{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__18-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2005-09-27","aktenzeichen":"AnwZ (B) 18/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 18/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. September 2005 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende \n\nRichterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Dr. Ganter, die Richterin \n\nDr. Otten und die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am \n\n27. September 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom \n\n2. Februar 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der Antragsteller ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft beim Landge-\n\nricht Berlin zugelassen. Mit Bescheid vom 12. Februar 2003 hat die Antrags-\n\ngegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerru-\n\nfen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-\n\nrückgewiesen. Gegen dessen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde \n\ndes Antragstellers. Mittlerweile hat die Antragsgegnerin am 9. Juni 2004 den \n\nSofortvollzug der Widerrufsverfügung angeordnet. Auf mündliche Verhandlung \n\nhaben die Beteiligten verzichtet. \n\n2 \n\n3 \n\n2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 \n\nBRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. \n\na) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermö-\n\ngensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt \n\nangesehen, weil der Antragsteller damals mit einem Haftbefehl vom \n\n27. November 2002 (AG Schöneberg - 31 M 1567/02) im Schuldnerverzeichnis \n\n(§ 915 ZPO) eingetragen war; damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. \n\n4 \n\nb) Für eine Widerlegung der Vermutung oder eine im Beschwerdever-\n\nfahren beachtliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstel-\n\nlers ist nichts ersichtlich. Das Gegenteil ergibt sich bereits aus folgenden Er-\n\nkenntnissen: Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis, auf welche die Vermu-\n\ntung gestützt wird, besteht nach Leistung der eidesstattlichen Versicherung am \n\n24. Mai 2004 in derselben Sache fort, drei weitere Eintragungen wegen im \n\nMärz 2004 erlassener Haftbefehle sind hinzugekommen (AG Schöneberg \n\n- 30 M 190, 192 und 312/04). Im Februar 2005 bestanden Sozialversicherungs-\n\nrückstände von insgesamt mehr als 12.000 €. Eine Gläubiger n, die A. Bank, \n\nhat beim Amtsgericht Charlottenburg Antrag auf Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers gestellt, der am \n\n22. Juli 2005 mangels Masse zurückgewiesen worden ist. Abgesehen von alle-\n\ndem hat es der Antragsteller, der sich auf punktuelles Vorbringen beschränkt, \n\nbereits an der Erfüllung der ihm bekannten unerlässlichen Verpflichtung zu um-\n\nfassender Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland, \n\nBRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m.w.N.) fehlen lassen. \n\n5 \n\nc) Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-\n\nachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, liegt nicht vor. Zumal in \n\nder gegebenen weitestgehend ungeordneten Vermögenssituation des An-\n\ntragstellers nach Ablehnung eines Insolvenzantrages mangels Masse begrün-\n\ndet die Berufung auf die Umstände seiner Anstellung in der Einzelkanzlei sei-\n\nnes Verfahrensbevollmächtigten keine ausreichend stabile Sicherung, um eine \n\nGefährdung Rechtsuchender für den Fall auszuschließen, dass ihm die Fort-\n\nsetzung seiner anwaltlichen Tätigkeit ungeachtet des Vermögensverfalls er-\n\nmöglicht würde. Es sind keine persönlichen Besonderheiten ersichtlich und \n\ninsbesondere keine umfassend ausgestalteten Sicherungen gegeben, wie sie \n\nin dem der Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 - \n\n(NJW 2005, 511) zugrunde liegenden Fall die Annahme einer seltenen Aus-\n\nnahme (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 15/04 - und vom \n\n18. April 2005 - AnwZ (B) 38/04) von der Regel des Zulassungswiderrufs bei \n\nVermögensverfall gestatteten. \n\nDeppert \n\nBasdorf \n\nGanter \n\nOtten \n\nSchott \n\nWüllrich \n\nFrey \n\nAGH Berlin, Entscheidung vom 02.02.2004 - I AGH 10/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__18-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-27/anwz-b-18-04","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__18-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__18-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-27/anwz-b-18-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__18-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:59:09.866247+00:00"}}