{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05C","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-06-25","aktenzeichen":"AnwZ (B) 102/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 102/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juni 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nhier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG. \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frelle-\n\nsen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsan-\n\nwalt Dr. Martini \n\nam 25. Juni 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDas Ablehnungsgesuch des Antragstellers zu 2 gegen die am Se-\n\nnatsbeschluss vom 26. März 2007 beteiligten Richter wird als un-\n\nzulässig verworfen. \n\nDie Rügen der Antragsteller zu 2 bis 4, durch den Senatsbe-\n\nschluss vom 26. März 2007 in ihrem Anspruch auf rechtliches Ge-\n\nhör verletzt worden zu sein, und deren Anträge auf Gewährung \n\nvon Akteneinsicht werden zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller haben die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 26. März 2007 das Begehren der An-\n\ntragsteller zu 2 bis 4 und weiterer Antragsteller, im Beschwerdeverfahren des \n\nAntragstellers zu 1 beigeladen und als Nebenintervenienten daran beteiligt zu \n\nwerden, zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Antragsteller zu 2 bis 4 mit \n\nihren als Gehörsrüge zu behandelnden Eingaben; darüber hinaus lehnt der An-\n\ntragsteller zu 2 die am Senatsbeschluss beteiligten Richter wegen Befangenheit \n\nab. \n\n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n1. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 12 ZPO) ist unzulässig. \n\nBei der Ablehnung eines oder mehrerer Richter müssen ernsthafte Um-\n\nstände aufgeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten \n\nRichter aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen der abge-\n\nlehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache liegen; der Ablehnungs-\n\ngrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit we-\n\nnigstens ansatzweise substantiiert sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom \n\n7. November 1973 – VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56; BVerwG, NJW 1997, \n\n3327). Dies ist bei dem Ablehnungsgesuch des Antragstellers zu 2 nicht der \n\nFall. Es richtet sich nämlich nicht nur gegen die namentlich benannten Richter \n\ndes Senatsbeschlusses, sondern \"gegen alle anderen zukünftigen angeblichen \n\nRichter in der BRD, weil auch grundsätzlich diese ohne die wesentliche Vor-\n\naussetzung der Verfassung nicht verfassungsgemäß legitimiert sein können.\" \n\nDie Richter des Senatsbeschlusses werden somit nicht wegen ihrer persönli-\n\nchen Beziehungen zu den Beteiligten oder zur Streitsache abgelehnt, sondern \n\n\"da sie ein Ausnahme- oder Sondergericht nach Art. 101 GG bilden. Das gilt \n\nauch für alle anderen Richter in der ganzen BRD.\" Ein damit begründeter Be-\n\nfangenheitsantrag ist offensichtlich missbräuchlich; an der Entscheidung über \n\nein solches Ablehnungsgesuch können auch abgelehnte Richter selbst mitwir-\n\nken (BGH, aaO; BVerwGE 50, 36, 37). \n\n2. Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 \n\nAbs. 6 Satz 2 BRAO statthaften Anhörungsrügen sind - ungeachtet der Frage \n\nihrer Zulässigkeit im Übrigen - jedenfalls unbegründet. \n\nEine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht \n\nvor. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Um-\n\nstände verwertet, zu denen die Antragsteller nicht gehört worden wären, noch \n\nzu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Die Eingaben der Antragsteller \n\nzu 2 bis 4 rechtfertigen keine andere Beurteilung. \n\n6 \n\nDa die Antragsteller zu 2 bis 4 an dem Verfahren weder beteiligt noch zu \n\nbeteiligen sind, besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht unter dem Gesichts-\n\npunkt einer Verfahrensbeteiligung. Ein davon unabhängiges berechtigtes Inte-\n\nresse an der Akteneinsicht (§ 34 FGG) ist weder dargetan noch ersichtlich und \n\nergibt sich nicht daraus, dass es sich bei den Antragstellern zu 2 bis 4 um Man-\n\ndanten des Antragstellers zu 1 handelt. \n\nTerno Otten Ernemann Frellesen \n\n Hauger Kappelhoff Martini \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-25/anwz-b-102-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05C.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-25/anwz-b-102-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:43:20.722209+00:00"}}