{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwSt_R___9-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2005-09-26","aktenzeichen":"AnwSt (R) 9/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BRAO § 56 Abs. 1 Kommt ein Rechtsanwalt einem Auskunftsverlangen des Vorstands oder eines beauftragten Vorstandsmitglieds nicht nach, liegt eine sanktionsbewehrte Berufspflichtverletzung nicht vor, wenn ihm ein Hinweis über sein Recht, die Auskunft nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO zu verweigern und seine Pflicht, sich ggfs. darauf zu berufen, nicht vom Vorstand oder von einem beauftragten Mit- glied erteilt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt sein Auskunftsverweigerungsrecht kannte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nAnwSt (R) 9/04 \n\nURTEIL \n\nin dem anwaltsgerichtlichen Verfahren \n\ngegen \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\nja \n\nBRAO § 56 Abs. 1 \n\nKommt ein Rechtsanwalt einem Auskunftsverlangen des Vorstands oder eines \n\nbeauftragten Vorstandsmitglieds nicht nach, liegt eine sanktionsbewehrte \n\nBerufspflichtverletzung nicht vor, wenn ihm ein Hinweis über sein Recht, die \n\nAuskunft nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO zu verweigern und seine Pflicht, sich \n\nggfs. darauf zu berufen, nicht vom Vorstand oder von einem beauftragten Mit-\n\nglied erteilt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt sein \n\nAuskunftsverweigerungsrecht kannte. \n\nBGH, Urteil vom 26. September 2005 - AnwSt (R) 9/04 - Hessischer Anwaltsgerichtshof \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom \n\n26. September 2005, an der teilgenommen haben: \n\nPräsident des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Hirsch, \n\nals Vorsitzender, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nBasdorf, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Frellesen \n\nsowie die Rechtsanwälte \n\nDr. Wüllrich, \n\nDr. Frey \n\nund die Rechtsanwältin \n\nDr. Hauger \n\nals beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt Dr. Schnarr \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin H. \n\nals Betroffene, \n\nJustizamtsinspektor Werner \n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht \n\nFrankfurt am Main gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen \n\nAnwaltsgerichtshofs vom 9. Februar 2004 wird verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die der Rechtsanwältin dadurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt die Rechtsanwalts-\n\nkammer Frankfurt am Main. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Anwaltsgericht hat die Rechtsanwältin wegen Berufspflichtverlet-\n\nzungen nach §§ 43, 56 Abs. 1 Satz 1, 113 BRAO i.V.m. §§ 11 Abs. 2, 17 BORA \n\nzu einem Verweis und einer Geldbuße von 500 € verurteilt. Auf ihre Berufung \n\nhat der Anwaltsgerichtshof sie freigesprochen und die Revision zugelassen. Mit \n\nder zugelassenen Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft bei dem Ober-\n\nlandesgericht Frankfurt am Main allein gegen den Freispruch vom Vorwurf ei-\n\nnes Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 BRAO und rügt die Verletzung materiellen \n\nRechts. \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\n1. Zum Verstoß gegen § 56 BRAO hat der Anwaltsgerichtshof folgendes \n\nfestgestellt: \n\nMit Schreiben vom 13. September 2000 ist die Rechtsanwältin von dem \n\nGeschäftsführer der Rechtsanwaltskammer unter Hinweis auf § 56 BRAO auf-\n\ngefordert worden, zu der Beschwerde eines Mandanten Stellung zu nehmen. \n\nAuf dieses Schreiben, das eine Belehrung über ihr Auskunftsverweigerungs-\n\nrecht nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO enthielt, und auf weitere Erinnerungen \n\nreagierte die Rechtsanwältin nicht. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2000 hat \n\nder Präsident der Rechtsanwaltskammer in seiner Eigenschaft als vom Vor-\n\nstand beauftragtes Vorstandsmitglied sie erneut aufgefordert, Auskunft zu ertei-\n\nlen. Eine Belehrung über ihr Auskunftsverweigerungsrecht enthielt dieses \n\nSchreiben nicht. \n\n2. Der Freispruch vom Vorwurf einer Berufspflichtverletzung nach § 56 \n\nAbs. 1 BRAO hält rechtlicher Überprüfung stand. \n\nNach § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO ist der Rechtsanwalt zur Auskunft ver-\n\npflichtet, wenn er vom Vorstand oder einem beauftragten Mitglied des Vor-\n\nstands in einer Aufsichts- oder Beschwerdesache dazu aufgefordert wird. Die \n\nPflicht zur Auskunftserteilung entfällt u.a. dann, wenn der Rechtsanwalt sich \n\ndurch wahrheitsgemäße Beantwortung der Gefahr der Verfolgung wegen einer \n\nStraftat, Ordnungswidrigkeit oder Berufspflichtverletzung aussetzen würde und \n\ner sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht beruft, auf das er nach § 56 \n\nAbs. 1 Satz 3 BRAO hinzuweisen ist. Die schuldhafte Nichterfüllung dieser \n\nPflicht stellt eine Berufspflichtverletzung dar, die geahndet werden kann. \n\nZu Recht ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass die \n\nNichtbeantwortung der Schreiben vom 13. September und 4. Dezember 2000 \n\ndurch die Rechtsanwältin nicht als Berufspflichtverletzung nach § 56 Abs. 1 \n\nBRAO sanktioniert werden kann, weil die Rechtsanwältin nicht ordnungsgemäß \n\nzur Auskunftserteilung aufgefordert worden war. Das Schreiben des Geschäfts-\n\nführers vom 13. September 2000 vermochte die Auskunftspflicht nicht auszulö-\n\nsen, weil nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung die Rechte aus § 56 \n\nBRAO dem Geschäftsführer nicht zustehen. Aber auch das Schreiben des Prä-\n\nsidenten vom 4. Dezember 2000, der hier als beauftragtes Mitglied des Vor-\n\nstands handelte und deshalb berechtigt war, die Auskünfte zu erfordern, war \n\nnicht geeignet, an die Untätigkeit der Rechtsanwältin auf das Auskunftsverlan-\n\ngen eine Sanktion zu knüpfen. Denn seine Aufforderung zur Auskunftsertei-\n\nlung, die nach den Urteilsfeststellungen auch nicht auf das vorangegangene \n\nSchreiben des Geschäftsführers Bezug nahm, war nicht mit dem Hinweis auf \n\ndas Auskunftsverweigerungsrecht nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO verbunden. \n\nDass ein solcher Hinweis zwingend erteilt werden muss, und zwar durch den \n\nVorstand oder ein beauftragtes Vorstandsmitglied, ergibt sich aus § 56 Abs. 1 \n\nSatz 3 BRAO, in dem unmittelbar im Zusammenhang mit § 56 Abs. 1 Satz 1 \n\nBRAO die Hinweispflicht geregelt ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte \n\nmit der durch Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl I 2278) eingeführten Be-\n\nlehrungspflicht dem häufigen Einwand in berufsgerichtlichen Verfahren begeg-\n\nnet werden, dass dem Rechtsanwalt diese Berufspflicht (also nicht etwa nur \n\ndas Auskunftsverweigerungsrecht) nicht bekannt gewesen sei. Sie soll dem \n\nAnwalt die ihm obliegende Verpflichtung zur Auskunftserteilung bei Anfragen \n\ndes Vorstands verdeutlichen (BT-Drucks. 12/4993 S. 33). Dem entspricht es, \n\nschon für die Erfüllung des die Sanktion begründenden Tatbestands die Beleh-\n\nrung nach § 56 Abs. 1 Satz 3 BRAO durch den nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO \n\nzuständigen Vorstand (oder ein beauftragtes Mitglied) zu fordern. Eine solche \n\nAuslegung trägt zudem dem verfassungsrechtlichen Gebot der Bestimmtheit \n\nund Klarheit von Gebotsnormen Rechnung. Dies ist insbesondere dann unab-\n\ndingbar, wenn die Nichtbefolgung mit Sanktionen geahndet werden kann. \n\nStellte man hingegen für die Normerfüllung darauf ab, ob der Rechtsan-\n\nwalt im Einzelfall sein Auskunftsverweigerungsrecht und seine Pflicht, sich ggf. \n\ndarauf zu berufen, kannte, könnte es zu erheblichen Problemen bei der prakti-\n\nschen Anwendbarkeit der Norm - Nachweisbarkeit der Kenntnis - kommen, zu-\n\nmal eine solche Kenntnis bei einem Rechtsanwalt als Rechtskundigem nicht \n\nfern liegt. Im Ergebnis führte dies dazu, dass regelmäßig auch bereits die Be-\n\nlehrung durch den Geschäftsführer ausreichte, was ersichtlich vom Gesetzge-\n\nber nicht gewollt war. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision kann es deshalb nicht darauf an-\n\nkommen, dass dem Rechtsanwalt in dem Schreiben des Geschäftsführers ein \n\nHinweis nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO erteilt worden war. Soweit die Revision \n\nauf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 136 StPO verweist \n\n(BGHSt 38, 214), ist der Regelungsgehalt der beiden Normen - § 136 StPO und \n\n§ 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO -, wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt \n\nhat, nicht deckungsgleich. Während es bei Angaben, die ein Beschuldigter, \n\nohne zuvor ordnungsgemäß nach § 136 StPO belehrt worden zu sein, jedoch in \n\nKenntnis seines Schweigerechts in einer Vernehmung macht, um die Frage \n\neines Verwertungsverbots für diese Äußerungen geht, begründet das Schwei-\n\ngen des Rechtsanwalts auf ein Auskunftsverlangen nach § 56 Abs. 1 BRAO \n\neine sanktionsbewehrte Berufspflichtverletzung. Dies rechtfertigt es, nicht an \n\ndie Kenntnis des Rechtsanwalts von seinem etwaigen Aussageverweigerungs-\n\nrecht, sondern an die vom Gesetz geforderte Erteilung des Hinweises anzu-\n\nknüpfen. \n\nDie Untätigkeit des Rechtsanwalts kann danach nur dann als Berufs-\n\npflichtverletzung gewertet werden, wenn ihm eine Belehrung nach § 56 Abs. 1 \n\nSatz 3 BRAO vom Vorstand oder von einem beauftragten Vorstandsmitglied \n\nerteilt worden ist (so auch Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 56 Rdn. 35; \n\nHenssler/Prütting-Hartung, BRAO 2. Aufl. § 56 Rdn. 12). \n\n3. Auch im Übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler \n\nauf. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 116 Satz 2, § 198 Abs. 1 BRAO, \n\n§ 467 Abs. 1 StPO (vgl. BGHSt 38, 138, 143). \n\nHirsch \n\nBasdorf \n\nOtten \n\nFrellesen \n\nWüllrich \n\nFrey \n\nHauger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwSt_R___9-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-26/anwst-r-9-04","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":20},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwSt_R___9-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwSt_R___9-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-26/anwst-r-9-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2004/AnwSt_R___9-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:03:12.428408+00:00"}}