{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05E","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-03-26","aktenzeichen":"AnwZ (B) 102/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \nBESCHLUSS \n\nAnwZ(B) 102/05 \n\nvom \n\n26. März 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und \n\nSchaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas \n\nam 26. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beiladung der Antragsteller zu 2 bis 18 \n\nim Be-\n\nschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 wird abgelehnt; die An-\n\nträge, als Nebenintervenienten zum Beschwerdeverfahren des An-\n\ntragstellers zu 1 zugelassen zu werden, werden zurückgewiesen. \n\nVon der Erhebung von Gerichtskosten von den Antragstellern zu 2 \n\nbis 18 wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen sind von ihnen \n\nnicht zu erstatten. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer im Jahr 1938 geborene Antragsteller zu 1 ist seit dem 14. September \n\n1999 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht B. zuge-\n\nlassen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 widerrief die Antragsgegnerin die \n\nZulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 \n\nBRAO in Verbindung mit §§ 15, 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO. \n\n2 \n\nDer Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der An-\n\nwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen \n\n- dagegen wendet sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde, \n\nüber die der Senat noch nicht entschieden hat. \n\n3 \n\nDie Antragsteller zu 2 bis 18 begehren die Zulassung als Nebeninterven-\n\nienten im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1. Bei den Antragstellern \n\nzu 2 bis 13 und 16 bis 18 handelt es sich um Mandanten des Antragstellers. Die \n\nAntragstellerin zu 14 ist Rechtsanwältin, der Antragsteller zu 15 ist Rechtsbei-\n\nstand. \n\nII. \n\n4 \n\nDem Begehren der Antragsteller zu 2 bis 18, im Beschwerdeverfahren \n\ndes Antragstellers zu 1 beteiligt zu werden, ist nicht zu entsprechen. Die Vor-\n\naussetzungen für eine Beiladung nach § 65 VwGO liegen nicht vor; eine Ne-\n\nbenintervention nach §§ 66 ff. ZPO kommt in Zulassungssachen nach der Bun-\n\ndesrechtsanwaltsordnung nicht in Betracht. \n\n5 \n\n1. Die Beteiligung Dritter an Verfahren über Zulassungssachen nach der \n\nBundesrechtsanwaltsordnung ist, wie der Senat bereits entschieden hat, nach \n\nder entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 65 VwGO zu beurteilen (Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 28. Juli 2006 - AnwZ 1/06 und AnwZ 2/06; Senatsbe-\n\nschluss vom 13. Oktober 2006 - AnwZ(B) 87/05; Senatsbeschluss vom 27. No-\n\nvember 2006 – AnwZ (B) 102/05, Juris); die Vorschriften der Nebenintervention \n\ngemäß §§ 66 ff. ZPO sind hier nicht anwendbar (Senatsbeschluss vom 27. No-\n\nvember 2006, aaO). \n\n6 \n\n2. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2 bis 18 sind die Voraussetzungen für \n\neine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt; ein Fall notwendiger Beila-\n\ndung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegt ohnehin nicht vor. \n\n7 \n\nDie Antragsteller zu 2 bis 18 haben nicht, wie es § 65 Abs. 1 VwGO ver-\n\nlangt, ein rechtliches Interesse daran, an dem Verfahren über den Widerruf der \n\nZulassung des Antragstellers zu 1 zur Rechtsanwaltschaft beteiligt zu werden. \n\nIn rechtliche Interessen der Antragsteller zu 2 bis 18 wird im Falle einer Zu-\n\nrückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers zu 1 nicht eingegrif-\n\nfen. Hierfür reicht nicht aus, dass die Antragsteller zu 2 bis 13 und 16 bis 18 als \n\nMandanten des Antragstellers zu 1 das Interesse geltend machen, sich von \n\ndem Antragsteller zu 1 weiterhin anwaltlich vertreten zu lassen und daran nicht \n\ndurch den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zu 1 gehindert zu werden. \n\n§ 3 Abs. 3 BRAO gewährt dem Rechtsuchenden keinen Anspruch darauf, dass \n\nder von ihm gewählte Rechtsanwalt seine Zulassung als Rechtsanwalt behält. \n\nDie Bestimmung spricht lediglich das Recht aus, dass sich jedermann im Rah-\n\nmen der gesetzlichen Vorschriften durch einen (zugelassenen) Rechtsanwalt \n\nberaten und vertreten lassen kann; sie beschränkt sich auf die Befugnis, den \n\n(zugelassenen) Rechtsanwalt selbst auszuwählen (vgl. BT-Drucks.III/120 S. 49; \n\nBVerfGE 37, 67, 77). Ein rechtliches Interesse der Antragsteller zu 14 und 15 ist \n\ngleichfalls nicht ersichtlich. \n\nTerno \n\nOtten \n\nSchmidt-Räntsch \n\nSchaal \n\nWosgien \n\nMartini \n\nQuaas \n\nVorinstanz: \nAGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05E.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/anwz-b-102-05-2","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05E.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05E.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/anwz-b-102-05-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05E.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:27:37.409714+00:00"}}