{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__54-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-05-15","aktenzeichen":"AnwZ (B) 54/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 54/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Mai 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nhier: Anhörungsrüge \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin \n\nDr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechts-\n\nanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Dr. Frey \n\nam 15. Mai 2006 \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Rüge der Antragstellerin, durch den Senatsbeschluss vom \n\n 5. Dezember 2005 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör \n\n verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen. \n\n2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO \n\nstatthafte Gehörsrüge ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. \n\n1. Der Senat hat seiner Entscheidung lediglich Tatsachen zu Grunde ge-\n\nlegt, zu denen sich die Antragstellerin äußern konnte. Den Inhalt des Schriftsat-\n\nzes der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2005, den die Antragstellerin vor \n\ndem Verkündungstermin nicht erhalten haben will, hat er bei seiner Entschei-\n\ndung nicht berücksichtigt. \n\n3 \n\n2. Auch die Rüge der Antragstellerin, dass der Inhalt des Gutachtens des \n\nvorläufigen Insolvenzverwalters Dr. L. vom 13. September 2005 verwertet \n\nworden sei, obwohl sie es nie im Original oder als beglaubigte Abschrift von \n\ndem Insolvenzgericht erhalten habe, ist unbegründet. Entscheidend ist, dass \n\ndie Antragstellerin Kenntnis von dem Inhalt des Gutachtens und von dessen \n\nEinführung in das Verfahren hatte. Eine Kopie hiervon wurde ausweislich des \n\nGeschäftsstellenvermerks am 27. September 2005 an die Antragstellerin ver-\n\nsandt. Dass sie diese Kopie auch erhalten hat, wird zur Begründung der soforti-\n\ngen Beschwerde gegen den das Insolvenzverfahren eröffnenden Beschluss \n\nvom 31. Oktober 2005 (Bl. 264 GA) belegt. Darin teilt die Antragstellerin mit, \n\ndass ihr eine Kopie des Gutachtens durch den Bundesgerichtshof übermittelt \n\nworden sei. Dass die Antragstellerin Kenntnis von dem Inhalt des Gutachtens \n\nhatte, bestreitet diese letztlich selbst nicht. Die ihr verbleibende Zeit bis zur Ver-\n\nkündung der Entscheidung am 5. Dezember 2005 ermöglichte es ihr, in ange-\n\nmessener Frist zu den im Gutachten mitgeteilten Tatsachen Stellung zu neh-\n\nmen. Eine Belehrung darüber, dass die Antragstellerin eine Stellungnahme \n\nhierzu abgeben könne, sowie die Bestimmung einer Erklärungsfrist war nicht \n\nerforderlich, da der Antragstellerin bekannt war, dass bei der Entscheidung er-\n\nhebliches neues Vorbringen Berücksichtigung finden wird. Sie selbst weist in \n\nder Begründung der Anhörungsrüge darauf hin, dass der Senat den Entschei-\n\ndungstermin \"großzügig\" auf den 5. Dezember anberaumt habe, um ihr eine \n\nStellungnahmefrist zu gewähren. Dass die Antragstellerin davon ausging, dass \n\nihr neuer Vertrag auch ohne die Bestimmung einer Erklärungsfrist Berücksichti-\n\ngung finden wird, belegen die Schriftsätze, die die Antragstellerin nach Schluss \n\nder mündlichen Verhandlung beim Senat eingereicht hat, die neuen Vortrag \n\nenthalten und deren Inhalt der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt \n\nhat. \n\n4 \n\n3. Das Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 18. März 2006 \n\nrechtfertigt keine abweichende Beurteilung \n\nHirsch \n\nBasdorf \n\nOtten \n\nFrellesen \n\nWüllrich \n\nFrey \n\nHauger \n\nVorinstanz: \n\nAGH Celle, Entscheidung vom 03.05.2004 - AGH 2/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__54-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-15/anwz-b-54-04","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__54-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__54-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-15/anwz-b-54-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__54-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:37:39.842996+00:00"}}