{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__40-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2004-12-07","aktenzeichen":"AnwZ (B) 40/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAO § 7 Nr. 9; InsO § 287 Abs. 2 Satz 1 Ist über das Vermögen eines früheren Rechtsanwalts ein Insolvenzverfahren durchge- führt und mit dessen Aufhebung dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden, kann während der sogenannten Wohlverhaltensphase ein Antrag auf Wie- derzulassung zur Rechtsanwaltschaft grundsätzlich nicht mit der Begründung abge- lehnt werden, es seien geordnete Vermögensverhältnisse noch nicht wiederherge- stellt. BRAO § 36a Abs. 2 Satz 1 Ob ein Verstoß gegen die den Antragsteller in Zulassungssachen treffende Mitwir- kungspflicht vorliegt und wie er gegebenenfalls zu gewichten ist, hängt von der Be- deutung ab, welche der aufzuklärende Sachverhalt für die begehrte Zulassung hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 40/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Dezember 2004 \n\nin dem anwaltsgerichtlichen Verfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBRAO § 7 Nr. 9; InsO § 287 Abs. 2 Satz 1 \n\nIst über das Vermögen eines früheren Rechtsanwalts ein Insolvenzverfahren durchge-\nführt und mit dessen Aufhebung dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt \nworden, kann während der sogenannten Wohlverhaltensphase ein Antrag auf Wie-\nderzulassung zur Rechtsanwaltschaft grundsätzlich nicht mit der Begründung abge-\nlehnt werden, es seien geordnete Vermögensverhältnisse noch nicht wiederherge-\nstellt. \n\nBRAO § 36a Abs. 2 Satz 1 \n\nOb ein Verstoß gegen die den Antragsteller in Zulassungssachen treffende Mitwir-\nkungspflicht vorliegt und wie er gegebenenfalls zu gewichten ist, hängt von der Be-\ndeutung ab, welche der aufzuklärende Sachverhalt für die begehrte Zulassung hat. \n\nBGH, Beschluß vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04 - AGH Frankfurt/Main \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende \n\nRichterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den \n\nRichter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und \n\nDr. Wosgien \n\nam 7. Dezember 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluß des \n\n1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. November \n\n2003 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. August 2003 \n\naufgehoben. \n\nDie Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Zulassungsantrag des \n\nAntragstellers erneut zu bescheiden. \n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und \n\ndem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außerge-\n\nrichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 Euro festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller war seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-\n\nanwalt bei verschiedenen Gerichten zugelassen. Am 25. Februar 2001 verzich-\n\ntete er auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Daraufhin \n\nwurde die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO am 28. Dezember 2001 \n\nmit sofortiger Wirkung widerrufen. \n\nBereits am 8. März 2000 hatte der Antragsteller die Eröffnung eines In-\n\nsolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Dieses Verfahren war am \n\n14. März 2001 eröffnet und am 30. November 2001 - nach der Schlußvertei-\n\nlung - aufgehoben worden. \n\nAm 4. April 2003 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung \n\nzur Rechtsanwaltschaft. Er machte geltend, seine Vermögensverhältnisse sei-\n\nen nunmehr geordnet, weil er seine pfändbaren Bezüge an einen Treuhänder \n\nabgetreten habe (§ 287 Abs. 2 InsO) und diese Abtretung regelmäßig bediene. \n\nDie sogenannte Wohlverhaltensphase, auf deren Ende ihm die Restschuldbe-\n\nfreiung angekündigt worden sei (§ 291 InsO), laufe noch bis zum 8. Oktober \n\n2006. Die Antragsgegnerin bat den Antragsteller um zusätzliche Auskünfte, die \n\nzur Bearbeitung seines Antrags erforderlich seien. Diesen Aufforderungen wur-\n\nde keine Folge geleistet. \n\nMit Bescheid vom 4. August 2003 hat die Antragsgegnerin den Zulas-\n\nsungsantrag abgelehnt mit der Begründung, der Antragsteller habe nicht dar-\n\ngelegt, daß der Vermögensverfall (§ 7 Nr. 9 BRAO) nicht mehr bestehe. Den \n\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewie-\n\nsen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO); es hat \n\nauch Erfolg. \n\n1. Nach § 7 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu \n\nversagen, wenn der Bewerber sich in Vermögensverfall befindet. Ein solcher \n\nwird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bewerbers \n\neröffnet oder dieser in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom \n\nVollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. \n\nEine derartige Vermutung hat im vorliegenden Fall keine Grundlage, \n\nnachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Der Antragsteller ist in \n\nkeines der einschlägigen Verzeichnisse eingetragen. \n\n2. Solange ein Insolvenzverfahren läuft, steht das Fehlen der Befugnis \n\ndes Schuldners, über sein Vermögen zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO), einer Zu-\n\nlassung zur Rechtsanwaltschaft grundsätzlich entgegen (BGH, Beschl. v. \n\n13. März 2000 - AnwZ (B) 28/99, BRAK-Mitt 2000, 144). Nach der Aufhebung \n\ndes Insolvenzverfahrens greift dieser Hinderungsgrund jedoch nicht mehr \n\ndurch. Denn mit dieser Aufhebung erhält der Schuldner das Recht zurück, über \n\ndie vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO). Dar-\n\nan ändert sich nichts, wenn sich ein Restschuldbefreiungsverfahren anschließt. \n\n3. Der Anwaltsgerichtshof hat die Ansicht vertreten, die im Rahmen ei-\n\nnes Insolvenzverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Mög-\n\nlichkeit einer Restschuldbefreiung sei für das Vorliegen eines Widerrufstatbe-\n\nstandes - und folglich auch für die Versagung der Zulassung - unerheblich. \n\nDieser - grundsätzlich richtige (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2000 \n\n- AnwZ (B) 28/99, BRAK-Mitt 2000, 144; v. 6. November 2000 - AnwZ (B) 1/00, \n\nn.v.; v. 24. September 2001 - AnwZ (B) 34/01, NJW-RR 2002, 1718) - Ansatz \n\nhilft im vorliegenden Fall nicht weiter. Zwar bestehen die Schulden, derentwe-\n\ngen das Insolvenzverfahren seinerzeit eröffnet und durchgeführt worden war, \n\nso lange fort, als das Insolvenzgericht nicht am Ende der Wohlverhaltensphase \n\ndie Restschuldbefreiung bewilligt hat (§ 300 Abs. 1 InsO). Indes hat sich die \n\nRestschuldbefreiung, die während des Insolvenzverfahrens lediglich eine ab-\n\nstrakte Möglichkeit darstellte, nach dessen Beendigung und nach der Ankündi-\n\ngung der Restschuldbefreiung durch Beschluß des Insolvenzgerichts (§ 291 \n\nAbs. 1 InsO) zu einer konkreten Aussicht verdichtet. Der Schuldner darf nun-\n\nmehr davon ausgehen, daß er am Ende der Wohlverhaltensphase die Rest-\n\nschuldbefreiung erlangen wird, falls er den Obliegenheiten nach § 295 \n\nInsO nachkommt und die Voraussetzungen einer Versagung nach § 297 oder \n\n§ 298 InsO nicht vorliegen. \n\n4. Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß möglicherweise nicht mehr \n\nvon ungeordneten Vermögensverhältnissen gesprochen werden könne, wenn \n\ndie Gläubiger einem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan \n\nzugestimmt hätten oder deren Zustimmung vom Insolvenzgericht ersetzt wor-\n\nden sei. Gegebenenfalls habe dies gemäß § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO die Wir-\n\nkung eines Vergleichs im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. \n\n6. November 2000 - AnwZ (B) 1/00, n.v.). Weiter entspricht es der ständigen \n\nRechtsprechung des Senats, daß von einem Vermögensverfall nicht mehr aus-\n\ngegangen werden kann, wenn der Betreffende sich in Vergleichs- und Raten-\n\nzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner \n\nVerbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und \n\nwährend dessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet wer-\n\nden (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 35/94, BRAK-Mitt 1995, \n\n29). \n\nWährend der Wohlverhaltensphase - Laufzeit der Abtretung nach § 287 \n\nAbs. 2 Satz 1 InsO - sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners in ver-\n\ngleichbarer Weise geordnet. Der Beschluß über die Ankündigung der Rest-\n\nschuldbefreiung (§ 291 InsO) ist als Ordnungsfaktor nicht geringer zu schätzen \n\nals ein Schuldenbereinigungsplan oder eine außergerichtliche Tilgungsverein-\n\nbarung. Aufgrund der Abtretung ist das pfändbare Einkommen an den vom Ge-\n\nricht bestellten Treuhänder abzuführen. Damit wahrt der Schuldner nicht nur \n\ndie Aussicht auf die Restschuldbefreiung am Ende der Wohlverhaltensphase, \n\nsondern er schützt sich obendrein vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein-\n\nzelner Gläubiger (§ 294 Abs. 1 InsO). \n\nZwar hat der Senat in früheren Entscheidungen ausgeführt, zu geordne-\n\nten Vermögensverhältnissen gehöre auch, daß die Gläubiger jedenfalls in ab-\n\nsehbarer Zeit befriedigt werden (BGH, Beschl. v. 13. März 2000 aaO). Diese \n\nAussage ist indes so zu verstehen, daß nicht auf unabsehbare Zeit Forderun-\n\ngen offen bleiben dürfen. Ein Schuldner, der ein Insolvenzverfahren und an-\n\nschließend mit Erfolg ein Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen hat, hat \n\n- ohne daß die Gläubiger befriedigt worden sind - keine Verbindlichkeiten \n\nmehr. Dies genügt zur (Wieder-)Herstellung geordneter Vermögensverhältnis-\n\nse. Andernfalls könnte der Schuldner gerade wegen der stattgefundenen Rest-\n\nschuldbefreiung nie mehr in finanziell geordneten Verhältnissen leben. \n\n5. Mit dem das neue Insolvenzrecht maßgeblich prägenden Gedanken, \n\ndaß dem Schuldner mit dem Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens eine Per-\n\nspektive auf eine dauerhaft gesicherte wirtschaftliche Existenz (\"fresh start\"; \n\nAusweg aus dem \"modernen Schuldturm\") gegeben werden soll (MünchKomm-\n\nInsO/Ganter, § 1 Rn. 101; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 1 Rn. 15; Kübler/ \n\nPrütting/Wenzel, InsO § 286 Rn. 1), wäre es schlecht vereinbar, ihm eine sol-\n\nche Existenz ausgerechnet während der Wohlverhaltensphase vorzuenthalten. \n\nDiese dient einmal dazu, die Insolvenzgläubiger so weit zu befriedigen, als es \n\ndem Schuldner möglich und zumutbar ist, und zum andern dazu, den Schuld-\n\nner im Wirtschaftsleben wieder Fuß fassen zu lassen. Beiden Interessen \n\nkommt es entgegen, wenn der Schuldner in seinem \"erlernten Beruf\" vollwertig \n\ntätig sein darf und somit die Erwerbsmöglichkeiten, die dieser Beruf bietet, in \n\nvollem Umfang ausschöpfen kann. \n\n6. Etwas anderes hätte nur zu gelten, wenn durch die Zulassung des \n\nSchuldners zur Rechtsanwaltschaft während der Wohlverhaltensphase die In-\n\nteressen der Rechtsuchenden gefährdet würden. Dies ist nicht der Fall. \n\nSoweit der Anwaltsgerichtshof darauf aufmerksam macht, es sei nicht \n\ngewährleistet, daß der Schuldner während der Wohlverhaltensphase \"Fremd-\n\ngeld und Anwaltsgebühren\" an den Treuhänder abführe, es bestehe vielmehr \n\ndie Gefahr, daß er diese Gelder zur Tilgung anderer, etwa inzwischen entstan-\n\ndener neuer Verbindlichkeiten verwende, von denen der Treuhänder mögli-\n\ncherweise keine Kenntnis habe, ist ein Versagungsgrund nicht erkennbar. \n\nFremdgeld ist nicht an den Treuhänder abzuführen, weil es wirtschaftlich nicht \n\ndem Schuldner gehört; eine Pfändung könnte der Treugeber - hier der Man-\n\ndant - mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 Abs. 1 ZPO abwehren (BGH, \n\nUrt. v. 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92, NJW 1993, 2622). Führt der Schuldner den \n\npfändbaren Teil der von ihm verdienten Anwaltsgebühren nicht an den Treu-\n\nhänder ab, werden dadurch nicht die Interessen der Mandanten, sondern allen-\n\nfalls die der Insolvenzgläubiger berührt. Außerdem sind diese hinreichend da-\n\ndurch geschützt, daß der Schuldner durch die Nichtabführung die Versagung \n\nder Restschuldbefreiung riskiert (§ 295 Abs. 2, § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO). \n\nEs ist ferner nicht davon auszugehen, daß ein Rechtsanwalt schon des-\n\nwegen, weil er sich nach einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren in der \n\nWohlverhaltensphase befindet, eher als sonstige Berufskollegen der Versu-\n\nchung ausgesetzt ist, sich an Mandantengeldern zu vergreifen. Dafür, daß er \n\ndiese Gelder einsetzt, um die Insolvenzgläubiger zu befriedigen, fehlt ihm jeder \n\nAnreiz. Er muß diesen nur seine pfändbaren Einkünfte, nicht aber Fremdgel-\n\nder, zur Verfügung stellen, um die Restschuldbefreiung zu erhalten. Die Ge-\n\nfahr, daß der auf seine unpfändbaren Einkünfte angewiesene Rechtsanwalt \n\nsich an Fremdgeldern bereichert, um seinen eigenen Lebensstandard zu he-\n\nben oder neu entstandene Verbindlichkeiten zu tilgen, ist nicht größer als bei \n\nsolchen Rechtsanwälten, die, ohne daß ihnen jemals ein Vermögensverfall \n\n- sei es mit oder ohne Insolvenzverfahren - gedroht hat, ebenfalls zu den Ge-\n\nringverdienern gehören. \n\n7. Die unterlassene Beantwortung der dem Antragsteller von der An-\n\ntragsgegnerin gestellten Fragen rechtfertigt die Versagung der Wiederzulas-\n\nsung nicht ohne weiteres. \n\nAllerdings trifft in Zulassungssachen den Berufsbewerber wie auch den \n\nRechtsanwalt die Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken \n\n(§ 36a Abs. 2 Satz 1 BRAO). Sein Antrag auf die Gewährung von Rechtsvortei-\n\nlen - etwa die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - ist zurückzuweisen, wenn \n\ninfolge Verweigerung der Mitwirkung der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt \n\nwerden kann (§ 36a Abs. 2 Satz 2 BRAO). Dies kommt jedoch nur in Betracht, \n\nsoweit der Sachverhalt für die Gewährung des Rechtsvorteils von Bedeutung \n\nist. Vorliegend war dies nicht der Fall. \n\nBei den von dem Antragsteller unbeantwortet gelassenen Anfragen der \n\nAntragsgegnerin ging es zum einen darum, wie hoch die Forderungen bei Er-\n\nöffnung des Insolvenzverfahrens waren, wie die entsprechenden Verbindlich-\n\nkeiten entstanden, in welcher Höhe diese inzwischen getilgt worden sind, wer \n\nTreuhänder ist und welche Beträge an diesen abgeführt werden. Diese Fragen \n\nbetrafen allein das inzwischen erledigte Insolvenzverfahren. Für die Entschei-\n\ndung, ob der Antragsteller nunmehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden \n\nkann, ob insbesondere die künftigen Mandanten dadurch gefährdet wären, ha-\n\nben die darauf zu gebenden Antworten keine Aussagekraft. \n\nDie Antragsgegnerin hat weiter danach gefragt, ob zu den Verbindlich-\n\nkeiten, die von dem Insolvenzverfahren erfaßt waren, weitere hinzugekommen \n\nsind, wie der Antragsteller seinen Lebensunterhalt finanziert und ob er Einkünf-\n\nte hat. Diesen Fragen kann eine Bedeutung für das Zulassungsverfahren nicht \n\nvon vornherein abgesprochen werden. Allerdings ist das bloße Bestehen von \n\n(neuen) Verbindlichkeiten bei einem Berufsbewerber, der früher ein Insolvenz-\n\nverfahren durchlaufen hat, für die Zulassungsentscheidung kaum bedeutsamer \n\nals bei einem anderen Bewerber. Sie stehen einer Zulassung erst entgegen, \n\nwenn es ihretwegen zu Vollstreckungsmaßnahmen gekommen ist. Solche Voll-\n\nstreckungsmaßnahmen sind auch wegen der Neuschulden eines früheren In-\n\nsolvenzschuldners möglich, weil das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 \n\nInsO hierfür nicht gilt (HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 294 Rn. 5). Wenn die \n\nAntragsgegnerin Auskunft über Vollstreckungsmaßnahmen haben wollte, wäre \n\ndiese am zuverlässigsten von dem für den Antragsteller zuständigen Gerichts-\n\nvollzieher zu erlangen gewesen. Ob der Antragsteller Einkünfte hat und wie er \n\nseinen Lebensunterhalt finanziert, ist für die Zulassungsentscheidung ebenfalls \n\nvon minderer Bedeutung. In erster Linie muß dies den Treuhänder und die In-\n\nsolvenzgläubiger interessieren, damit diese beurteilen können, ob der An-\n\ntragsteller auch wirklich alle pfändbaren Einkünfte abführt. \n\nIn diesem Lichte betrachtet ist die Verweigerung konkreter Auskünfte \n\ndurch den Antragsteller möglicherweise nicht von solcher Bedeutung, daß al-\n\nlein deswegen die Zulassung zu versagen ist. Die Antragsgegnerin hat nun-\n\nmehr Gelegenheit, unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats diesen \n\nUmstand neu zu gewichten und hernach von neuem über den Zulassungsan-\n\ntrag zu entscheiden. \n\nDeppert \n\nGanter \n\nOtten \n\nErnemann \n\n Salditt Schott Wosgien","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__40-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-07/anwz-b-40-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 298","ref_norm":"298","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__40-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__40-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-07/anwz-b-40-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__40-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:14:14.718266+00:00"}}