{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B___3-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2004-06-28","aktenzeichen":"AnwZ (B) 3/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 3/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juni 2004 \n\nin dem Verfahren \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin \n\nDr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die \n\nRechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Dr. Frey nach mündlicher \n\nVerhandlung \n\nam 28. Juni 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß \n\ndes 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. No-\n\nvember 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller ist seit dem Jahr 1975 zur Rechtsanwaltschaft sowie \n\nbei wechselnden Gerichten zugelassen. Mit Bescheid vom 26. August 2003 \n\nwiderrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermö-\n\ngensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ausweislich der Postzustellungsurkun-\n\nde wurde der Bescheid dem Antragsteller am 27. August 2003 durch Einlegen \n\nin den zur Kanzlei gehörenden Briefkasten zugestellt. Mit Schriftsatz vom 8. \n\nOktober 2003, eingegangen tags darauf, beantragte der Antragsteller gerichtli-\n\nche Entscheidung und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen \n\nVersäumung der Antragsfrist. Der Anwaltsgerichtshof hat vorab über das Wie-\n\ndereinsetzungsgesuch entschieden und dieses durch Beschluß vom 12. No-\n\nvember 2003 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde \n\ndes Antragstellers. \n\nII. \n\nDem Antragsteller steht gegen die Versagung der Wiedereinsetzung das \n\nRechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu (§ 22 Abs. 2 Satz 3 FGG), weil ge-\n\ngen eine Entscheidung in der Hauptsache der Beschwerdeweg gemäß § 42 \n\nAbs. 1 Nr. 3 BRAO eröffnet wäre (vgl. BGHZ 107, 281, 284; BGH, Beschl. v. \n\n9. Juli 1984 - AnwZ (B) 14/84, BRAK-Mitt. 1985, 51). Die fristgerecht eingelegte \n\n(§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) sofortige Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Der \n\nAnwaltsgerichtshof hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Recht zurückgewie-\n\nsen, weil der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Mo-\n\nnatsfrist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 16 Abs. 5 Satz 1, § 35 \n\nAbs. 2 Satz 5 BRAO) einzuhalten. \n\n1. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der An-\n\ntragsteller auf den eidesstattlich versicherten Vortrag gestützt, die Zustellung \n\ndes Widerrufsbescheids sei in einem Zeitpunkt erfolgt, als er - Antragsteller - \n\ngerade ein Mandantengespräch geführt habe. Der ungeöffnete Umschlag mit \n\ndem zugestellten Bescheid sei in eine Akte geraten, die auf dem Schreibtisch \n\ngelegen habe und alsbald weggelegt worden sei. Später habe er sich an die \n\nZustellung nicht mehr erinnert, weil er seinerzeit unter starkem Medikamenten-\n\neinfluß gestanden habe. \n\nDieser Vortrag rechtfertigt nicht die Annahme fehlenden Verschuldens. \n\nOb es schuldhaft war, sich später nicht mehr an die Zustellung erinnert zu ha-\n\nben, kann dahinstehen. Denn es war bereits schuldhaft, bei der Entgegennah-\n\nme der Zustellung nicht verhindert zu haben, daß das zugestellte Schriftstück \n\nin eine fremde Akte geriet und mit dieser weggelegt wurde. Entweder hätte der \n\nAntragsteller dafür sorgen müssen, daß das Mandantengespräch die Entge-\n\ngennahme der Zustellung nicht beeinträchtigte, oder er hätte die Entgegen-\n\nnahme zu diesem Zeitpunkt ablehnen müssen. \n\n2. In der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller den Vorgang an-\n\nders dargestellt. Er behauptet nunmehr, das zuzustellende Schriftstück sei ihm \n\nvon dem Postbediensteten direkt ausgehändigt worden. Er - Antragsteller - ha-\n\nbe den ungeöffneten Umschlag so schnell wie möglich aus dem Gesichtsfeld \n\ndes gerade anwesenden Mandanten verschwinden lassen wollen und die An-\n\ngelegenheit später wegen einer Dekompensation infolge unterlassener Medi-\n\nkamenteneinnahme verdrängt. \n\nWenn dieser neue Vortrag - der dem bisherigen teilweise widerspricht, \n\nsich auch nicht mit dem Inhalt der Postzustellungsurkunde vereinbaren läßt - \n\nerheblich wäre, könnte er nicht berücksichtigt werden, weil er nicht innerhalb \n\nder zweiwöchigen Frist nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG, § 234 Abs. 1, § 236 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO erfolgt ist. Er ist jedoch nicht erheblich, weil der Vorwurf, bei \n\nder Entgegennahme der Zustellung nicht verhindert zu haben, daß das zuge-\n\nstellte Schriftstück in eine fremde Akte geriet und mit dieser weggelegt wurde, \n\nnicht ausgeräumt wird. \n\nHirsch Ganter Otten Ernemann \n\n Wüllrich Hauger Frey","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B___3-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-28/anwz-b-3-04","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B___3-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B___3-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-28/anwz-b-3-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B___3-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:39:40.579069+00:00"}}