{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05F","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-04-25","aktenzeichen":"AnwZ (B) 102/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 321a a) Unanfechtbare Entscheidungen über Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit sind einer Anhörungsrüge nach nicht zugänglich. b) Eine Gegenvorstellung ist - soweit mit ihr die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird - unzulässig; für diesen Rechtsbehelf ist neben der Anhörungsrü- ge nach § 321a ZPO kein Raum mehr.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. April 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nAnwZ(B) 102/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 321a \n\na) Unanfechtbare Entscheidungen über Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis \n\nder Befangenheit sind einer Anhörungsrüge nach nicht zugänglich. \n\nb) Eine Gegenvorstellung ist - soweit mit ihr die Verletzung rechtlichen Gehörs \n\ngerügt wird - unzulässig; für diesen Rechtsbehelf ist neben der Anhörungsrü-\n\nge nach § 321a ZPO kein Raum mehr. \n\nBGH, Beschluss vom 25. April 2007 - AnwZ(B) 102/05 - AGH Hamm \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nhier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Schaal und \n\nProf. Dr. Büscher sowie die Rechtsanwälte Dr. Fey, Dr. Wüllrich und \n\nProf. Dr. Stüer \n\nam 25. April 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom \n\n12. März 2007 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt \n\nworden zu sein, wird als unzulässig verworfen. Die darüber hi-\n\nnausgehende Gegenvorstellung wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Beschluss vom 12. März 2007 hat der Senat die Ablehnungsgesuche \n\ndes Antragstellers und anderer gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesge-\n\nrichtshof Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und \n\nDr. Schmidt-Räntsch und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Martini und \n\nProf. Dr. Quaas als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der \n\nAntragsteller mit der auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör \n\ngestützten \"Gegenvorstellung/Gehörsrüge\". \n\nII. \n\n2 \n\nDie Gehörsrüge ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. \n\nNach § 29 a Abs. 1 Satz 2 FGG, der gemäß § 42 Abs. 6 BRAO entsprechend \n\nanwendbar ist, findet gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-\n\nscheidung die Anhörungsrüge nicht statt. Zwischenentscheidungen sind im Inte-\n\nresse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits vom Gesetzgeber bewusst \n\nnicht in den Anwendungsbereich der Anhörungsrügen einbezogen worden (vgl. \n\nBegründung zum Anhörungsrügengesetz, BT-Drucks. 15/3706, S. 16, 19). Da-\n\nmit sind auch unanfechtbare Entscheidungen über Ablehnungsgesuche wegen \n\nBesorgnis der Befangenheit einer Anhörungsrüge nicht zugänglich (BAG, \n\nBeschl. v. 14. Februar 2007 - 5 AZA 15/06 (B) nicht veröffentlicht m.w.N.). \n\nIII. \n\n3 \n\nDie Gegenvorstellung ist - soweit mit ihr die Verletzung rechtlichen Ge-\n\nhörs gerügt wird - unzulässig. Für den von der Rechtsprechung entwickelten, \n\nvom Bundesgerichtshof später auf eine entsprechende Anwendung von § 321 a \n\nZPO gestützten außerordentlichen Rechtsbehelf (BGHZ 150, 133) ist neben der \n\nAnhörungsrüge kein Raum mehr (vgl. auch BGH, Beschl. v. 16. Mai 2006 \n\n- 4 StR 110/05, NStZ 2007, 236 zu § 356 a StPO). \n\n4 \n\nIm Übrigen ist die Gegenvorstellung jedenfalls unbegründet. Gegen die \n\nMitwirkung von Rechtsanwalt Dr. Wüllrich bestehen keine rechtlichen Beden-\n\nken. Zwar hat der Senat in den vorausgegangenen Verfahren AnwZ(B) 53/03 \n\nund AnwZ(B) 79/03 mit Beschluss vom 2. März 2005 dessen Selbstablehnung \n\nwegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt. In dem vorliegenden \n\nVerfahren hat sich Rechtsanwalt Dr. Wüllrich jedoch nicht selbst abgelehnt. \n\nUmstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, liegen nicht (mehr) \n\nvor. Die rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller, in die er als \n\nJustiziar des Bonner \"General-Anzeiger\" involviert war, sind beendet. \n\n5 \n\nKeine Bedenken bestehen auch gegen die Mitwirkung des Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs (vgl. § 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO). \n\nHirsch \n\nErnemann \n\nSchaal \n\nBüscher \n\nFrey \n\nWüllrich \n\nStüer \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05F.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/anwz-b-102-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05F.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05F.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/anwz-b-102-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05F.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:35:56.796977+00:00"}}