{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-11-27","aktenzeichen":"AnwZ (B) 102/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ(B) 102/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. November 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und \n\nDr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Martini und \n\nProf. Dr. Quaas \n\nam 27. November 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 bis 14 gegen \nden Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Lan-\ndes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2005, mit dem die Neben-\ninterventionen dieser Antragsteller zurückgewiesen worden sind \nund ihren Anträgen auf Gewährung von Einsicht in die Verfah-\nrensakten des Antragstellers zu 1 nicht entsprochen worden ist, \nwerden als unzulässig verworfen. \n\nDie Beiladung der Antragsteller zu 2 bis 14 \nim Be-\nschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 wird abgelehnt; die An-\nträge, als Nebenintervenienten zum Beschwerdeverfahren des An-\ntragstellers zu 1 zugelassen zu werden, werden zurückgewiesen. \n\nDie im Beschwerdeverfahren erneut gestellten Anträge der An-\ntragsteller zu 2 bis 14 auf Gewährung von Einsicht in die Verfah-\nrensakten des Antragstellers zu 1 werden zurückgewiesen. \n\nDie Anträge der Antragsteller zu 2, 3, 11 und 12 auf Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. \n\nVon der Erhebung von Gerichtskosten von den Antragstellern zu 2 \nbis 14 wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen sind von ihnen \nnicht zu erstatten. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer im Jahr 1938 geborene Antragsteller zu 1 ist seit dem 14. September \n\n1999 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht B. zugelas-\n\nsen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 widerrief die Antragsgegnerin die \n\nZulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 \n\nBRAO in Verbindung mit §§ 15, 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO. \n\n2 \n\nDer Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Die An-\n\ntragsteller zu 2 bis 14, bei denen es sich um Mandanten des Antragstellers zu 1 \n\nhandelt, haben ihre Zulassung als Nebenintervenienten im gerichtlichen Verfah-\n\nren des Antragstellers zu 1 beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag \n\nauf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen - dagegen wendet sich der An-\n\ntragsteller zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde, über die der Senat noch nicht \n\nentschieden hat - und hat die Nebeninterventionen der Antragsteller zu 2 bis 14 \n\nals unzulässig zurückgewiesen; den Gesuchen der Antragsteller zu 2 bis 14 auf \n\nGewährung von Einsicht in die Verfahrensakten des Antragstellers zu 1 hat der \n\nAnwaltsgerichtshof nicht entsprochen. \n\n3 \n\nDagegen wenden sich die Antragsteller zu 2 bis 14 mit ihren sofortigen \n\nBeschwerden. Sie begehren darüber hinaus die Zulassung als Nebeninterven-\n\nienten im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 und beantragen erneut \n\nEinsicht in die Verfahrensakten des Antragstellers zu 1. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 bis 14 sind nicht \n\nstatthaft. In Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Zulas-\n\nsungssachen nach §§ 37 ff. BRAO ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung eine \n\nsofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nur un-\n\nter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 BRAO vorgesehen. Darunter fällt nur \n\ndie sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1 (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), \n\nnicht die der Antragsteller zu 2 bis 14. Deren Rechtsmittel sind auch nicht nach \n\n§ 223 BRAO statthaft. Ebenso wenig ist die Statthaftigkeit aus den Vorschriften \n\ndes Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die \n\nnach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO sinngemäß gelten, herzuleiten. Entscheidungen \n\nder Oberlandesgerichte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unan-\n\nfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug \n\nentschieden hat (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02, NJW-\n\nRR 2003, 644) und damit auch für solche Entscheidungen des beim Oberlan-\n\ndesgericht angesiedelten Anwaltsgerichtshofs (vgl. zur Zurückweisung eines \n\nBefangenheitsantrags: Senatsbeschluss vom 29. Januar 1996 - AnwZ(B) 6/97, \n\nBRAK-Mitt. 1997, 203; Senatsbeschluss vom 31. März 2006 - AnwZ(B) 119/05, \n\nBRAK-Mitt. 2006, 174). \n\nIII. \n\n5 \n\nDem Begehren der Antragsteller zu 2 bis 14, im Beschwerdeverfahren \n\ndes Antragstellers zu 1 beteiligt zu werden, ist nicht zu entsprechen. Die Vor-\n\naussetzungen für eine Beiladung nach § 65 VwGO liegen nicht vor; eine Ne-\n\nbenintervention nach §§ 66 ff. ZPO kommt in Zulassungssachen nach der Bun-\n\ndesrechtsanwaltsordnung nicht in Betracht. \n\n6 \n\n1. Die Beteiligung Dritter an Verfahren über Zulassungssachen nach der \n\nBundesrechtsanwaltsordnung ist, wie der Senat bereits entschieden hat, nach \n\nder entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 65 VwGO zu beurteilen (Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 28. Juli 2006 - AnwZ 1/06 und AnwZ 2/06; Senatsbe-\n\nschluss vom 13. Oktober 2006 - AnwZ(B) 87/05). Die Vorschriften der Nebenin-\n\ntervention gemäß §§ 66 ff. ZPO sind hier nicht anwendbar. \n\n7 \n\na) Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine Regelung über die Be-\n\nteiligung Dritter an Verfahren in Zulassungssachen vor dem Anwaltsgerichtshof \n\nund dem Bundesgerichtshof. Insoweit finden zunächst die Vorschriften des Ge-\n\nsetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende \n\nAnwendung (§§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Dort finden sich - mit Aus-\n\nnahme des § 13 FGG (Beistand) - ebenfalls keine Bestimmungen, die eine Be-\n\nteiligung anderer Personen als der Hauptbeteiligten zulassen. Bei Lücken in der \n\nAusgestaltung des Verfahrens im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilli-\n\ngen Gerichtsbarkeit kommt - je nach dem in Rede stehenden Verfahren unter-\n\nschiedlich - eine entsprechende Anwendung von Vorschriften der Zivilprozess-\n\nordnung oder von verwaltungsprozessualen Grundsätzen in Frage (BGHZ 84, \n\n70, 73; vgl. zu besonderen Einzelfragen BGHZ 38, 110; BGHZ 70, 345). Es \n\nkommt deshalb darauf an, welche der beiden Verfahrensordnungen sich am \n\nehesten mit den Verfahrensgrundsätzen in Zulassungssachen nach der BRAO \n\nvereinbaren lässt. \n\n8 \n\nb) In Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung hat der \n\nSenat über die Beteiligung Dritter bereits mehrfach nach Maßgabe der Voraus-\n\nsetzungen für die Beiladung nach § 65 VwGO analog entschieden (vgl. Senats-\n\nbeschlüsse vom 28. Juli 2006 und 13. Oktober 2006, aaO). Die Regelung über \n\ndie Beiladung nach § 65 VwGO ist hierfür sachgerecht, weil es sich bei den Zu-\n\nlassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung um öffentlich-rechtliche \n\nStreitigkeiten handelt und der Anwaltsgerichtshof sowie der Senat für Anwalts-\n\nsachen bei dem Bundesgerichtshof damit der Sache nach als besonderes Ver-\n\nwaltungsgericht tätig werden (vgl. Kopp, BRAK-Mitt. 1998, 56, 57; Redeker, \n\nAnwBl. 1992, 505, 506); dem steht nicht entgegen, dass der Senat für Anwalts-\n\nsachen insoweit als Zivilsenat gilt (§ 106 Abs. 1 Satz 2 BRAO). Dem in Zulas-\n\nsungssachen geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 36a Abs. 1 Satz 1 BRAO, \n\n§ 12 FGG) steht die Beiladung, die auch von Amts wegen angeordnet werden \n\nkann, näher als das der Parteidisposition unterliegende Institut der Nebeninter-\n\nvention. Sie wird aus diesem Grund dem Gemeinwohlinteresse an einer geord-\n\nneten Rechtspflege, das die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung in \n\nZulassungssachen maßgeblich mitbestimmt, eher gerecht als die Nebeninter-\n\nvention. Gegen die Anwendung des Rechtsinstituts der Nebenintervention \n\nsprechen auch prozessökonomische Gründe. Über die Zulässigkeit einer Ne-\n\nbenintervention ist auf Antrag einer Hauptpartei im Verfahren nach § 71 ZPO \n\n- durch Zwischenurteil nach mündlicher Verhandlung - zu entscheiden (BGHZ \n\n165, 358, 362); ein solches Zwischenverfahren hätte eine Schwerfälligkeit des \n\nVerfahrens in Zulassungssachen zur Folge, die bei der Beiladung nach § 65 \n\nVwGO, über die schon im vorbereitenden Verfahren entschieden werden kann \n\n(§ 87a VwGO, vgl. Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 65 \n\nRdn. 32), vermieden wird. \n\n9 \n\n2. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2 bis 14 sind die Voraussetzungen für \n\neine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt; ein Fall notwendiger Beila-\n\ndung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegt ohnehin nicht vor. \n\n10 \n\nDie Antragsteller zu 2 bis 14 haben nicht, wie es § 65 Abs. 1 VwGO ver-\n\nlangt, ein rechtliches Interesse daran, an dem Verfahren über den Widerruf der \n\nZulassung des Antragstellers zu 1 zur Rechtsanwaltschaft beteiligt zu werden. \n\nIn rechtliche Interessen der Antragsteller zu 2 bis 14 wird im Falle einer Zu-\n\nrückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers zu 1 nicht eingegrif-\n\nfen. Hierfür reicht nicht aus, dass die Antragsteller zu 2 bis 14 als Mandanten \n\ndes Antragstellers zu 1 das Interesse geltend machen, sich von dem Antragstel-\n\nler zu 1 weiterhin anwaltlich vertreten zu lassen und daran nicht durch den Wi-\n\nderruf der Zulassung des Antragstellers zu 1 gehindert zu werden. § 3 Abs. 3 \n\nBRAO gewährt dem Rechtsuchenden keinen Anspruch darauf, dass der von \n\nihm gewählte Rechtsanwalt seine Zulassung als Rechtsanwalt behält. Die Be-\n\nstimmung spricht lediglich das Recht aus, dass sich jedermann im Rahmen der \n\ngesetzlichen Vorschriften durch einen (zugelassenen) Rechtsanwalt beraten \n\nund vertreten lassen kann; sie beschränkt sich auf die Befugnis, den (zugelas-\n\nsenen) Rechtsanwalt selbst auszuwählen (vgl. BT-Drucks. III/120 S. 49; \n\nBVerfGE 37, 67, 77). \n\nIV. \n\n11 \n\nDie im Beschwerdeverfahren erneut gestellten Anträge auf Gewährung \n\nvon Einsicht in die Verfahrensakten des Antragstellers zu 1 sind zurückzuwei-\n\nsen. Ein Einsichtrecht besteht insoweit nicht unter dem Gesichtspunkt einer \n\nVerfahrensbeteiligung der Antragsteller zu 2 bis 14; diese sind, wie ausgeführt, \n\nan dem Verfahren des Antragstellers zu 1 nicht beteiligt und daran auch nicht \n\nzu beteiligen. Ein davon unabhängiges berechtigtes Interesse an der Aktenein-\n\nsicht (§ 34 FGG) ist weder dargetan noch ersichtlich und ergibt sich nicht be-\n\nreits daraus, dass es sich bei den Antragstellern zu 2 bis 14 um Mandanten des \n\nAntragstellers zu 1 handelt. Davon abgesehen steht einer Akteneinsicht durch \n\ndie Antragsteller zu 2 bis 14 auch entgegen, dass die Verfahrensakten des An-\n\ntragstellers zu 1 zahlreiche Vorgänge enthalten, die andere Mandanten des An-\n\ntragstellers zu 1 sowie weitere Personen betreffen, und damit deren Geheimhal-\n\ntungsinteressen berühren. Eine Einwilligung dieses Personenkreises in die Ak-\n\nteneinsicht durch die Antragsteller zu 2 bis 14 liegt nicht vor. \n\nV. \n\n12 \n\nDie Anträge der Antragsteller zu 2, 3, 11 und 12 auf Bewilligung von Pro-\n\nzesskostenhilfe sind zurückzuweisen, weil deren Rechtsmittel und Anträge aus \n\nden dargelegten Gründen keinen Erfolg haben. \n\nVI. \n\n13 \n\nÜber die unzulässigen Rechtsmittel kann der Senat ohne vorherige \n\nmündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). Auch die Entscheidung \n\nüber die Beiladung und die weiteren Anträge erfordert keine mündliche Ver-\n\nhandlung. \n\nTerno \n\nOtten \n\nFrellesen \n\nSchmidt-Räntsch \n\nWosgien \n\nMartini \n\nQuaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-27/anwz-b-102-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-27/anwz-b-102-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwZ_B_102-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:07:55.954912+00:00"}}