{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__51-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2005-07-25","aktenzeichen":"AnwZ (B) 51/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 51/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juli 2005 \n\nin dem anwaltsgerichtlichen Verfahren \n\nwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende \n\nRichterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und \n\nDr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und \n\nDr. Wosgien \n\nam 25. Juli 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Hauptsache ist erledigt. \n\nGerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszü-\n\ngen des erledigten Verfahrens nicht erhoben. \n\nEine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller war von 1984 bis 1997 als Rechtsanwalt zugelassen. \n\n1997 wurde die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls \n\nwiderrufen. \n\nAm 24. April 2002 beantragte der Antragsteller die Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über sein Vermögen. Dieses Verfahren wurde am 22. August \n\n2002 eröffnet. Mit Beschluß vom 12. Januar 2004 hat das Insolvenzgericht nach \n\nAbhaltung des Schlußtermins das Insolvenzverfahren aufgehoben und festge-\n\nstellt, daß der Schuldner Restschuldbefreiung erhält, wenn er in der Laufzeit \n\nseiner Abtretungserklärung vom 10. April 2002 den Obliegenheiten nach § 295 \n\nInsO nachkommt und Gründe für eine Versagung nach §§ 297, 298 InsO nicht \n\nvorliegen. \n\nMit Schreiben vom 17. Dezember 2002 beantragte der Antragsteller sei-\n\nne Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom 25. Juli 2003 \n\nhat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag unter Hinweis auf die Vermu-\n\ntungswirkung des eröffneten Insolvenzverfahrens wegen Vermögensverfalls \n\ngemäß § 7 Nr. 9 BRAO abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 19. April \n\n2004 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde \n\neingelegt. \n\nMit Schreiben vom 21. Juni 2005 hat die Antragsgegnerin ihre Nichtzu-\n\nlassungsverfügung vom 25. Juli 2003 im Hinblick auf die Senatsentscheidung \n\nvom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 zurückgenommen. \n\nZugleich hat sie die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem ist der Antragstel-\n\nler nicht entgegengetreten. \n\nII. \n\nDurch die Rücknahme des angefochtenen Bescheids hat sich die Haupt-\n\nsache erledigt. Bei der entsprechend § 91 a ZPO, § 13 a FGG zu treffenden \n\nKostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, daß dem Antragsteller \n\ndie Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht nach § 7 Nr. 9 BRAO \n\nversagt worden und erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch die Auf-\n\nhebung des Insolvenzverfahrens unter Ankündigung der Restschuldbefreiung \n\neine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist. \n\nDeppert \n\nOtten \n\nErnemann \n\n Frellesen \n\nSalditt \n\nSchott \n\nWosgien","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__51-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-25/anwz-b-51-04","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 298","ref_norm":"298","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__51-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__51-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-25/anwz-b-51-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__51-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:52:06.701755+00:00"}}