{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwSt_R___5-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-06-09","aktenzeichen":"AnwSt (R) 5/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwSt (R) 5/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juni 2008 \n\nin dem anwaltsgerichtlichen Verfahren \n\ngegen \n\nwegen Verletzung anwaltlicher Pflichten \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Ge-\n\nneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers durch den Vorsitzenden Rich-\n\nter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin \n\nRoggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie die Rechtsanwälte \n\nDr. Wosgien und Dr. Martini am 9. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO \n\ni.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des \n\n2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom \n\n18. Januar 2005, soweit es den Maßnahmeausspruch \n\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Anwalts-\n\ngerichtshofs zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhafter \n\nVerletzung seiner anwaltlichen Pflichten einen Verweis und eine Geldbuße in \n\nHöhe von 2.000 € verhängt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Berufung des \n\nRechtsanwalts verworfen. Gegen dieses Urteil richtet sich die – vom Anwaltsge-\n\nrichtshof zugelassene – Revision des Rechtsanwalts. Er rügt die Verletzung \n\nsachlichen Rechts. Die Revision ist nach § 145 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 146 \n\nBRAO zulässig, hat aber nur teilweise Erfolg. \n\nII. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen versandte der Rechtsanwalt im Juli 2003 \n\ne-mails an Mandanten, in denen er Inkassotätigkeit zu folgenden Konditionen \n\nanbot: \n\n\"Grundgebühr: Jeder Fall wird mit einer Grundgebühr von € 35,- vergü-\ntet. Für den Fall, dass wir Ihre Forderung nicht erfolgreich verwirklichen, \nsind Ihre Kosten auf diesen Betrag begrenzt. \n\nErfolgsgebühr: Im Erfolgsfall berechnen wir Ihnen bei Beträgen bis \n€ 3.000,- 5% des eingezogenen Betrages und bei Beträgen ab € 3.000,- \n3% des eingezogenen Betrages als erfolgsabhängige Vergütung. Nur \nwenn wir erfolgreich sind, werden wir weitergehend vergütet. Sie bezah-\nlen nur aus dem Betrag, der auch tatsächlich für Sie durchgesetzt wor-\nden ist. \n\nUnser Anreiz: Wir haben die Möglichkeit unsere Kosten nach der \nBRAGO beim Gegner geltend zu machen. Sie treten uns den Erstat-\ntungsanspruch ab. Wir haben also eine hohe Motivation, Ihre Forderung \nerfolgreich durchzusetzen, zu Ihrem Vorteil. \n\nAlle Preise gelten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Auslagen des \nAnwalts wie Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Kosten für Boni-\ntätsauskünfte usw. werden gesondert nach Anfall in Absprache mit Ihnen \nberechnet.\" \n\n3 \n\nAus dem Angebot ergibt sich im Übrigen, dass die Abrechnung in glei-\n\ncher Weise bei außergerichtlicher Tätigkeit, bei Tätigkeit im Mahnverfahren und \n\nbei Vollstreckungshandlungen gelten soll. Ausdrücklich heißt es im Text, dass \n\nvom Angebot die Durchführung des Mahnverfahrens bis zum Erlass des Voll-\n\nstreckungsbescheids erfasst wird. \n\n4 \n\nDas Schreiben endet mit der Aufforderung zur Kontaktaufnahme und \n\ndem Text: \n\n\"Unsere Erfahrung: Wir werten unsere Inkassoverfahren regelmäßig sta-\ntistisch aus. Unsere Erfolgsquote im Jahr 2002: 78,4 %! (Zahlung durch \nGegner des vollen Betrages auch in Raten).“ \n\nIII. \n\n5 \n\nDie Revision des Rechtsanwalts hat den aus der Beschlussformel er-\n\nsichtlichen Teilerfolg, weil die Annahme einer Berufspflichtverletzung wegen \n\nder Werbung mit Erfolgszahlen rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Im Üb-\n\nrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat der An-\n\nwaltsgerichtshof eine schuldhafte Berufspflichtverletzung (§§ 43 und 43b \n\nBRAO i.V.m. § 49b Abs. 1 und Abs. 2 BRAO sowie § 3 Abs. 5 BRAGO [jetzt: \n\n§ 4 Abs. 2 Satz 3 RVG]) in der Preiswerbung des Rechtsanwalts gesehen. \n\n6 \n\n7 \n\n1. Ohne Rechtsfehler hat der Anwaltsgerichtshof einen Pflichtenverstoß \n\ndamit begründet, dass der Rechtsanwalt damit geworben hat, sich für die In-\n\nkassotätigkeit mit einem nach § 49b Abs. 2 BRAO verbotenen Erfolgshonorar \n\nvergüten zu lassen. \n\na) § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO erklärt zwar nur die Vereinbarung eines \n\nErfolgshonorars für unzulässig. Mit der beanstandeten Werbung erklärt der \n\nRechtsanwalt jedoch die Bereitschaft zum Abschluss einer solchen unzulässi-\n\ngen Vereinbarung. Dass der Rechtsanwalt nicht mit ihm verbotenen Handlun-\n\ngen werben darf, versteht sich von selbst. \n\n8 \n\nb) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Anwendbarkeit der Bestim-\n\nmung auf den vorliegenden Sachverhalt bejaht. Entgegen der Auffassung des \n\nRechtsanwalts finden die hier zur Beurteilung stehenden Gebührenregelungen \n\nauch auf die Inkassotätigkeit Anwendung. Es kann dahinstehen, ob dies ent-\n\nsprechend der von dem Generalbundesanwalt geäußerten Auffassung bereits \n\ndeshalb gelten muss, weil dem Rechtsanwalt nur als solchem erlaubt ist, eine \n\nInkassotätigkeit auszuüben (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 RBerG \n\ni.V.m. Art.1 § 3 Nr. 2 RBerG). Jedenfalls dann, wenn der beworbene Vertrag als \n\nechter Anwaltsvertrag zu qualifizieren ist, ergeben sich daraus die für einen \n\nRechtsanwalt geltenden Pflichten. Nach den allgemeinen Grundsätzen, nach \n\ndenen sich die Qualifizierung eines Vertrages als echtem Anwaltsvertrag be-\n\nstimmt, liegt hier eine solche anwaltstypische Tätigkeit vor. \n\n9 \n\n(1) Die Abgrenzung zwischen Anwalts- und reiner Inkassotätigkeit hängt \n\ndavon ab, ob die dem Rechtsanwalt eigentümliche Aufgabe, rechtlichen Bei-\n\nstand zu leisten, so in den Hintergrund getreten ist, dass es gerechtfertigt ist, \n\ndie beworbene Aufgabe als reine Inkassotätigkeit zu werten (vgl. BGH, Urt. vom \n\n5. April 1976 – III ZR 79/74, WM 1976, 1135, 1136; vom 2. Juli 1998 \n\n– IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht \n\nausgegangen werden. Wenn sich ein Mandant statt an ein Inkassobüro an ei-\n\nnen Rechtsanwalt mit dem Auftrag der Forderungseinziehung wendet, erwartet \n\ner von ihm, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, dass er \n\nbei seiner Tätigkeit insbesondere seine rechtlichen Interessen betreut, also als \n\nRechtsanwalt tätig wird (vgl. BGH, Urt. vom 5. April aaO S. 1136; Terbille in \n\nRinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Aufl., 2005, \n\nRdn. 7 und 8). \n\n10 \n\n(2) Dass die Werbung des Rechtsanwalts auf den Abschluss eines An-\n\nwaltsvertrages gerichtet war, folgt im Übrigen aus dem Angebot einer Inkasso-\n\ntätigkeit, die auch das gerichtliche Mahn- und das Vollstreckungsverfahren um-\n\nfasste. Damit hat der Rechtsanwalt den für Inkassobüros geltenden Tätigkeits-\n\nrahmen verlassen. Inkassobüros ist es nach Sinn und Systematik des Rechts-\n\nberatungsgesetzes zwar erlaubt, beim Forderungseinzug Rechtsberatung zu \n\nleisten. Ihnen ist es aber gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG nicht ges-\n\ntattet, prozessuale Erklärungen gegenüber dem Gericht abzugeben (BVerfG, \n\nBeschl. vom 20. Februar 2002 – 1 BvR 423/99, 1 BvR 821/00 und 1 BvR \n\n1412/01, NJW 2002, 1190, 1192; 14. August 2004 – 1 BvR 725/03, NJW-RR \n\n2004, 1570, 1572). Diese Beschränkung umfasst auch das gerichtliche Mahn- \n\nund Vollstreckungsverfahren, wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und \n\nder Gesetzgebungsgeschichte ergibt. Die Beschränkung der Inkassounterneh-\n\nmen auf die außergerichtliche Tätigkeit geht auf einen Erlass des Reichsjustiz-\n\nministers vom 24. September 1936 zurück, in welchem er den Genehmigungs-\n\nbehörden eine einheitliche Formulierung der Erlaubnisurkunden vorschrieb (vgl. \n\nzur Darstellung der geschichtlichen Entwicklung: Triendl, Rechtsbeistand 1983, \n\n59, 63 f.). In der Allgemeinen Verfügung des Reichsjustizministers vom 13. Juli \n\n1940 wird hierzu ausgeführt: \"Den … erwähnten Inkassounternehmen ist ledig-\n\nlich gestattet, sich mit der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen zu \n\nbefassen. Sie sind insbesondere nicht befugt, Mahnverfahren einzuleiten, Erin-\n\nnerungen gegen die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers einzulegen, Anträge auf \n\nAbleistung des Offenbarungseids zu stellen sowie Prozesse schriftsätzlich zu \n\nbearbeiten, auch soweit sie sich anlässlich der Zwangsvollstreckung ergeben. \n\nHierbei ist ihnen vielmehr nur die Informationserteilung an den Prozessbevoll-\n\nmächtigten erlaubt“ (Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., Anh. \n\nH. S. 414). An dieser Einschätzung hat sich seitdem nichts geändert. Sowohl \n\nder Bundesgerichtshof (Beschl. vom 7. November 1995 - XI ZR 114/95, NJW \n\n1996, 393) als auch das BVerwG (Urt. vom 29. September 1998 - 1 C 4-97, \n\nNJW 1999, 440, 441) haben hieran festgehalten und lediglich ausgesprochen, \n\ndass es den Inkassounternehmen nicht verwehrt ist, an sie zedierte Forderun-\n\ngen durch einen Rechtsanwalt gerichtlich geltend zu machen. \n\n11 \n\n(3) Der Umstand, dass der Rechtsanwalt in der Werbung die Mandanten \n\n12 \n\n13 \n\ndarauf hinwies, er verlange unabhängig vom Erfolg der Beitreibung eine \n\nGrundgebühr, hindert die Annahme der Anpreisung eines Erfolgshonorars \n\nnicht. Solche Gebührenvereinbarungen werden vom Wortlaut des § 49b Abs. 2 \n\nSatz 1 BRAO eindeutig erfasst. Denn danach ist es nicht nur unzulässig, die \n\nVergütung überhaupt, sondern auch ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder \n\nvom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig zu machen (vgl. zu § 52 der \n\nGrundsätze des anwaltlichen Standesrechts in der Fassung vom 21. Juni 1973 \n\nund 1. August 1977: BGHSt 30, 22, 24/25). \n\nc) Die Anwendung des § 49b Abs. 2 BRAO begegnet weder verfas-\n\nsungsrechtlichen (1) noch europarechtlichen (2) Bedenken. \n\n(1) Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mit Beschluss vom 12. De-\n\nzember 2006 (BVerfGE 117, 163, 181 ff.) das Verbot des Erfolgshonorars in-\n\nsoweit als mit Artikel 12 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, als es keine Ausnahme \n\nfür den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgs-\n\nabhängigen Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftragge-\n\nbers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu ver-\n\nfolgen. Es hat aber für den Erlass einer verfassungsgemäßen Neuregelung \n\ndem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2008 gewährt und ausgespro-\n\nchen, dass § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO bis zur Neuregelung anwendbar bleibt. \n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist daher diese Bestimmung \n\nfür das vorliegende Verfahren weiterhin maßgeblich, zumal ein Ausnahmefall \n\nim Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hier ersichtlich \n\nnicht in Betracht kommt. Nichts anderes gilt im Übrigen auch mit Blick auf die \n\ngeplante Neuregelung in dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neurege-\n\nlung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 19. Dezember \n\n2007 (BR-Drucks. 6/08). Danach soll die Vereinbarung eines Erfolgshonorars \n\nnur im Einzelfall zulässig sein, wenn damit besonderen Umständen der Ange-\n\nlegenheit Rechnung getragen wird. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, \n\nwenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei ver-\n\nständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der \n\nRechtsverfolgung abgehalten würde (§ 49b Abs. 2 BRAO - Entwurf, § 4 a \n\nAbs. 1 RVG - Entwurf). \n\n14 \n\nBedenken begegnet die Regelung des § 49b Abs. 2 BRAO auch nicht, \n\nweil sie dem Rechtsanwalt die Vereinbarung eines Erfolgshonorars auch bei \n\naußergerichtlicher Inkassotätigkeit verbietet. Zwar ist Inkassobüros im Sinne \n\ndes Art.1 § 1 Abs. 1 Nr. 5 RBerG eine solche Vereinbarung gestattet (Lappe, \n\nRPfleger 1985, 282; Graf von Westphalen, BB 1994, 1721, 1722; Rieble, DB \n\n1995, 195, 196). Denn Inkassounternehmen sind nach Art. IX Abs. 2 \n\nKostenÄnderungsG in der Fassung von Art. 2 Abs. 1 des 5. BRAGOÄnde-\n\nrungsG vom 18. August 1980 (BGBl. I, 1503) von dem Verbot des Erfolgshono-\n\nrars ausgenommen (Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 8/4277 S. 21 f.). \n\n15 \n\nDiese Ungleichbehandlung ist jedoch durch hinreichend gewichtige \n\nGründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Anders als das Inkassounternehmen \n\nunterliegt der Rechtsanwalt den besonderen anwaltlichen Pflichtenbindungen in \n\nBezug auf Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Neutralität (vgl. BVerfG, \n\nBeschl. vom 4. Dezember 2006 – 1 BvR 1198/06, NZI 2007, 181, 182). Das \n\nBundesverfassungsgericht hat die Annahme des Gesetzgebers, dass die zur \n\nWahrung der Unabhängigkeit gebotene kritische Distanz des Rechtsanwalts \n\nSchaden nehmen könne, wenn sich ein Rechtsanwalt auf eine Teilhabe am Er-\n\nfolgsrisiko einer Rechtsangelegenheit eingelassen hat, nicht beanstandet (vgl. \n\nBVerfG, Beschl. vom 12. Dezember 2006 aaO Tz. 66). Das Inkasso durch ge-\n\nwerbliche Unternehmen und Rechtsanwälte ist lediglich hinsichtlich seines \n\nZiels, nämlich der Beitreibung von Forderungen, vergleichbar. Strukturell und \n\norganisatorisch gibt es gewichtige Unterschiede (Giebel, Rechtsbeistand 1982, \n\nS. 211). Alle Aktivitäten des Inkasso-Unternehmers sind – zumindest in der An-\n\nfangsphase der Einziehungsbemühungen – darauf ausgerichtet, eine außerge-\n\nrichtliche Erledigung der Aufträge zu erreichen (Giebel aaO). Dagegen muss \n\nein Rechtsanwalt, der den Einzug einer Forderung übernimmt, deren Berechti-\n\ngung prüfen, bevor er seine Tätigkeit aufnimmt und bevor er die jeweils weite-\n\nren Schritte zur Durchsetzung der Forderung unternimmt (OLG Köln, NJW \n\n2006, 923, 924). Ferner unterscheiden sich die Methoden der Inkassounter-\n\nnehmen in der Regel von denjenigen des Rechtsanwalts (Giebel aaO; Rudloff, \n\nAusgewählte Rechtsfragen der Inkassounternehmen, 1997, S. 95 f.). \n\n16 \n\nDie Verfassungswidrigkeit der Bestimmung ergibt sich entgegen der Auf-\n\nfassung des Rechtsanwalts auch nicht aus Art. 3 GG, weil Erfolgshonorare in \n\nzahlreichen Mitgliedstaaten zulässig sind. Da der Gesetzgeber nur innerhalb \n\nseines Herrschaftsbereichs an den Gleichheitssatz gebunden ist, begründet es \n\nkeinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Bundesrepublik Regelungen \n\nerlässt, die von jenen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab-\n\nweichen (BVerfG, Beschl. vom 1. Oktober 2004 – 1 BvR 2221/03, NJW 2005, \n\n737, 738). \n\n17 \n\n(2) Der Senat ist an der Anwendung des § 49b Abs. 2 BRAO auch nicht \n\ndurch das europäische Gemeinschaftsrecht gehindert. Der Rechtsanwalt kann \n\nsich auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG schon deshalb nicht beru-\n\nfen, weil der Sachverhalt lediglich Inlandsbezüge aufweist (vgl. EuGH, Urt. vom \n\n16. Januar 1997 Rs. C-134/95, Slg. I- 195 Tz. 19 - USSL; BGH, Beschl. vom \n\n27. September 2006 – VII ZR 11/06, mitgeteilt von Thode, IBR 2006, 679). Das \n\ndeutsche Recht verlangt nicht, dass einem deutschen Staatsangehörigen die \n\ngleichen Rechte zustehen wie dem Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats \n\n(BVerfG, Beschl. vom 1. Oktober 2004 – 1 BvR 2221/03, NJW 2005, 737, 738). \n\n18 \n\n2. Ohne Rechtsfehler hat der Anwaltsgerichtshof die Unsachlichkeit der \n\nWerbung auch damit begründet, dass der Rechtsanwalt durch die beanstande-\n\nte Werbung seine Bereitschaft zu erkennen gegeben hat, gegen das Verbot \n\nder Gebührenunterschreitung gemäß § 49b Abs. 1 BRAO zu verstoßen. Diese \n\nWerbung ist unsachlich und damit unzulässig (Feuerich/Weyland, BRAO, \n\n7. Aufl., § 43b Rdn. 16), weil das Gebührenunterschreitungsverbot den Preis-\n\nwettbewerb um Mandate im gerichtlichen Verfahren verhindern soll (vgl. Ge-\n\nsetzesbegründung BR-Drucks. 93/93 S. 134; BGHSt 31, 66, 70; BGH, Urt. vom \n\n1. Juni 2006 – I ZR 268/03, NJW 2006, 3569 Tz. 11 – Gebührenvereinbarung \n\nII). \n\n19 \n\na) Zwar war es dem Rechtsanwalt nach § 49b Abs. 1 BRAO i.V.m. § 3 \n\nAbs. 5 Satz 1 BRAGO (jetzt: § 4 Abs. 2 Satz 1 RVG) gestattet, für die außerge-\n\nrichtliche Inkassotätigkeit eine Pauschalvergütung zu vereinbaren, die niedriger \n\nist als die gesetzlichen Gebühren. Das Pauschalangebot des Beschwerdefüh-\n\nrers bezog sich jedoch auch auf die Durchführung des gerichtlichen Mahnver-\n\nfahrens und des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Dies war und ist nach § 49b \n\nAbs. 1 BRAO nicht zulässig. Denn § 3 Abs. 5 Satz 2 (jetzt: § 4 Abs. 2 Satz 2 \n\nRVG) erlaubt für das gerichtliche Mahnverfahren und das Zwangsvollstre-\n\nckungsverfahren nicht die Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren, son-\n\ndern sieht lediglich die Möglichkeit vor, dass ein Teil des Erstattungsanspruchs \n\ndes Auftraggebers an den Rechtsanwalt an Erfüllungs Statt abgetreten wird. \n\n20 \n\nb) Im Übrigen muss gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 BRAGO (jetzt: § 4 Abs. 2 \n\nSatz 3 RVG) die Vergütung in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verant-\n\nwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen. Der Anwaltsgerichtshof hat \n\ndaher zu Recht die Auffassung vertreten, dass sich die von dem Beschwerde-\n\nführer vorgenommene Pauschalierung auf eine ganz bestimmte Vergütung oh-\n\nne Berücksichtigung der Umstände des Einzelmandats verbietet (so auch OLG \n\nHamm, NJW 2004, 3269; OLG Köln, NJW 2006, 923, 924; a.A. Braun in Fest-\n\nschrift für Madert, 2006, S. 43, 51; vgl. aber für Zeitvereinbarungen: BGHZ \n152, 153, 160/161 – Anwalts-Hotline; BGH, Urt. vom 30. September 2004 \n\n– I ZR 261/02, NJW 2005, 1266, 1267 – Telekanzlei). Wenn sich – wie hier – \n\ndie in Aussicht gestellte Pauschalvergütung nicht auf einen konkreten Einzel-\n\nfall, sondern auf eine unbestimmte Vielzahl von Fällen bezieht, wird das Erfor-\n\ndernis nach § 3 Abs. 5 Satz 3 BRAGO (jetzt: § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG) nur dann \n\neingehalten, wenn – etwa durch eine Gebührenstaffelung – sichergestellt ist, \n\ndass in sämtlichen Fällen das erforderliche angemessene Verhältnis des Pau-\n\nschalbetrags zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko gewahrt ist (OLG \n\nHamm aaO S. 3269; OLG Köln aaO S. 924; Teubel in Mayer/Kroiß, RVG, 2. \n\nAufl. § 4 Rdn. 73). \n\n21 \n\nEs trifft zwar zu, dass der von dem Rechtsanwalt angebotene Forde-\n\nrungseinzug, solange er die Durchführung gerichtlicher Verfahren nicht ein-\n\nschließt, in hohem Maße ein Routinegeschäft darstellt und mit Hilfe EDV-\n\ntechnischer Unterstützung weitgehend standardisiert und mit vergleichbarem \n\nund vorhersehbaren Aufwand abgewickelt werden kann. Das ändert aber \n\nnichts daran, dass ein Rechtsanwalt, der den Einzug einer Forderung über-\n\nnimmt, deren Berechtigung vor Beginn seiner Tätigkeit und bevor er die jeweils \n\nweiteren Schritte zur Durchsetzung der Forderung unternimmt, prüfen muss. \n\nDer Aufwand für diese Prüfung ist unterschiedlich hoch (OLG Köln aaO \n\nS. 924). Eine Vergütung in Höhe von 35,00 € wird dem nicht in allen Fällen ge-\n\nrecht. \n\n22 \n\nc) § 49b Abs. 1 BRAO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Beden-\n\nken (Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 49 b BRAO Rdn. 6; Feue-\n\nrich/Weyland, BRAO, § 49b Rdn. 7; Schons in Madert/Schons, Die Vergü-\n\ntungsvereinbarung des Rechtsanwalts, 3. Aufl., 2006, S. 39 [Rdnr. 143]). Das \n\nVerbot der Gebührenunterschreitung verstößt weder gegen das Grundrecht \n\ndes Rechtsanwalts auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) noch verletzt es den \n\nallgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). \n\n23 \n\n(1) Durch das gesetzliche Verbot wird in den Schutzbereich der Berufs-\n\nfreiheit eingegriffen. Die Regelung hindert Rechtsanwälte daran, mit ihren Auf-\n\ntraggebern vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die zur Folge haben, dass \n\ndie Vergütung unter den gesetzlich vorgesehenen Gebühren liegt. Die Garantie \n\nder freien Berufsausübung schließt auch die Freiheit ein, das Entgelt für beruf-\n\nliche Leistungen mit den Interessenten auszuhandeln (BVerfGE 101, 331, 347; \n\nBVerfG, Beschl. vom 12. Dezember 2006 aaO S. 181). \n\n24 \n\nEingriffe in die Berufsausübungsfreiheit sind nur dann mit Art. 12 GG \n\nvereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch aus-\n\nreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (BVerfG, Beschl. vom \n\n12. Dezember 2006 aaO S. 182). Die Beschränkungen stehen unter dem Ge-\n\nbot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Eingriff muss \n\nzur Erreichung des Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als \n\nes die Gemeinwohlbelange erfordern. Ferner müssen Eingriffszweck und Ein-\n\ngriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerfG aaO). Die-\n\nsen Anforderungen genügt das Verbot der Gebührenunterschreitung. \n\n25 \n\nMit dem Verbot der Gebührenunterschreitung verfolgt der Gesetzgeber \n\nGemeinwohlziele, die auf vernünftigen Erwägungen beruhen und daher die \n\nBeschränkung der Berufsausübung legitimieren können (vgl. BVerfG, Beschl. \n\nvom 26. September 2005 – 1 BvR 82/03, NJW 2006, 495, 496 – zu § 4 Abs. 2 \n\nHOAI). Die Regelung schützt im Interesse der Funktionsfähigkeit der Rechts-\n\npflege die Anwaltschaft. Sie soll einen Preiswettbewerb um Mandate verhin-\n\ndern (Gesetzesbegr. BR-Drucks. 93/93, S. 134; BGH, Urt. vom 1. Juni 2006 \n\naaO S. 3569 Tz. 11). Auch angesichts der starken Konkurrenz der Anwälte \n\nuntereinander soll kein Anreiz bestehen, die gesetzlich vorgesehene Mindest-\n\ngebühr zu unterschreiten (BVerfG, Beschl. vom 13. Februar 2007 – 1 BvR \n\n910/05, NJW 2007, 2098 Tz. 70; vgl. zu den Standesrichtlinien: Senat, Urt. \n\nvom 17. Mai 1982 – AnwSt (R) 1/82, NJW 1982, 2329, 2330). Die damit ein-\n\nhergehenden \"Billigangebote“ wären mit dem Risiko eines Verfalls der Qualität \n\nder erbrachten Dienstleistungen verbunden. \n\n26 \n\nDie Sicherung und Verbesserung der Qualität der Tätigkeit des Rechts-\n\nanwalts stellt ein legitimes Ziel dar. Zu seiner Herbeiführung sind verbindliche \n\nMindesthonorarsätze geeignet, da sie dem Rechtsanwalt jenseits von Preis-\n\nkonkurrenz den Freiraum schaffen, hochwertige Arbeit zu erbringen, die sich \n\nim Leistungswettbewerb der Rechtsanwälte bewähren muss (vgl. für das Archi-\n\ntektenrecht: BVerfG, Beschl. vom 26. September 2005 aaO S. 496; vgl. auch \n\nEuGH NJW 2007, 281 Tz. 67-Cipolla; Mailänder, NJW 2007, 883, 886; a.A. \n\nSagawe, ZRP 2002, 281, 284). \n\n27 \n\nZwar gilt für Inkassobüros, die ebenfalls in diesem Geschäftsbereich tä-\n\ntig sind, gemäß Art. IX Abs. 2 KostenÄnderungsG in der Fassung von Art. 2 \n\nAbs. 1 des 5. BRAGOÄnderungsG vom 18. August 1980 (BGBl. I, 1503) die \n\nBundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. das Rechtsanwaltsvergütungsge-\n\nsetz nicht (Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 8/4277 S. 21 f.; Ohle in Seitz, \n\nInkasso-Handbuch, 3. Aufl., 1999, Rdn. 89; Jenisch, ZVI 2003, 441, 443). Das \n\nführt aber nicht dazu, dass das für Rechtsanwälte geltende Verbot der Gebüh-\n\nrenunterschreitung im Rahmen der außergerichtlichen Einziehung von Forde-\n\nrungen sein Ziel verfehlt, weil Rechtsanwälte in diesem Bereich der Konkurrenz \n\ndurch die Inkassounternehmen ausgesetzt sind. Wegen der oben dargestellten \n\ngrundlegenden Unterschiede zwischen der Geschäftsbesorgung durch Inkas-\n\nsounternehmen und der Tätigkeit des Rechtsanwalts sind unterschiedliche \n\nMärkte betroffen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – der zwischen \n\nRechtsanwalt und Mandant geschlossene Vertrag als echter Anwaltsvertrag \n\nqualifiziert werden kann. \n\n28 \n\nDas Verbot der Gebührenunterschreitung ist auch erforderlich. Da es \n\nden Mandanten wegen der bestehenden Informationsasymmetrie schwer fällt, \n\ndie Qualität der erbrachten Dienstleistung zu beurteilen (EuGH, NJW 2007, \n\n281 Tz. 68 unter Hinweis auf Mitteilung der Kommission, KOM(2004) 83 endg. \n\nS. 10), vermag es der Wettbewerb nicht, ein angemessenes Preisniveau si-\n\ncherzustellen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird dadurch gewahrt, \n\ndass der Rechtsanwalt gemäß § 49b Abs. 1 Satz 2 BRAO den besonderen \n\nUmständen in der Person des Auftraggebers dadurch Rechnung tragen darf, \n\ndass er nach Erledigung des Auftrags die Gebühren oder Auslagen ermäßigt \n\noder erlässt. Darüber hinaus besteht nach § 3 Abs. 5 Satz 2 BRAGO bzw. § 4 \n\nAbs. 2 Satz 2 RVG die Möglichkeit, dass der Rechtsanwalt im Mahn- und Voll-\n\nstreckungsverfahren das Beitreibungsrisiko teilweise übernimmt. \n\n29 \n\n(2) Wegen der Unterschiede, die zwischen den Pflichten des Rechtsan-\n\nwalts, die sich aus einem echten Anwaltsvertrag ergeben, und den Verpflich-\n\ntungen aus einem reinen Inkassovertrag bestehen, ist die Ungleichbehandlung \n\nauch für das Verbot der Gebührenunterschreitung sachlich gerechtfertigt. \n\n30 \n\nd) Aus den unter III. 1. c (2) genannten Gründen ist auch hinsichtlich des \n\nVerbots der Gebührenunterschreitung die Prüfung nicht veranlasst, ob die da-\n\ndurch bewirkte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt \n\nist. \n\n31 \n\n3. Rechtsfehlerhaft hat der Anwaltsgerichtshof die Verhängung der an-\n\nwaltsgerichtlichen Maßnahme allerdings auch auf einen Verstoß gegen § 6 Abs. \n\n3 Satz 1 BORA (a.F.) i.V. mit § 43b BRAO gestützt. Die beanstandete Passage, \n\nin der der Rechtsanwalt auf eine Erfolgsquote bei Inkassoverfahren im Jahre \n\n2002 von 78,4 % hingewiesen hat, verstößt nicht ohne Weiteres gegen § 43b \n\nBRAO. Zwar ist nach § 6 Abs. 3 BORA a.F. (jetzt: § 6 Abs. 2 BORA) die Anga-\n\nbe von Erfolgszahlen unzulässig. Im Hinblick auf die durch Art. 12 GG gewähr-\n\nleistete Werbefreiheit (vgl. BGH, Urt. vom 27. Januar 2005 – I ZR 202/02, NJW \n\n2005, 1644 – Optimale Interessenvertretung) ist das Verbot jedoch eng auszu-\n\nlegen (vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 12. Dezember 2007 – 1 BvR 1625/06, \n\nNJW 2008, 838 zur Veröffentlichung sog. \"Gegnerlisten“ im Internet). Nur in \n\nFällen, in denen durch die Erfolgsangabe eine Irreführung zu befürchten ist, ist \n\neine solche Angabe verboten (Feuerich/Weyland, BRAO, § 6 BORA Rdn. 36; \n\nRömermann in Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 6 BORA \n\nRdn. 136). Solche Feststellungen hat der Anwaltsgerichtshof nicht getroffen. \n\nIV. \n\n32 \n\nObwohl in der Werbung mit Erfolgszahlen im vorliegenden Fall keine Be-\n\nrufspflichtverletzung zu sehen ist, hat der Schuldspruch Bestand. Im anwaltsge-\n\nrichtlichen Verfahren wird ein Sachverhalt, der sich aus mehreren Anschuldi-\n\ngungspunkten zusammensetzt, nur einheitlich beurteilt und die Frage, ob der \n\nRechtsanwalt seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, nur einheitlich entschieden \n\n(BGHZ 35, 395; BGHSt 16, 237, 240 f.). Der Rechtsanwalt ist daher zu Recht \n\nder Verletzung anwaltlicher Pflichten für schuldig befunden worden. Der gerin-\n\ngere Schuldumfang führt jedoch zur Teilaufhebung des angefochtenen Urteils. \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, dass der Anwaltsgerichtshof ohne den auf-\n\ngezeigten Rechtsfehler auf eine mildere Maßnahme erkannt hätte. Über die \n\nRechtsfolgen ist daher neu zu entscheiden. \n\nGanter \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nRoggenbuck \n\nHauger \n\nWosgien \n\nMartini \n\nVorinstanz: \n\nAGH München, Entscheidung vom 18.01.2005 - BayAGH 8/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwSt_R___5-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-09/anwst-r-5-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":14},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwSt_R___5-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwSt_R___5-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-09/anwst-r-5-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2005/AnwSt_R___5-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:44:46.753477+00:00"}}