{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__61-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2005-06-21","aktenzeichen":"AnwZ (B) 61/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 61/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juni 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nwegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin \n\nDr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und \n\nDr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger \n\nam 21. Juni 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-\n\ngen. \n\nDer Geschäftswert wird auf 12.500 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer seit dem 19. Februar 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene An-\n\ntragsteller beantragte mit Schreiben vom 25. Juni 2003 bei der Antragsgegnerin \n\ndie Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für \"privates Baurecht\". Die An-\n\ntragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 9. Juli 2003 mit der Begrün-\n\ndung zurück, daß es dafür an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehle. Der \n\nAnwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewie-\n\nsen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner vom Anwaltsgerichtshof \n\nzugelassenen sofortigen Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren haben die Be-\n\nteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem durch \n\nÄnderung der Fachanwaltsordnung die Verleihung der Fachanwaltsbezeich-\n\nnung für das Bau- und Architektenrecht zugelassen worden ist und der Kläger \n\nnunmehr die Verleihung dieser Fachanwaltsbezeichnung begehrt. \n\nII. \n\nDem Antragsteller waren nach billigem Ermessen die Kosten des erledig-\n\nten Verfahrens aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel nach dem bisherigen Sach- \n\nund Streitstand aus den zutreffenden Gründen des Bescheids der Antragsgeg-\n\nnerin vom 9. Juli 2003 und des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsge-\n\nrichtshofs erfolglos geblieben wäre, wenn die Beteiligten die Hauptsache nicht \n\nfür erledigt erklärt hätten (§ 13 a FGG, § 91 a ZPO). \n\nDie Rechtsgebiete, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen verlie-\n\nhen werden können, sind von der Satzungsversammlung zu bestimmen \n\n(§§ 191 a, 59 b Abs. 2 Nr. 2 a BRAO). Es kann dahingestellt bleiben, ob die \n\nSatzungsversammlung bereits vor der Änderung des § 1 FAO, durch welche die \n\nFachanwaltsbezeichnung für das \"Bau- und Architektenrecht\" zugelassen wur-\n\nde, aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) verpflich-\n\ntet gewesen wäre, auch das Baurecht in den Kreis der Rechtsgebiete aufzu-\n\nnehmen, für die Fachanwaltsbezeichnungen zugelassen sind. Jedenfalls war \n\ndie Satzungsversammlung nicht, wie es dem Antragsteller vorschwebte, ver-\n\npflichtet, eine auf das \"private Baurecht\" beschränkte Fachanwaltsbezeichnung \n\nzuzulassen. Davon geht im übrigen der Antragsteller selbst aus, der seinen ur- \n\nsprünglichen Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das \"priva-\n\nte Baurecht\" nicht weiterverfolgt, sondern nunmehr die Verleihung der um-\n\nfassenderen Fachanwaltsbezeichnung für das \"Bau- und Architektenrecht\" be-\n\ngehrt. \n\nHirsch Basdorf Otten Frellesen \n\n Wüllrich Frey Hauger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__61-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-21/anwz-b-61-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__61-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__61-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-21/anwz-b-61-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__61-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:44:44.195263+00:00"}}