{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__15-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2004-10-08","aktenzeichen":"AnwZ (B) 15/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 15/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Oktober 2004 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltshaft; \n\nhier: Wiederherstellung der aufschiebenden \n\nWirkung der sofortigen Beschwerde \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende \n\nRichterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Dr. Ganter, die Richterin \n\nDr. Otten sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältinnen \n\nDr. Hauger und Kappelhoff \n\nam 8. Oktober 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \n\nder sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des II. Senats \n\ndes Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. Juli 2003 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 19. August 2002 die Zulas-\n\nsung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls \n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Über das Vermögen des Antragstel-\n\nlers war bereits am 1. März 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im \n\nHinblick darauf, daß der Antragsteller nicht mehr befugt war, über sein Vermö-\n\ngen zu verfügen, hat die Antragsgegnerin davon abgesehen, die sofortige Voll-\n\nziehung der Widerrufsverfügung anzuordnen. \n\nMit Schreiben vom 26. Februar 2003 und vom 9. Dezember 2003 infor-\n\nmierte der Insolvenzverwalter die Antragsgegnerin darüber, daß der Antragstel-\n\nler von Dezember 2001 bis Juni 2002 Barentnahmen von einem Konto bei der \n\nVolksbank W. in Höhe von über 69.000 € ge tätigt habe und seit Mitte \n\nMai 2002 zu keiner Zusammenarbeit mehr bereit sei. \n\nUnter Hinweis auf das Schreiben vom 9. Dezember 2003 hat die An-\n\ntragsgegnerin mit Bescheid vom 17. Februar 2004 den Sofortvollzug der Wi-\n\nderrufsverfügung angeordnet. \n\nDen gegen den Widerruf gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung \n\nhat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 7. Juli 2003 zurückgewiesen. \n\nHiergegen wendet sich der Antragsteller mit der am 24. Oktober 2003 eingeleg-\n\nten sofortigen Beschwerde. \n\nMit Schriftsatz vom 1. März 2004 hat der Antragsteller beantragt, die \n\naufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels wiederherzustellen. \n\nII. \n\nDer unmittelbar nach der Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche \n\nEntscheidung durch den Anwaltsgerichtshof an diesen gerichtete und nach \n\n§ 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO statthafte Antrag ist, nachdem der Antragsteller ge-\n\ngen den Zurückweisungsbeschluß des Anwaltsgerichtshofs form- und fristge-\n\nrecht sofortige Beschwerde eingelegt hat, als Antrag auf Wiederherstellung der \n\naufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde zu verstehen (vgl. § 42 \n\nAbs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 6 BRAO). In der Sache hat er je-\n\ndoch keinen Erfolg. \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats darf die sofortige Voll-\n\nziehung des Widerrufsbescheids - als Ausnahmefall - nur angeordnet werden, \n\nwenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse zu einer schon vor Be-\n\nstandskraft des Widerrufs notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichti-\n\nge Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste Voraussetzung für eine solche An-\n\nordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Widerrufsbescheid Be-\n\nstandskraft erlangen wird. Des weiteren ist jedoch zu verlangen, daß die sofor-\n\ntige Vollziehung als Präventivmaßnahme im überwiegenden öffentlichen Inter-\n\nesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechts-\n\npflege erforderlich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2003 - AnwZ (B) \n\n21/03 -; vom 24. September 2001 - AnwZ (B) 34/01 - NJW-RR 2002, 1718 \n\nm.w.N.; vom 21. Juli 2003 - AnwZ (B) 37/03 - ZInSO 2003, 992). Diese Voraus-\n\nsetzungen liegen vor. \n\n1. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß die Widerrufsverfügung \n\nBestandskraft erlangen wird. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird ein Vermö-\n\ngensverfall unter anderem dann vermutet, wenn über das Vermögen des \n\nRechtsanwalts - wie hier - ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Umstän-\n\nde, die diese gesetzliche Vermutung entkräften könnten, sind weder ersichtlich \n\nnoch vom Antragsteller dargetan. \n\n2. In Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin ist die Entgegennahme \n\nvon Mandantengeldern \"hinter dem Rücken\" des Insolvenzverwalters als Beleg \n\nfür eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden anzusehen. \n\nEs liegt auf der Hand, daß der Antragsteller dadurch, daß er (Vorschuß-) \n\nZahlungen auf Honorarforderungen trotz des laufenden Insolvenzverfahrens \n\nbar entgegengenommen hat, Mandanten - vorbehaltlich ihres guten Glaubens - \n\nin die Gefahr brachte, die nicht unerheblichen Beträge von insgesamt über \n\n69.000 € nochmals zur Insolvenzmasse leisten zu müssen (vgl. § 8 2 InsO). Der \n\nAntragsteller hat sich auch vorsätzlich über die Empfangszuständigkeit des \n\nInsolvenzverwalters hinweggesetzt. Nach der vom Antragsteller lediglich pau-\n\nschal bestrittenen Darstellung des Insolvenzverwalters hatte dieser mit ihm ver-\n\neinbart, daß Fremdgelder und Mandantengelder auf ein vom Kollegen des In-\n\nsolvenzverwalters geführtes Anderkonto einzuzahlen bzw. einzuziehen seien \n\nund der Antragsteller bei der Erteilung von Kostennoten den Mandanten dem-\n\nentsprechende Hinweise zu erteilen habe. Diese Abrede hat der Antragsteller \n\nmißachtet, indem er Außenstände auf das Konto der Volksbank W. \n\neingezogen und für eigene Zwecke verwendet hat. Sofern der Antragsteller \n\nMitte Mai 2002 seine rechtsbesorgende Tätigkeit eingestellt hat, entkräftet dies \n\neine konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht. \n\nDeppert Basdorf Ganter Otten \n\n Kieserling Hauger Kappelhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__15-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-08/anwz-b-15-04","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__15-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__15-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-08/anwz-b-15-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwZ_B__15-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:01:54.140584+00:00"}}