{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05D","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-03-26","aktenzeichen":"AnwZ (B) 102/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 102/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. März 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nhier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und \n\nSchaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas \n\nam 26. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rügen der Antragsteller zu 1 bis 8, durch den Senatsbe-\n\nschluss vom 27. November 2006 in ihrem Anspruch auf rechtli-\n\nches Gehör verletzt worden zu sein, werden zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten ihres Rechtsbehelfs. \n\n1 \n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 27. November 2006 die sofortigen Be-\n\nGründe: \n\nschwerden der Antragsteller zu 2 bis 8 gegen den Beschluss des Anwaltsge-\n\nrichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2005, mit dem die \n\nNebeninterventionen dieser Antragsteller zurückgewiesen worden sind und ihre \n\nAnträge auf Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten des Antragstellers \n\nzu 1 nicht entsprochen worden ist, als unzulässig verworfen. Ferner hat er die \n\nBeiladung der Antragsteller zu 2 bis 8 im Beschwerdeverfahren des Antragstel-\n\nlers zu 1 abgelehnt und die Anträge, als Nebenintervenienten zum Beschwer-\n\ndeverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden, zurückgewiesen. \n\nDie Einsichtnahme in die Verfahrensakten durch die Antragsteller zu 2 bis 8 hat \n\nder Senat abgelehnt. Ferner hat er die Anträge auf Bewilligung von Prozesskos-\n\n2 \n\n3 \n\ntenhilfe der Antragsteller zu 2 bis 3 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung \n\nwenden sich die Antragsteller mit der Gehörsrüge. \n\nDie nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 \n\nAbs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist – ungeachtet der Frage ihrer \n\nZulässigkeit im Übrigen – jedenfalls unbegründet. \n\nEine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht \n\nvor. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Um-\n\nstände verwertet, zu denen die Antragsteller nicht gehört worden wären, noch \n\nzu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Das machen die Antragsteller \n\nauch nicht geltend. Sie wenden sich vielmehr lediglich gegen die Rechtspre-\n\nchung des Senats, wonach die Nebenintervention gemäß §§ 66 ff. ZPO in Zu-\n\nlassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht in Betracht \n\nkommt und die sofortige Beschwerde gegen einen die Nebenintervention zu-\n\nrückweisenden Beschluss unzulässig ist. Dieses Vorbringen vermag der Ge-\n\nhörsrüge nicht zum Erfolg zu verhelfen. \n\n4 \n\nDen Antragstellern sind in entsprechender Anwendung des § 201 Abs. 1 \n\nBRAO die Kosten des Rügeverfahrens aufzuerlegen, weil dieses einen Gebüh- \n\nrentatbestand (§ 131 d KostO) auslöst (BGH, Beschl. v. 7. Februar 2006 – KRB \n\n2/05). \n\nTerno \n\nOtten \n\nSchmidt-Räntsch \n\nSchaal \n\nWosgien \n\nMartini \n\nQuaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05D.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/anwz-b-102-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05D.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05D.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/anwz-b-102-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05D.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:32:13.123087+00:00"}}