Richter und Staatsanwälte, die seinen Anträgen nicht entspra-\n\nchen, der uneidlichen Falschaussage, der Strafvereitelung, der Rechtsbeugung \n\nund des Verfassungshochverrats im Amt (z.B. Beiakte ………………., Bl. 78; \n\nBeiakte ………………, Bl. 52). Er warf Richtern \"konstant grundrechtsblinde \n\nVerhandlungsführung\", \"völlig rechtsstaatlichen Sittenverfall\", \"böswilligste rich-\n\nterliche Voreingenommenheit\" und \"Verschwörung zu Lasten meines Mandan-\n\nten\" vor (Beiakte ………… S. 3 f. des Schriftsatzes vom 25. Januar 2002). \n\n14 \n\nErnsthafte Zweifel daran, dass der Antragsteller aufgrund seiner geisti-\n\ngen Verfassung noch das leisten kann, was Rechtsuchende von einem Rechts-\n\nanwalt als unabhängigem Organ der Rechtspflege erwarten dürfen, werden \n\nnicht zuletzt durch Ausführungen des Antragstellers in dessen Schreiben vom \n\n10. Juni 2002 (Beiakte …………) begründet, das unter anderem an die Justiz-\n\nminister und -senatoren des Bundes und der Länder gerichtet ist. Dort heißt es: \n\n\"Besonders bei Richtern ist, wenn sie so aufs Animalische regre-\ndieren, der Kontrast zwischen Amtstracht und Affenhirn grotesk-\nmakaber, weil er seine Todes- und sonstigen Tierurteile in feierli-\ncher Menschform ausspricht. Es ist daher, zusätzlich zu Montes-\nquieus, die heute mögliche technische Gewaltentrennung einzu-\nführen, die über angeschlossene Hirnstrommesser (EEG) Richter \nbei Verhandlung, Beratung und Urteilsverkündung blitzschnell \nselbsttätig stumm schaltet, sobald ihre Hirnaktivität in die subho-\nminiden Zerebralzonen abirrt, deren bestialische Erzeugnisse \nMenschen unzumutbar sind. Gesetzlicher Richter, Art. 101 (1) 2 \nGG, ist also nur der bei seiner urteilsbildenden Tätigkeit an den Ir-\nrationalinhibitor angeschlossene. Da diese Apparatur zurzeit noch \netwas unansehnlich ist, sollte sie b.a.w. zur Wahrung der äußeren \n\nWürde des Gerichts unter der im Zuge der EU-Rechtsangleichung \nvon den Briten zu übernehmenden Wollperücke verborgen wer-\nden. Im Laufe einiger weiterer Megajahre könnte es uns gelingen, \ndas Tier-Mensch-Übergangsfeld (TMÜ) endlich zu verlassen und \nden ausschließlich rationalen, also allein ethisch wertvollen Über-\nmenschen, vgl. Nietzsches Zarathustra, justizgesteuert selbsteli-\ngierend heranzuzüchten, damit diese derzeit unvollkommene Spe-\nzies ihrem vorausgeworfenen Anspruch: \"Pfeile der Sehnsucht \nnach dem anderen Ufer\" auch in praktischer Hinsicht gerecht \nwird.\" \n\n15 \n\nAbwegige persönliche Meinungen eines Rechtsanwalts und diffamieren-\n\nde Äußerungen über Richter, Staatsanwälte und die Justiz insgesamt rechtferti-\n\ngen zwar noch nicht die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über den \n\nGesundheitszustand des Rechtsanwalts (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1535, 1538, \n\nzu politischen Gesinnungen). Die Grundeinstellung des Antragstellers gegen-\n\nüber Richtern und Staatsanwälten führte aber dazu, dass zahlreiche Verfahren, \n\ndie der Antragsteller im Interesse seiner Mandanten zu führen hatte, von der \n\nSache abglitten, zum Nachteil sowohl der Mandanten als auch der gegneri-\n\nschen Partei durch von vornherein ungerechtfertigte Richterablehnungen und \n\nandere prozessuale Schritte verzögert wurden und darüber hinaus Verfahren in \n\nsachfernen Bereichen, insbesondere im Standes- und Strafrecht, nach sich zo-\n\ngen, die für die Mandanten des Antragstellers sinn- und aussichtslos waren. \n\nDamit lagen insgesamt Umstände vor, die ernsthaft darauf hindeuteten, der An-\n\ntragsteller könnte von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart be-\n\nherrscht sein, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine \n\nFähigkeit auswirkte, die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit \n\nder gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen. In diesem Fall aber wären die Interes-\n\nsen der einzelnen Rechtsuchenden und das Gemeinwohlinteresse an einer ge-\n\nordneten Rechtspflege insgesamt beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin und der \n\nAnwaltsgerichtshof haben deshalb - bei Würdigung aller Umstände - die Vor-\n\naussetzungen für die Anordnung der Vorlage eines Gutachtens nach § 16 \n\nAbs. 3a, § 8 BRAO (§§ 15, 8a BRAO a.F.) mit Recht bejaht. \n\n16 \n\n(2) Der Antragsteller hat das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht \n\ninnerhalb der von der Antragsgegnerin bis zum 1. Dezember 2003 gesetzten \n\nFrist vorgelegt (§ 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO, § 15 Satz 2 BRAO a.F.). Der Lauf \n\ndieser Frist wurde durch die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen \n\nden Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 14. Februar 2003, mit dem dieser \n\nden Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Anordnung der Vorlage des \n\nGutachtens zurückgewiesen hatte, nicht gehemmt. \n\n17 \n\nZu der in § 42 Abs. 4 Satz 2 BRAO angeordneten aufschiebenden Wir-\n\nkung der sofortigen Beschwerde kommt es jedenfalls dann nicht, wenn das \n\nRechtsmittel - wie im Falle der damaligen sofortigen Beschwerde des An-\n\ntragstellers (Senatsbeschluss vom 4. März 2005 - AnwZ (B) 53/03) - nach § 42 \n\nAbs. 1 BRAO nicht statthaft ist. Ein nicht statthafter Rechtsbehelf hat keine auf-\n\nschiebende Wirkung (vgl. zu § 80 VwGO: Schoch, in Schoch/Schmidt-Aßmann, \n\nPietzner, VwGO, 14. Ergänzungslieferung 2007, § 80 Rdn. 67). Die aufschie-\n\nbende Wirkung soll die Schaffung irreparabler Tatsachen verhindern, die sich \n\naus der sofortigen Vollziehung der behördlichen Maßnahme ergeben können; \n\ndadurch soll die Möglichkeit offengehalten werden, dass dem Rechtsschutzsu-\n\nchenden durch die beantragte Aufhebung des beanstandeten Bescheids wirk-\n\nsamer Rechtsschutz zuteil wird (vgl. BVerfGE 51, 268, 284; BVerfGE 80, 244, \n\n252; BVerwG, NJW 1993, 1610, 1611). Wenn ein Rechtsmittel nicht statthaft ist, \n\nkommt die Gewährung von Rechtsschutz von vornherein nicht in Betracht. Es \n\nbesteht dann auch keine Rechtfertigung für den Eintritt der aufschiebenden \n\nWirkung des gleichwohl eingelegten Rechtsmittels (vgl. BVerwGE 20, 240, 243; \n\nBVerwG, NJW 1993, 1610, 1611). \n\n18 \n\nb) Der Antragsteller hat die gesetzliche Vermutung nach § 16 Abs. 3a \n\nSatz 2 BRAO (§ 15 Satz 2 BRAO a.F.) durch das von ihm vorgelegte Schreiben \n\ndes Facharztes für Psychiatrie Dr. E. vom 25. November 2002 und die \n\närztliche Bescheinigung des Nervenarztes Dr. B. vom 30. Januar 2003 nicht \n\nwiderlegt. Dr. E. hat in seinem Schreiben mitgeteilt, dass sich aus den \n\nübersandten Akten und den im Internet eingesehenen Artikeln keine Aussagen \n\nüber die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers machen ließen; seine Stellung-\n\nnahme ist schon deshalb nicht aussagekräftig. Dr. B. hat erklärt, dass eine \n\nvon ihm am 30. Januar in seiner Praxis durchgeführte neurologische und psy-\n\nchiatrische Untersuchung des Antragstellers keinen Anhalt für eine psychische \n\nErkrankung oder eine Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit erbracht ha-\n\nbe. Auch diese Bescheinigung ist nicht geeignet, die Vermutung des § 16 \n\nAbs. 3a Satz 2 BRAO (§ 15 Satz 2 BRAO a.F.) zu widerlegen, da sie sich, wie \n\nder Anwaltsgerichtshof zu Recht ausgeführt hat, mit den Verhaltensauffälligkei-\n\nten des Antragstellers im Rechtsverkehr nicht befasst und dementsprechend \n\nauch nicht zu der maßgeblichen Frage äußert, ob der Antragsteller aufgrund \n\nseiner darin zum Ausdruck kommenden geistigen Verfassung noch in der Lage \n\nist, den Anwaltsberuf ordnungsgemäß auszuüben. Aus dem gleichen Grund \n\nsind auch die Ausführungen des Sachverständigen S. in der Haupt-\n\nverhandlung eines gegen den Antragssteller geführten Strafverfahrens (…-\n\n……………………. AG B. ) sowie das an den Senat gerichtete Schreiben \n\nvom 20. Februar 2007 der Fachärztin für Psychiatrie P. K. nicht aus-\n\nsagekräftig. \n\n19 \n\nc) Ist danach kraft Gesetzes zu vermuten, dass der Antragsteller aus ge-\n\nsundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines \n\nRechtsanwalts ordnungsgemäß wahrzunehmen, so ist damit zugleich eine Ge-\n\nfährdung der Rechtspflege bei einem Verbleiben des Antragstellers in der \n\nRechtsanwaltschaft indiziert (BGH, Senatsbeschluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ \n\n(B) 4/97, BRAK-Mitt. 1997, 200, unter III; Senatsbeschluss vom 2. April 2001 \n\n- AnwZ (B) 32/00, aaO, unter II 3 b). Besondere Umstände, welche die Annah-\n\nme rechtfertigen könnten, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht \n\nbesteht, sind beim Antragsteller nicht gegeben. \n\nIV. \n\n20 \n\nDer im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Zuerkennung von \n\nSchadensersatz ist unzulässig; im Zulassungsverfahren ist kein Raum für die \n\nEntscheidung über Schadensersatzansprüche (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00 - insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 2001, \n\n1426, unter II). \n\nV. \n\n21 \n\nDer festgesetzte Gegenstandswert entspricht dem vom Senat in Fällen \n\ndes Zulassungswiderrufs üblicherweise festgesetzten Wert (st. Rspr.; vgl. Se-\n\nnatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 17/98). \n\nTerno \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nSchaal \n\nWüllrich \n\nFrey \n\nQuaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05G.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-26/anwz-b-102-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":10},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05G.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05G.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-26/anwz-b-102-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05G.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:39.402867+00:00"}}